TE Lvwg Beschluss 2024/1/15 VGW-101/092/15546/2023

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Veröffentlicht am 15.01.2024
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Entscheidungsdatum

15.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Eingabe („Beschwerde gegen die Republik Österreich“) des Herrn A. B. vom 6.12.2023 den

BESCHLUSS:

I. Die Beschwerde wird mangels Genehmigung durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 9 iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird mangels Genehmigung durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt

1.       Mit Schriftsatz vom 6.12.2023 erhob der Beschwerdeführer persönlich unter näheren Ausführungen „Beschwerde gegen die Republik Österreich“ an das Verwaltungsgericht Wien.

2.       Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts C. vom 11.1.2023, Zl. ..., Rechtsanwalt Dr. D. E. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter – unter anderem für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern – bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin aufrecht.

3.       Der gerichtliche Erwachsenenvertreter Dr. E. wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.12.2023 von der Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt und binnen einer Frist von zwei Wochen zur Genehmigung dieser Eingabe aufgefordert. Die Zustellung des Aufforderungsschreibens erfolgte am 22.12.2023 durch Übernahme eines Arbeitnehmers. Bis dato wurde die Eingabe des Herrn B. vom 6.12.2023 nicht genehmigt.

II. Beweiswürdigungrömisch II. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.

Die Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind unbestritten.

III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1.       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162, uva).1.       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162, uva).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 9 AVG hat das Verwaltungsgericht, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, AVG hat das Verwaltungsgericht, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

Dabei hat der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtliche Erwachsenenvertretung) konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa VwGH 31.1.2014, Ra 2014/02/0065, mwH). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 242 und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (siehe ebendort).Dabei hat der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtliche Erwachsenenvertretung) konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa VwGH 31.1.2014, Ra 2014/02/0065, mwH). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 242 und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (siehe ebendort).

Wird eine Person von einem Sachwalter (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreter) vertreten, ist eine gegen ein Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur allfälligen Abklärung der Genehmigung an deren Sachwalter zuzustellen (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/02/0168). Verweigert der Sachwalter die Genehmigung, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. noch zu Sachwalterschaft und Berufung VwGH 24.11.1987, 87/11/0141).Wird eine Person von einem Sachwalter (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreter) vertreten, ist eine gegen ein Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur allfälligen Abklärung der Genehmigung an deren Sachwalter zuzustellen (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/02/0168). Verweigert der Sachwalter die Genehmigung, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche noch zu Sachwalterschaft und Berufung VwGH 24.11.1987, 87/11/0141).

2.       Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war für den Beschwerdeführer für die Vertretung vor Gerichten und Behörden bereits ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde nach erfolgter Aufforderung am 18.12.2023 die Genehmigung durch den gerichtlicher Erwachsenenvertreter Dr. E. nicht erteilt.

Die vom Beschwerdeführer unzulässigerweise selbst erhobene Beschwerde ist daher mangels Genehmigung durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 9 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Die vom Beschwerdeführer unzulässigerweise selbst erhobene Beschwerde ist daher mangels Genehmigung durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

3.       Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil die Beschwerde der Partei zurückzuweisen war.3.       Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil die Beschwerde der Partei zurückzuweisen war.

4.       Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung (vormals Sachwalterschaft) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.       Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung (vormals Sachwalterschaft) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerde, Prozessfähigkeit, gerichtliche Erwachsenenvertretung, mangelnde Genehmigung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.092.15546.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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