RS Vwgh 2024/9/18 Ra 2024/18/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn das VwG das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos - dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung "unentschuldigt" nicht erschienen sei. Das VwG hat somit schlüssig zu begründen, warum kein Entschuldigungsgrund vorliegt (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137, mwN).Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn das VwG das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos - dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung "unentschuldigt" nicht erschienen sei. Das VwG hat somit schlüssig zu begründen, warum kein Entschuldigungsgrund vorliegt vergleiche VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137, mwN).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180155.L02

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten