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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, der nach seinem Wortlaut auf das Vorliegen eines in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgrundes abstellt, ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 StatusRL (die Bestimmungen dieser Richtlinie sind wiederum im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen, vgl. EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Rn. 78) zu sehen.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, der nach seinem Wortlaut auf das Vorliegen eines in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgrundes abstellt, ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, StatusRL (die Bestimmungen dieser Richtlinie sind wiederum im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Artikel 78, Absatz eins, AEUV Bezug nimmt, auszulegen, vergleiche EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Rn. 78) zu sehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0057 B und D VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L01Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024