Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Auch wenn in weiterer Folge kein Behandlungsvertrag zustande kommt, bilden (telefonische) Gespräche zwischen einem Kinderarzt und Elternteilen, die der (ersten) Information über eine von diesen gewünschte "off-label"-Impfung ihrer Kinder dienen, eine Entscheidungsgrundlage für die weiteren Schritte von potentiellen Patienten, die daher auf die Auskünfte des Arztes vertrauen dürfen. Der Arzt ist gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet, allfällige Vor- und Nachteile der in Aussicht genommenen Impfung auf Basis des aktuell anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft darzustellen.Auch wenn in weiterer Folge kein Behandlungsvertrag zustande kommt, bilden (telefonische) Gespräche zwischen einem Kinderarzt und Elternteilen, die der (ersten) Information über eine von diesen gewünschte "off-label"-Impfung ihrer Kinder dienen, eine Entscheidungsgrundlage für die weiteren Schritte von potentiellen Patienten, die daher auf die Auskünfte des Arztes vertrauen dürfen. Der Arzt ist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verpflichtet, allfällige Vor- und Nachteile der in Aussicht genommenen Impfung auf Basis des aktuell anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft darzustellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090002.L03Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024