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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/04/0075 B 16. Jänner 2023 RS 2Stammrechtssatz
Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das VwG gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111, 0112, Rn. 21, mwN). Es ist jedoch von der Behörde oder dem VwG nicht jedenfalls zwingend ein "Obergutachten" einzuholen.Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das VwG gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111, 0112, Rn. 21, mwN). Es ist jedoch von der Behörde oder dem VwG nicht jedenfalls zwingend ein "Obergutachten" einzuholen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180451.L01Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024