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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, für dessen Anwendung das Vorliegen nicht "bloß" einer "schweren nichtpolitischen Straftat", sondern eines "besonders schweren Verbrechens" Voraussetzung ist und mit dem innerstaatlich die Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL umgesetzt wird, der seinerseits von der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer "besonders schweren Straftat" spricht, festgehalten, dass es sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln muss, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). Es besteht kein Zweifel, dass derartige Straftaten nicht nur im Sinn der StatusRL "besonders schwere Straftaten" darstellen können, sondern dem Grunde nach auch als "schwere nichtpolitische Straftaten" eingestuft werden können. Dass jedenfalls derartige Straftaten dem Grunde nach die Eignung aufweisen, den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK zu erfüllen, steht auch im Einklang mit den "Richtlinien zum internationalen Schutz, Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" des UNHCR vom 4. September 2003.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, für dessen Anwendung das Vorliegen nicht "bloß" einer "schweren nichtpolitischen Straftat", sondern eines "besonders schweren Verbrechens" Voraussetzung ist und mit dem innerstaatlich die Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL umgesetzt wird, der seinerseits von der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer "besonders schweren Straftat" spricht, festgehalten, dass es sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln muss, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). Es besteht kein Zweifel, dass derartige Straftaten nicht nur im Sinn der StatusRL "besonders schwere Straftaten" darstellen können, sondern dem Grunde nach auch als "schwere nichtpolitische Straftaten" eingestuft werden können. Dass jedenfalls derartige Straftaten dem Grunde nach die Eignung aufweisen, den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK zu erfüllen, steht auch im Einklang mit den "Richtlinien zum internationalen Schutz, Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" des UNHCR vom 4. September 2003.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L04Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024