RS Vwgh 2024/9/5 Ra 2023/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0034 E 7. September 2023 RS 4 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Frage, welcher Sinngehalt Äußerungen (hier in Facebook-Beiträgen) entnommen werden kann, sohin wie eine Äußerung zu verstehen ist, ist auf Basis entsprechender Feststellungen zu treffen. Wesentlich ist, wie der Leser der Beiträge diese verstehen musste. Bei dieser Beurteilung kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269; VwGH 30.3.2023, Ra 2022/09/0149). Die einzelnen inkriminierten Aussagen (Meinungsäußerungen) dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden, sondern sind im entsprechenden sachverhaltsbezogenen Kontext darzustellen und zu beurteilen (VwGH 18.6.2014, 2013/09/0115). Einzelne Teile der Beiträge sind daher in ihrem Gesamtkontext zu bewerten. Deshalb kann auch eine als Frage formulierte Äußerung disziplinär relevant sein.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090002.L01

Im RIS seit

21.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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