RS Vwgh 2024/9/11 Ra 2024/20/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2024
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
EURallg
FlKonv Art1 AbschnF litb
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litb
62009CJ0057 B und D VORAB

Rechtssatz

Was den in Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK enthaltenen Begriff des "schweren nichtpolitischen Verbrechens" und den in Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL verwendeten Begriff der "schweren nichtpolitischen Straftat" anlangt, ist festzuhalten, dass diese Begriffe weder im AsylG 2005 noch in der GFK noch in der StatusRL näher definiert sind. Es findet in Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL lediglich Erwähnung, dass insbesondere grausame Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Schon das dort verwendete Wort "insbesondere" zeigt, dass damit aber keine abschließende Festlegung erfolgen sollte, welche Handlungen als "schwere nichtpolitische Straftat" anzusehen sind. Da die Bestimmungen der StatusRL auch in Übereinstimmung mit der GFK auszulegen sind, geht der VwGH ungeachtet dessen, dass die in der GFK und in der StatusRL - im Besonderen in der deutschen Fassung - verwendeten Begrifflichkeiten nicht völlig deckungsgleich sind, davon aus, dass das inhaltliche Verständnis dieser Bestimmungen in einem Gleichklang steht. § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stellt zwar nach seinem Wortlaut allein auf das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgrundes ab. Jedoch ist beim Verständnis des in Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK enthaltenen Grundes die vom EuGH zu Art. 12 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2004/83/EG ergangene Rechtsprechung (vgl. EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09), die infolge identer Rechtslage auch für die hier in den Blick zu nehmende StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU) weiterhin maßgeblich ist, einzubeziehen.Was den in Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK enthaltenen Begriff des "schweren nichtpolitischen Verbrechens" und den in Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL verwendeten Begriff der "schweren nichtpolitischen Straftat" anlangt, ist festzuhalten, dass diese Begriffe weder im AsylG 2005 noch in der GFK noch in der StatusRL näher definiert sind. Es findet in Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL lediglich Erwähnung, dass insbesondere grausame Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Schon das dort verwendete Wort "insbesondere" zeigt, dass damit aber keine abschließende Festlegung erfolgen sollte, welche Handlungen als "schwere nichtpolitische Straftat" anzusehen sind. Da die Bestimmungen der StatusRL auch in Übereinstimmung mit der GFK auszulegen sind, geht der VwGH ungeachtet dessen, dass die in der GFK und in der StatusRL - im Besonderen in der deutschen Fassung - verwendeten Begrifflichkeiten nicht völlig deckungsgleich sind, davon aus, dass das inhaltliche Verständnis dieser Bestimmungen in einem Gleichklang steht. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 stellt zwar nach seinem Wortlaut allein auf das Vorliegen eines der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgrundes ab. Jedoch ist beim Verständnis des in Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK enthaltenen Grundes die vom EuGH zu Artikel 12, Absatz 2, Litera b, Richtlinie 2004/83/EG ergangene Rechtsprechung vergleiche EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09), die infolge identer Rechtslage auch für die hier in den Blick zu nehmende StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU) weiterhin maßgeblich ist, einzubeziehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0057 B und D VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L03

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten