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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn das VwG das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos - dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung "unentschuldigt" nicht erschienen sei. Das VwG hat somit schlüssig zu begründen, warum kein Entschuldigungsgrund vorliegt (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137, mwN).Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn das VwG das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos - dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung "unentschuldigt" nicht erschienen sei. Das VwG hat somit schlüssig zu begründen, warum kein Entschuldigungsgrund vorliegt vergleiche VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137, mwN).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180155.L02Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024