Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels darf unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden (vgl. VwGH verst. Sen. 23.10.1986, 85/02/0251). Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn einem solchen Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. auch dazu VwGH verst. Sen. 85/02/0251). In den Fällen, in denen dies gegeben war, war es somit nicht statthaft, die Zurückweisung der Beschwerden vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Wiedereinsetzungsanträge auszusprechen.Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels darf unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden vergleiche VwGH verst. Sen. 23.10.1986, 85/02/0251). Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn einem solchen Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde vergleiche auch dazu VwGH verst. Sen. 85/02/0251). In den Fällen, in denen dies gegeben war, war es somit nicht statthaft, die Zurückweisung der Beschwerden vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Wiedereinsetzungsanträge auszusprechen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200191.L02Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024