RS Vwgh 2024/9/24 Ra 2024/20/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs6
AVG §72
VwGVG 2014 §33
VwGVG 2014 §33 Abs4
VwRallg
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/20/0192
Ra 2024/20/0193
Ra 2024/20/0194

Rechtssatz

Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels darf unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden (vgl. VwGH verst. Sen. 23.10.1986, 85/02/0251). Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn einem solchen Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. auch dazu VwGH verst. Sen. 85/02/0251). In den Fällen, in denen dies gegeben war, war es somit nicht statthaft, die Zurückweisung der Beschwerden vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Wiedereinsetzungsanträge auszusprechen.Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels darf unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden vergleiche VwGH verst. Sen. 23.10.1986, 85/02/0251). Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn einem solchen Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde vergleiche auch dazu VwGH verst. Sen. 85/02/0251). In den Fällen, in denen dies gegeben war, war es somit nicht statthaft, die Zurückweisung der Beschwerden vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Wiedereinsetzungsanträge auszusprechen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200191.L02

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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