RS Vwgh 2024/9/11 Ra 2024/20/0004

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
EURallg
FlKonv Art1 AbschnF
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litb
62017CJ0369 Ahmed VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 13.9.2018, C-369/17) ist auch zu berücksichtigen, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werden. Somit kann bei der Beurteilung, ob das als verpönt eingestufte Verhalten eines Fremden eine "schwere nichtpolitische Straftat" darstellt, es nicht entscheidungswesentlich den Ausschlag geben, ob das Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird. Andernfalls könnten nämlich Handlungen, die weder in Österreich noch überwiegend in anderen Rechtsordnungen als schwere Straftat - oder möglichweise als gar nicht strafbar - eingestuft werden, zum Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen. Umgekehrt erschiene es aber auch nicht angebracht, das Bestehen des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nur deswegen zu verneinen, weil im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung das gesetzte Verhalten nicht unter Strafsanktion steht. Dies würde nämlich dazu führen, dass der Fremde des Schutzes durch das Asylrecht selbst dann nicht als unwürdig einzustufen wäre, wenn er die Begehung grausamster Handlungen zu verantworten hätte, die in anderen Rechtsordnungen überwiegend als schwere Straftaten angesehen werden. Dies wäre aber mit dem Zweck, den der hier angesprochene Ausschlussgrund verfolgt, nicht vereinbar.Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 13.9.2018, C-369/17) ist auch zu berücksichtigen, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werden. Somit kann bei der Beurteilung, ob das als verpönt eingestufte Verhalten eines Fremden eine "schwere nichtpolitische Straftat" darstellt, es nicht entscheidungswesentlich den Ausschlag geben, ob das Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird. Andernfalls könnten nämlich Handlungen, die weder in Österreich noch überwiegend in anderen Rechtsordnungen als schwere Straftat - oder möglichweise als gar nicht strafbar - eingestuft werden, zum Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen. Umgekehrt erschiene es aber auch nicht angebracht, das Bestehen des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nur deswegen zu verneinen, weil im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung das gesetzte Verhalten nicht unter Strafsanktion steht. Dies würde nämlich dazu führen, dass der Fremde des Schutzes durch das Asylrecht selbst dann nicht als unwürdig einzustufen wäre, wenn er die Begehung grausamster Handlungen zu verantworten hätte, die in anderen Rechtsordnungen überwiegend als schwere Straftaten angesehen werden. Dies wäre aber mit dem Zweck, den der hier angesprochene Ausschlussgrund verfolgt, nicht vereinbar.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0369 Ahmed VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L07

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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