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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Der Arzt schuldet bei ärztlichen Konsultationen eine nach Maßgabe der ärztlichen Sorgfalt und Stand der Wissenschaft entsprechende Beratung und Aufklärung. Er hat den um Rat fragenden Patienten eine pflichtgemäße Antwort zu geben, damit diese eine entsprechende Entscheidungsgrundlage erhalten. Den Arzt trifft zudem eine Verpflichtung durch entsprechende Fragestellungen für eine gebotene sorgfältige Anamnese und Diagnostik zu sorgen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090002.L06Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024