RS Vwgh 2024/9/24 Ra 2024/20/0525

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2024
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Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52
MRK Art8
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/20/0526
Ra 2024/20/0527

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0125 E 25. Oktober 2023 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist.Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200525.L02

Im RIS seit

21.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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