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E000 EU- Recht allgemeinRechtssatz
In Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL wird nicht von einem "schweren [nichtpolitischen] Verbrechen", sondern einer "schweren [nichtpolitischen] Straftat" gesprochen. Wenngleich eine hohe Strafdrohung im nationalen Recht ein Indiz dafür darstellen kann, dass der Gesetzgeber bestimmte Deliktsformen als gegenüber anderen mit gravierenderem Unrecht verbunden angesehen hat, ist weder dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL noch der Judikatur des EuGH zu entnehmen, dass bei der Beurteilung, ob eine "schwere [nichtpolitische] Straftat" vorliegt, die vom nationalen Gesetzgeber vorgenommene formale Klassifikation einer Straftat - bezogen auf die österreichische Rechtslage: ob im Sinn des § 17 StGB das begangene Delikt als Verbrechen oder Vergehen einzustufen ist - ausschlaggebend wäre.In Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL wird nicht von einem "schweren [nichtpolitischen] Verbrechen", sondern einer "schweren [nichtpolitischen] Straftat" gesprochen. Wenngleich eine hohe Strafdrohung im nationalen Recht ein Indiz dafür darstellen kann, dass der Gesetzgeber bestimmte Deliktsformen als gegenüber anderen mit gravierenderem Unrecht verbunden angesehen hat, ist weder dem Wortlaut des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL noch der Judikatur des EuGH zu entnehmen, dass bei der Beurteilung, ob eine "schwere [nichtpolitische] Straftat" vorliegt, die vom nationalen Gesetzgeber vorgenommene formale Klassifikation einer Straftat - bezogen auf die österreichische Rechtslage: ob im Sinn des Paragraph 17, StGB das begangene Delikt als Verbrechen oder Vergehen einzustufen ist - ausschlaggebend wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L06Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024