RS Vwgh 2024/9/11 Ra 2024/20/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
EURallg
12010E083 AEUV Art83
32004L0038 Unionsbürger-RL
62016CJ0193 E VORAB

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass auch in anderen Rechtsordnungen ebenfalls typischerweise der sexuelle Missbrauch von Kindern überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Der VwGH hat in seiner - zum AsylG 2005 ergangenen - Rechtsprechung bereits dargelegt, dass auch der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der (hier nicht maßgeblichen) Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (nach dem dort festgestellten Sachverhalt vorgelegenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531).Es ist davon auszugehen, dass auch in anderen Rechtsordnungen ebenfalls typischerweise der sexuelle Missbrauch von Kindern überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Der VwGH hat in seiner - zum AsylG 2005 ergangenen - Rechtsprechung bereits dargelegt, dass auch der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der (hier nicht maßgeblichen) Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (nach dem dort festgestellten Sachverhalt vorgelegenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0193 E VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L02

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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