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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK erfüllt ist, haben auch die Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL Beachtung zu finden. Es ist für die Beurteilung, ob eine "schwere nichtpolitische Straftat" vorliegt, auf die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, abzustellen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Es sind stets die genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das strafbare Verhalten nach österreichischem Recht als Verbrechen im Sinn des § 17 StGB zu qualifizieren ist. Auch andere Straftaten können als schwere Straftaten eingestuft werden, insbesondere wenn die Tathandlung als grausam oder als aus niederen Beweggründen begangen einzustufen oder das verpönte Verhalten aufgrund der Umstände der Tatbegehung sonst als besonders verwerflich anzusehen ist. Die Handlungen müssen nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben. Strafbarkeit des Handelns im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung ist keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des Ausschlussgrundes. Bei der Einstufung des Unwertes eines verpönten Verhaltens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Ausschlussgrund das Ziel verfolgt wird, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus einer solchen Anerkennung ergebenden Schutzes unwürdig anzusehen sind, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ist nicht zu prüfen; ebenso ist keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.Bei der Beurteilung, ob der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK erfüllt ist, haben auch die Vorgaben des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL Beachtung zu finden. Es ist für die Beurteilung, ob eine "schwere nichtpolitische Straftat" vorliegt, auf die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, abzustellen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Es sind stets die genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das strafbare Verhalten nach österreichischem Recht als Verbrechen im Sinn des Paragraph 17, StGB zu qualifizieren ist. Auch andere Straftaten können als schwere Straftaten eingestuft werden, insbesondere wenn die Tathandlung als grausam oder als aus niederen Beweggründen begangen einzustufen oder das verpönte Verhalten aufgrund der Umstände der Tatbegehung sonst als besonders verwerflich anzusehen ist. Die Handlungen müssen nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben. Strafbarkeit des Handelns im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung ist keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des Ausschlussgrundes. Bei der Einstufung des Unwertes eines verpönten Verhaltens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Ausschlussgrund das Ziel verfolgt wird, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus einer solchen Anerkennung ergebenden Schutzes unwürdig anzusehen sind, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ist nicht zu prüfen; ebenso ist keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L13Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024