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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits betont, dass eine Gleichsetzung der in Art. 1 Abschnitt F lit. b und Art. 33 Abs. 2 GFK enthaltenen Tatbestände, in denen einerseits "bloß" auf ein "schweres [nichtpolitisches] Verbrechen" andererseits auf ein "besonders schweres Verbrechen" abgestellt wird, nicht in Betracht zu ziehen ist und eine solche Gleichsetzung auch dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden kann (VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - anders als § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - nicht ausdrücklich die Begehung eines Verbrechens nennt, sodass sich anhand dieser Bestimmung nicht ergibt, dass die vom Fremden begangene Tat nach innerstaatlichen Gesichtspunkten als Verbrechen im Sinn des § 17 StGB eingestuft sein müsste.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits betont, dass eine Gleichsetzung der in Artikel eins, Abschnitt F Litera b und Artikel 33, Absatz 2, GFK enthaltenen Tatbestände, in denen einerseits "bloß" auf ein "schweres [nichtpolitisches] Verbrechen" andererseits auf ein "besonders schweres Verbrechen" abgestellt wird, nicht in Betracht zu ziehen ist und eine solche Gleichsetzung auch dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden kann (VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - anders als Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - nicht ausdrücklich die Begehung eines Verbrechens nennt, sodass sich anhand dieser Bestimmung nicht ergibt, dass die vom Fremden begangene Tat nach innerstaatlichen Gesichtspunkten als Verbrechen im Sinn des Paragraph 17, StGB eingestuft sein müsste.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L05Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024