RS Vwgh 2024/9/11 Ra 2024/20/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
EURallg
FlKonv Art1 AbschnF litb
StGB §17
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litb

Rechtssatz

Die Verwendung der Begriffe des "schweren nichtpolitischen Verbrechens" in der GFK sowie der "schweren nichtpolitischen Straftat" in der StatusRL, denen gemein ist, dass eine "Schwere" der Handlungen vorliegen muss, schließt es aber aus, dass jede Straftat in Betracht zu ziehen wäre. Als Hinweis, ob eine solche Straftat vorliegt, kann allerdings Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL dienen, in dem als Beispiel "insbesondere grausame Handlungen" genannt werden. Daraus ist abzuleiten, dass gerade im Fall mit geringerer Strafe bedrohter Handlungen Umstände hinzutreten müssen, aus denen sich ergibt, dass der Fremde Handlungen gesetzt hat, die in ihrem Unwert dazu führen, dass er als unwürdig einzustufen ist, im Gastland jenen besonderen Schutzstatus zu erhalten, der mit der Anerkennung als Flüchtling verbunden ist. Liegen aber als grausam zu bewertende Handlungen vor, werden auch Straftaten, die nach dem österreichischen Strafrecht formal nicht als Verbrechen einzuordnen sind, als schwere Straftaten zu qualifizieren sein. Dasselbe wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Tatbegehung aus niederen oder sonst besonders verwerflichen Motiven (etwa aus Rassenhass oder weil das Tatopfer als Mensch minderwertiger Natur angesehen wurde) stattgefunden hat, sie heimtückisch begangen oder bei der Tatbegehung sonst besonders verwerflich vorgegangen worden ist (etwa die Wehrlosigkeit des Tatopfers ausgenützt wurde) oder durch die Tat beim Tatopfer besonders nachteilige Folgen hervorgerufen werden sollen.Die Verwendung der Begriffe des "schweren nichtpolitischen Verbrechens" in der GFK sowie der "schweren nichtpolitischen Straftat" in der StatusRL, denen gemein ist, dass eine "Schwere" der Handlungen vorliegen muss, schließt es aber aus, dass jede Straftat in Betracht zu ziehen wäre. Als Hinweis, ob eine solche Straftat vorliegt, kann allerdings Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL dienen, in dem als Beispiel "insbesondere grausame Handlungen" genannt werden. Daraus ist abzuleiten, dass gerade im Fall mit geringerer Strafe bedrohter Handlungen Umstände hinzutreten müssen, aus denen sich ergibt, dass der Fremde Handlungen gesetzt hat, die in ihrem Unwert dazu führen, dass er als unwürdig einzustufen ist, im Gastland jenen besonderen Schutzstatus zu erhalten, der mit der Anerkennung als Flüchtling verbunden ist. Liegen aber als grausam zu bewertende Handlungen vor, werden auch Straftaten, die nach dem österreichischen Strafrecht formal nicht als Verbrechen einzuordnen sind, als schwere Straftaten zu qualifizieren sein. Dasselbe wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Tatbegehung aus niederen oder sonst besonders verwerflichen Motiven (etwa aus Rassenhass oder weil das Tatopfer als Mensch minderwertiger Natur angesehen wurde) stattgefunden hat, sie heimtückisch begangen oder bei der Tatbegehung sonst besonders verwerflich vorgegangen worden ist (etwa die Wehrlosigkeit des Tatopfers ausgenützt wurde) oder durch die Tat beim Tatopfer besonders nachteilige Folgen hervorgerufen werden sollen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L10

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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