RS Vwgh 2024/9/11 Ra 2024/20/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
EURallg
FlKonv Art1 AbschnF litb
StGB §206 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litb
62009CJ0057 B und D VORAB
62017CJ0369 Ahmed VORAB
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das BVwG ist davon ausgegangen, es sei für die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK hinreichend, dass dem Revisionswerber der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die objektive und subjektive Tatseite des Tatbestandes des § 206 Abs. 1 StGB verwirklicht. Das allein ist aber nicht ausreichend, um eine abschließende Aussage dazu treffen zu können, ob der Revisionswerber diesen Ausschlussgrund verwirklicht hat und er - was fallbezogen im Vordergrund steht - aufgrund seines Verhaltens als der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen ist. Vielmehr wären sämtliche Umstände der Geschehnisse einer Klärung zu unterwerfen, um beurteilen zu können, ob das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten ihm fallbezogen auch als "schwere nichtpolitische Straftat" anzulasten ist. (vgl. EuGH 13.9.2018, C-369/17, wo der EuGH unter Hinweis auf sein Urteil EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, ebenfalls betont, dass die Anwendung des Art. 12 Abs. 2 lit. b [und auch der - fallbezogen aber nicht wesentlichen - lit. c] StatusRL in jedem Einzelfall erst nach einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände erfolgen darf [Rn. 48] und jeder Entscheidung, einer Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss [Rn. 49]).Das BVwG ist davon ausgegangen, es sei für die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK hinreichend, dass dem Revisionswerber der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die objektive und subjektive Tatseite des Tatbestandes des Paragraph 206, Absatz eins, StGB verwirklicht. Das allein ist aber nicht ausreichend, um eine abschließende Aussage dazu treffen zu können, ob der Revisionswerber diesen Ausschlussgrund verwirklicht hat und er - was fallbezogen im Vordergrund steht - aufgrund seines Verhaltens als der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen ist. Vielmehr wären sämtliche Umstände der Geschehnisse einer Klärung zu unterwerfen, um beurteilen zu können, ob das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten ihm fallbezogen auch als "schwere nichtpolitische Straftat" anzulasten ist. vergleiche EuGH 13.9.2018, C-369/17, wo der EuGH unter Hinweis auf sein Urteil EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, ebenfalls betont, dass die Anwendung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, [und auch der - fallbezogen aber nicht wesentlichen - Litera c, ], StatusRL in jedem Einzelfall erst nach einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände erfolgen darf [Rn. 48] und jeder Entscheidung, einer Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss [Rn. 49]).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0057 B und D VORAB
EuGH 62017CJ0369 Ahmed VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L08

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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