RS Vwgh 2024/9/11 Ra 2024/20/0004

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

EURallg
StGB §17
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litb

Rechtssatz

In Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL wird nicht von einem "schweren [nichtpolitischen] Verbrechen", sondern einer "schweren [nichtpolitischen] Straftat" gesprochen. Wenngleich eine hohe Strafdrohung im nationalen Recht ein Indiz dafür darstellen kann, dass der Gesetzgeber bestimmte Deliktsformen als gegenüber anderen mit gravierenderem Unrecht verbunden angesehen hat, ist weder dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL noch der Judikatur des EuGH zu entnehmen, dass bei der Beurteilung, ob eine "schwere [nichtpolitische] Straftat" vorliegt, die vom nationalen Gesetzgeber vorgenommene formale Klassifikation einer Straftat - bezogen auf die österreichische Rechtslage: ob im Sinn des § 17 StGB das begangene Delikt als Verbrechen oder Vergehen einzustufen ist - ausschlaggebend wäre.In Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL wird nicht von einem "schweren [nichtpolitischen] Verbrechen", sondern einer "schweren [nichtpolitischen] Straftat" gesprochen. Wenngleich eine hohe Strafdrohung im nationalen Recht ein Indiz dafür darstellen kann, dass der Gesetzgeber bestimmte Deliktsformen als gegenüber anderen mit gravierenderem Unrecht verbunden angesehen hat, ist weder dem Wortlaut des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL noch der Judikatur des EuGH zu entnehmen, dass bei der Beurteilung, ob eine "schwere [nichtpolitische] Straftat" vorliegt, die vom nationalen Gesetzgeber vorgenommene formale Klassifikation einer Straftat - bezogen auf die österreichische Rechtslage: ob im Sinn des Paragraph 17, StGB das begangene Delikt als Verbrechen oder Vergehen einzustufen ist - ausschlaggebend wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L06

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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