RS Vwgh 2024/9/5 Ra 2023/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
BDG 1979 §43 Abs2 implizit
B-VG Art18
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0044 E 25. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

§ 136 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 legt allgemeine Standespflichten fest, der Arzt hat nach dieser Vorschrift daher in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufes auf die Wahrung des Standesansehens zu achten. Dabei geht es um die allgemeine Wertschätzung, die die in Österreich tätige Ärzteschaft in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Beim außerberuflichen Verhalten ist für die Wahrung des Standesansehens die Möglichkeit von Rückschlüssen von Bedeutung, die aus dem Verhalten des Arztes auf seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit der in Österreich tätigen Ärzte gezogen werden können. Je näher in seinem Verhalten ein solcher Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Arztes gegeben ist, desto eher muss er auch im außerberuflichen Bereich auf die Wahrung des Standesansehens achten und ist insoferne auch in der freien Gestaltung seines Privatlebens beschränkt (vgl. ähnlich die stRsp des VwGH zum derartigen Dienstbezug im Disziplinarrecht der Beamten, hg. E 21. 12. 1999, 93/09/0122, 29. 4. 2004, 2001/09/0208, 15. 9. 2004, 2002/09/0152, und 29. 4. 2011, 2009/09/0132). Ob das Verhalten des Arztes an die Öffentlichkeit gedrungen ist, spielt bei dieser Beurteilung keine entscheidende Rolle, entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten als solches geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft zu beeinträchtigen.Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 legt allgemeine Standespflichten fest, der Arzt hat nach dieser Vorschrift daher in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufes auf die Wahrung des Standesansehens zu achten. Dabei geht es um die allgemeine Wertschätzung, die die in Österreich tätige Ärzteschaft in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Beim außerberuflichen Verhalten ist für die Wahrung des Standesansehens die Möglichkeit von Rückschlüssen von Bedeutung, die aus dem Verhalten des Arztes auf seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit der in Österreich tätigen Ärzte gezogen werden können. Je näher in seinem Verhalten ein solcher Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Arztes gegeben ist, desto eher muss er auch im außerberuflichen Bereich auf die Wahrung des Standesansehens achten und ist insoferne auch in der freien Gestaltung seines Privatlebens beschränkt vergleiche ähnlich die stRsp des VwGH zum derartigen Dienstbezug im Disziplinarrecht der Beamten, hg. E 21. 12. 1999, 93/09/0122, 29. 4. 2004, 2001/09/0208, 15. 9. 2004, 2002/09/0152, und 29. 4. 2011, 2009/09/0132). Ob das Verhalten des Arztes an die Öffentlichkeit gedrungen ist, spielt bei dieser Beurteilung keine entscheidende Rolle, entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten als solches geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090002.L07

Im RIS seit

21.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten