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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass auch in anderen Rechtsordnungen ebenfalls typischerweise der sexuelle Missbrauch von Kindern überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Der VwGH hat in seiner - zum AsylG 2005 ergangenen - Rechtsprechung bereits dargelegt, dass auch der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der (hier nicht maßgeblichen) Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (nach dem dort festgestellten Sachverhalt vorgelegenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531).Es ist davon auszugehen, dass auch in anderen Rechtsordnungen ebenfalls typischerweise der sexuelle Missbrauch von Kindern überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Der VwGH hat in seiner - zum AsylG 2005 ergangenen - Rechtsprechung bereits dargelegt, dass auch der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der (hier nicht maßgeblichen) Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (nach dem dort festgestellten Sachverhalt vorgelegenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0193 E VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L02Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024