Entscheidungsdatum
08.10.2024Index
96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der Z, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (belangte Behörde) vom 26.6.2024, ***, betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben „X, Generalerneuerung BB“ – Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 17 ff Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der Z, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (belangte Behörde) vom 26.6.2024, ***, betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben „X, Generalerneuerung BB“ – Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraphen 17, ff Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruchpunkt „II. Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß § 20 Abs 1 BStG“ des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „GSt.Nr. **2 (Nr. 8 – EZ **)“ durch die Wortfolge „GSt.Nr. **1 (Nr. 8 – EZ **)“ ersetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art ** Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 21.8.2023, ***, bestimmte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 den Straßenverlauf für das Bundesstraßenbauvorhaben „X, Generalerneuerung BB“ zwischen dem W und der Anschlussstelle V im Bereich von etwa Autobahnkilometer ** bis Autobahnkilometer ** auf Grundlage des einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden diesbezüglich eingereichten Projektes. Das Vorhaben sieht im Zuge der Generalerneuerung in diesem Autobahnabschnitt den Ersatz des vorhandenen Tragwerks, welches derzeit beide Richtungsfahrbahnen aufnimmt, durch zwei neue Tragwerke vor. Das Bestandstragwerk wird dabei rückgebaut und an der Stelle ein neues Tragwerk für die Richtungsfahrbahn V errichtet. Das zweite Tragwerk wird nordöstlich des bestehenden Brückentragwerks errichtet und die Richtungsfahrbahn Y aufnehmen. Das neue Tragwerk für die Richtungsfahrbahn V wird etwa auf der vorhandenen Zentralachse liegen. Die neue Zentralachse verschiebt sich daher um etwa eine halbe Richtungsfahrbahnbreite nach Osten, wodurch es zu einer Achsenverschiebung von über 5 m kommt. Die maximale Verschiebung beträgt 8,1 m. Jede Richtungsfahrbahn weist zwei Fahrbahnen pro Fahrtrichtung (FPF) mit einer Breite von jeweils 3,75 m und einen Pannenstreifen mit einer Breite von 3,90 m auf. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legte diesbezüglich den Verlauf der Straßenachse entsprechend dem Trassenplan (Plannummer CC ***) und darauf bezogen die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes gemäß § 15 BStG 1971 fest. Zudem legte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowohl für die Betriebs- als auch für die Bauphase Auflagen als Nebenbestimmungen fest und wies die im Verfahren erhobenen Einwendungen und Anträge als unzulässig zurück bzw als unbegründet ab. Bestandteil des Einreichprojektes waren auch die für die Umsetzung des Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ erforderlichen Grundstücke in Bezug auf die dauerhafte und lastenfreie Einräumung des Eigentumsrechts sowie der dauerhaften Einräumung einer Dienstbarkeit bzw vorübergehenden Beanspruchung (Übersichtslageplan Grundeinlöse). Mit Bescheid vom 21.8.2023, ***, bestimmte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 den Straßenverlauf für das Bundesstraßenbauvorhaben „X, Generalerneuerung BB“ zwischen dem W und der Anschlussstelle römisch fünf im Bereich von etwa Autobahnkilometer ** bis Autobahnkilometer ** auf Grundlage des einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden diesbezüglich eingereichten Projektes. Das Vorhaben sieht im Zuge der Generalerneuerung in diesem Autobahnabschnitt den Ersatz des vorhandenen Tragwerks, welches derzeit beide Richtungsfahrbahnen aufnimmt, durch zwei neue Tragwerke vor. Das Bestandstragwerk wird dabei rückgebaut und an der Stelle ein neues Tragwerk für die Richtungsfahrbahn römisch fünf errichtet. Das zweite Tragwerk wird nordöstlich des bestehenden Brückentragwerks errichtet und die Richtungsfahrbahn Y aufnehmen. Das neue Tragwerk für die Richtungsfahrbahn römisch fünf wird etwa auf der vorhandenen Zentralachse liegen. Die neue Zentralachse verschiebt sich daher um etwa eine halbe Richtungsfahrbahnbreite nach Osten, wodurch es zu einer Achsenverschiebung von über 5 m kommt. Die maximale Verschiebung beträgt 8,1 m. Jede Richtungsfahrbahn weist zwei Fahrbahnen pro Fahrtrichtung (FPF) mit einer Breite von jeweils 3,75 m und einen Pannenstreifen mit einer Breite von 3,90 m auf. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legte diesbezüglich den Verlauf der Straßenachse entsprechend dem Trassenplan (Plannummer CC ***) und darauf bezogen die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes gemäß Paragraph 15, BStG 1971 fest. Zudem legte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowohl für die Betriebs- als auch für die Bauphase Auflagen als Nebenbestimmungen fest und wies die im Verfahren erhobenen Einwendungen und Anträge als unzulässig zurück bzw als unbegründet ab. Bestandteil des Einreichprojektes waren auch die für die Umsetzung des Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ erforderlichen Grundstücke in Bezug auf die dauerhafte und lastenfreie Einräumung des Eigentumsrechts sowie der dauerhaften Einräumung einer Dienstbarkeit bzw vorübergehenden Beanspruchung (Übersichtslageplan Grundeinlöse).
Mit Beschluss vom 2.5.2024, LVwG-***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde als unzulässig zurück.
Die CC (CC) als bevollmächtigte Vertreterin der DD (DD) und der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung) beantragte in weitere Folge mit Schreiben vom 21.5.2024 bei der belangten Behörde die Zwangsrechtseinräumung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Umsetzung des mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.8.2023, ***, rechtskräftig gemäß § 4 BStG 1971 genehmigten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB, ca km *** - ***“, gegenüber der Z als Privateigentümerin sowie als Verwalterin des Öffentlichen Gutes der von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke in Bezug auf die dauernde und lastenfreie Abtretung von Grundstücksteilflächen, die vorübergehende Benützung von Grundstücksteilflächen für die Bauabwicklung und die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten nach Maßgabe der dem Antrag beigeschlossenen Grundeinlöseunterlagen sowie die Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung auf Grundlage der §§ 17 ff BStG, da eine privatrechtliche Einigung über die erforderlichen Rechte trotz ernsthaften Bemühens seitens der Antragstellerin nicht erzielt werden konnte. Die CC (CC) als bevollmächtigte Vertreterin der DD (DD) und der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung) beantragte in weitere Folge mit Schreiben vom 21.5.2024 bei der belangten Behörde die Zwangsrechtseinräumung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Umsetzung des mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.8.2023, ***, rechtskräftig gemäß Paragraph 4, BStG 1971 genehmigten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB, ca km *** - ***“, gegenüber der Z als Privateigentümerin sowie als Verwalterin des Öffentlichen Gutes der von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke in Bezug auf die dauernde und lastenfreie Abtretung von Grundstücksteilflächen, die vorübergehende Benützung von Grundstücksteilflächen für die Bauabwicklung und die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten nach Maßgabe der dem Antrag beigeschlossenen Grundeinlöseunterlagen sowie die Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung auf Grundlage der Paragraphen 17, ff BStG, da eine privatrechtliche Einigung über die erforderlichen Rechte trotz ernsthaften Bemühens seitens der Antragstellerin nicht erzielt werden konnte.
Das dem Antrag beigefügte Enteignungsoperat umfasst einen technischen Bericht (Beilage *), einen Übersichtslageplan Projekt (Beilage *), einen Übersichtslageplan Grundeinlöse (Beilage *), ein Grundeinlöseverzeichnis (Beilage *), den Trassenbescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.8.2023, *** (Beilage *), den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.5.2024, LVwG-*** (Beilage *), den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde vom 6.3.2024, *** (Beilage *), den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Forstbehörde vom 13.5.2024, *** (Beilage *) und das Schreiben der Rechtsvertreter der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 7.5.2024 betreffend eine privatrechtliche Einigung über die erforderlichen Rechte (Beilage *).
Zur Beurteilung der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung holte die belangte Behörde auf Grundlage der eingereichten und nachgereichten Unterlagen (Unterlagen aus dem zugrundeliegenden UVP-Verfahren „X, Generalerneuerung BB und aus dem § 4 BStG-Verfahren, Stellungnahme zur Machbarkeit einer Tragwerkserneuerung nach dem Konzept der Pilzbrücken, Übersichtslageplan Grundeinlöse aus dem § 4 BStG-Verfahren) ein brücken- und straßenbautechnisches Gutachten ein. Zur Beurteilung der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung holte die belangte Behörde auf Grundlage der eingereichten und nachgereichten Unterlagen (Unterlagen aus dem zugrundeliegenden UVP-Verfahren „X, Generalerneuerung BB und aus dem Paragraph 4, BStG-Verfahren, Stellungnahme zur Machbarkeit einer Tragwerkserneuerung nach dem Konzept der Pilzbrücken, Übersichtslageplan Grundeinlöse aus dem Paragraph 4, BStG-Verfahren) ein brücken- und straßenbautechnisches Gutachten ein.
Der Amtssachverständige für Brücken- und Straßenbau erstattete mit Schriftsatz vom 11.6.2024, ***, ein brückenbautechnisches Gutachten und führte darin in seiner Beurteilung aus:
„II.) Beurteilung
Gemäß Gutachtensauftrages (Schreiben vom 27.05.2024, GZ: ***) sind gutachterlich die Beantwortung nachfolgend angeführter Fragen aus Sicht der Fachgebiete Brückenbau und Straßenbau erforderlich:
Fragestellung:
1.) Zur dauerhaften und lastenfreien Einräumung des Eigentumsrechtes
a) Sind die beantragten und im Grundeinlöseplan (Plnr. ***, erstellt am 14.05.2024 von EE - Beilage 3) dargestellten dauerhaften Grundinanspruchnahmen (Kauf) zur Herstellung des der Enteignung zugrundeliegenden und rechtskräftig nach § 4 BStG bewilligten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ im Hinblick auf die Kriterien des § 7 Bundesstraßengesetz (BStG) bzw. § 37 Tiroler Straßengesetz (TStG) und unter Berücksichtigung des relevanten Standes der Technik auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt oder kann den Schutzinteressen der Straße und der Einhaltung des Standes der Technik auch mit einer geringeren Grundinanspruchnahme entsprochen werden?a) Sind die beantragten und im Grundeinlöseplan (Plnr. ***, erstellt am 14.05.2024 von EE - Beilage 3) dargestellten dauerhaften Grundinanspruchnahmen (Kauf) zur Herstellung des der Enteignung zugrundeliegenden und rechtskräftig nach Paragraph 4, BStG bewilligten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ im Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 7, Bundesstraßengesetz (BStG) bzw. Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz (TStG) und unter Berücksichtigung des relevanten Standes der Technik auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt oder kann den Schutzinteressen der Straße und der Einhaltung des Standes der Technik auch mit einer geringeren Grundinanspruchnahme entsprochen werden?
b) Sind die dauerhaften Grundinanspruchnahmen (Kauf) gemäß Beilage 3 des Enteignungsoperates (siehe Pkt.a) unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck (= Generalerneuerung BB – siehe Technischer Bericht, Beilage *) zu erfüllen?
c) Kann anstelle der im Enteignungsoperat vorgesehenen dauerhaften Grundinanspruchnahmen (Kauf) auch mit gelinderen Eigentumseinschränkungen (wie der Einräumung einer Dienstbarkeit) das Auslangen gefunden werden?
2.) Zur dauerhaften Einräumung einer Dienstbarkeit
a) Sind die beantragten und im Grundeinlöseplan (Plnr. ***, erstellt am 14.05.2024 von EE - Beilage 3) dargestellten dauerhaften Dienstbarkeiten zur Herstellung des der Enteignung zugrundeliegenden und rechtskräftig nach § 4 BStG bewilligten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt oder kann auch mit einer geringeren Grundinanspruchnahme das Auslangen gefunden werden?a) Sind die beantragten und im Grundeinlöseplan (Plnr. ***, erstellt am 14.05.2024 von EE - Beilage 3) dargestellten dauerhaften Dienstbarkeiten zur Herstellung des der Enteignung zugrundeliegenden und rechtskräftig nach Paragraph 4, BStG bewilligten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt oder kann auch mit einer geringeren Grundinanspruchnahme das Auslangen gefunden werden?
b) Sind die im Grundeinlöseplan (siehe Pkt. a) dargestellten dauerhaften Dienstbarkeiten unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck (= Generalerneuerung BB - siehe Technischer Bericht, Beilage 1) zu erfüllen?
3.) Zur vorübergehenden Beanspruchung
a) Sind die beantragten und im Grundeinlöseplan (Plnr. ***, erstellt am 14.05.2024 von EE - Beilage 3) dargestellten vorübergehenden Beanspruchungen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt oder kann auch mit einer geringeren vorübergehenden Grundinanspruchnahme das Auslangen gefunden werden?
b) Sind die im Grundeinlöseplan (siehe Pkt. a) dargestellten vorübergehenden Beanspruchungen unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck (= Generalerneuerung BB - siehe Technischer Bericht, Beilage 1) zu erfüllen?
Fragebeantwortung:
zu Punkt 1) dauerhafte und lastenfreie Einräumung des Eigentumsrechtes
a) Die Grundinanspruchnahme ist auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt.
b) Die dauerhaften Grundinanspruchnahmen sind unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck zu erfüllen.
c) Es kann bei den in dem Enteignungsoperat vorgesehenen dauerhaften Flächen (Kauf) mit keinen gelinderen Eigentumseinschränkungen das Auslangen gefunden werden.
zu Punkt 2) dauerhafte Einräumung einer Dienstbarkeit
a) Die dauerhafte Grundinanspruchnahme-Dienstbarkeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt.
b) Die dauerhaften dargestellten Dienstbarkeiten sind unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck zu erfüllen.
zu Punkt 3) vorübergehende Beanspruchung
a) Die vorübergehende Grundinanspruchnahme ist auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt.
b) Die dargestellten vorübergehenden Grundinanspruchnahmen sind unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck zu erfüllen.
Im Enteignungsoperat sind vorübergehende Beanspruchungen der Grundstücke **1 (5899 m2), **2 (6016 m2), **3 (195 m2) und **4 (164 m2) beantragt. Diese Flächen sind als Baustelleneinrichtungsflächen bzw. als Baustellenzufahrt vorgesehen.
Da die Baustellenorganisation bzw. Beschickung der Baustelle über eine Baustraße unabhängig von der *** geplant ist, ist das Sicherstellen der angeführten Flächen für einen geregelten Bauablauf (Einhalten der Arbeitstakte, Material- und Gerätedisposition) für eine Baustelle in diesem Ausmaß gerechtfertigt, zumal bereits für einen Großteil der beanspruchten Flächen eine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
Aufgrund der topographischen Lage der Baustelle, verbunden mit den vorhandenen Naturgefahren im unmittelbaren Baulosbereich und im Bereich der beiden Hauptflächen, auf Gst. Nr. **1 und Gst. Nr. **2 erscheint eine Trennung bzw. Stückelung dieser Flächen nicht zielführend. Die Beanspruchung dieser Flächen wird aus bautechnischer bzw. baulogistischer Sicht als Mindestmaß erachtet.
Zusätzlich wurde der Gutachtensauftrag vom 27.05.2024 mit Mail vom 31.05.2024 und nachfolgend angeführter Fragestellung ergänzt:
1) Sind die vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) vollständig?
2) Entsprechen die im Enteignungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) jenen des vorgelagerten Trassengenehmigungsverfahrens nach § 4 BStG?2) Entsprechen die im Enteignungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) jenen des vorgelagerten Trassengenehmigungsverfahrens nach Paragraph 4, BStG?
3) Es wird um Prüfung ersucht, ob die Anzahl, die Lage und der Umfang der beanspruchten Flächen laut vorliegendem Enteignungsoperat in den Grundeinlöseunterlagen des Trassengenehmigungsverfahrens dahingehend Deckung, als nicht mehr oder was Anderes begehrt wurde.
4) Entsprechen die dem Eigentumseingriff zugrundeliegenden baulichen Maßnahmen dem relevanten Stand der Technik? Wenn ja, welche Richtlinien, RVS finden hier Anwendung?
zu Punkt 1)
Die vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) sind aus Sicht des Fachgebietes Brückenbau und Straßenbau vollständig.
zu Punkt 2)
Die im Enteignungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) entsprechen jenen des Trassenbescheides gemäß § 4 BStG 1971 vom 21.08.2023. (Gz. ***)Die im Enteignungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) entsprechen jenen des Trassenbescheides gemäß Paragraph 4, BStG 1971 vom 21.08.2023. (Gz. ***)
zu Punkt 3)
Die im Enteignungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) mit der Planunterlage „Übersichtsplan Grundeinlöse“ Plan Nr. ***/*** entsprechen bis auf unten angeführte Grundflächen jenen des Trassenbescheides gemäß § 4 BStG 1971 vom 21.08.2023 (Gz. ***) mit der Planunterlage „Übersichtsplan Grundeinlöse“ Plan Nr. ***/***.Die im Enteignungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) mit der Planunterlage „Übersichtsplan Grundeinlöse“ Plan Nr. ***/*** entsprechen bis auf unten angeführte Grundflächen jenen des Trassenbescheides gemäß Paragraph 4, BStG 1971 vom 21.08.2023 (Gz. ***) mit der Planunterlage „Übersichtsplan Grundeinlöse“ Plan Nr. ***/***.
Bei der vorübergehenden Beanspruchung gibt es in den Unterlagen eine Differenz im Bereich des Grundstückes **5 in Angrenzung zum Grundstück **6. Hier muss für die Ableitung der Brückenwässer eine Dienstbarkeit auf Gst. Nr. **5 im Ausmaß von 55 m2 eingeräumt werden, zur Bauausführung ist im Enteignungsoperat zudem eine vorübergehende Grundbeanspruchung vom 285 m2 beantragt. In den Unterlagen des Trassenbescheides sind in diesem für die Dienstbarkeit 83 m2 und für die vorübergehende Beanspruchung 123 m2 verankert. Um eine geregelte Bauherstellung der Ableitung zu gewährleisten, sind die im Enteignungsoperat verankerten 285 m2 unabdingbar.
Ebenfalls gibt es im Bereich von Gst. Nr. **3 eine Flächendifferenz von 1,00 m2 zwischen Trassenbescheid und Enteignungsoperat für die vorübergehende Beanspruchung, dies ist wohl auf die Genauigkeit der Planunterlagen (Maßstab 1:2000) zurück zu führen.
zu Punkt 4)
Die baulichen Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik. Es ist bei einem Bauvorhaben der gegenständlichen Größe nicht zielführend und möglich, alle technischen Richtlinien und Regelwerke vollinhaltlich anzuführen, da eine Vielzahl technischer Regelwerke einzuhalten ist.
Maßgebend für die Grundinanspruchnahme ist die RVS 03.03.32 Straßenböschungen, wo unter Punkt 6 der Abstand der Grundgrenzen bei Brücken ein Mindestabstand von 6,00 m (Abbildung 3: Wert c bei Brücken) geregelt ist. Die Einhaltung dieses Minimalabstandes findet sich bei der Beanspruchung des Grundstückes **5 bei der dauerhaften Beanspruchung im Ausmaß von 6.370 m2 wieder. Die Beanspruchung von 79 m2 auf Gst. **7 ist der Zugänglichkeit der Anlageteile der Brücke und Straße und der damit einhergehenden erforderlichen Stützmaßnahme geschuldet. Alle weiteren dauernd beanspruchten Flächen (Kauf bzw. Dienstbarkeit) sind für die Erhaltung des Brückentragwerkes (Entwässerung, Gewässerschutzanlage, Zuleitungen bzw. Ableitungen) ebenfalls unbedingt erforderlich.“
Am 12.6.2024 führte die belangte Behörde im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift hielt die belangte Behörde auszugsweise fest:
„4. Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung:
4.1 Gutachten des brücken- und straßenbautechnischen ASV (FF):
Im Auftrag der Verhandlungsleiterin erläutert FF mündlich sein Gutachten. Die schriftliche Ausfertigung wird den Verhandlungsteilnehmern ausgehändigt.
4.2 Stellungnahme der Antragsgegnerin:
Das Gutachten enthält keine Antwort darauf, ob bzw. falls nicht es Alternativen zu den vorübergehend beanspruchten Flächen (Fußballplatz und Bauhof-**2 und Gst. **1) gibt. Ebenso bleibt unbeantwortet, woraus sich das unbedingt notwendige Ausmaß der temporären Beanspruchung der beiden Gst sowie der Dauer der beanspruchten Gst sich ergibt.
Aus der Fragebeantwortung ergibt sich nicht, dass die Enteignungsbehörde eine alternative Möglichkeit anstelle der Beanspruchung der beiden Gst. **2 und **1 geprüft hat und wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Alternativen in unmittelbarer Nähe dieser beiden Gst gibt und der Eingriff deshalb nicht verhältnismäßig ist, da diese Flächen als Bauhofflächen und Manipulationsflächen für den Bauhof benötigt werden und diese beiden Grundstücke für die Gemeinde Z unentbehrlich sind.
Nachdem das wasserrechtliche Verfahren nicht abgeschlossen ist und derzeit auch keine Unterlagen vorliegen, ob die beanspruchten Gst **2 und **1 überhaupt für die beantragte Nutzung tauglich sind und kann dies nicht in eine Enteignung einfließen bzw. kann die Enteignungsbehörde derzeit nicht vorübergehende Benützungsrechte auf mehrere Jahre dann einräumen.
Sämtliche bisherigen erhobenen Einwendungen bleiben vollinhaltlich aufrecht. Nur für den Fall, dass die Enteignungsbehörde diese Einwendungen dem Grunde nach verwirft, wird außer Streit gestellt, dass mit Ausnahme der beiden reklamierten Flächen **2 und **1 diese für die Projektrealisierung des eingereichten Projektes erforderlich sind.
Hinsichtlich der auf Gst. **1 vorgesehenen dauerhaften Entwässerungsleitung kommen die Verfahrensparteien überein, dass auf Kosten der Antragstellerin die im nordwestlichen Bereich des Gst **1 verlaufene Wasserleitung auf Verfangen der Antragsgegnerin auf Kosten der Antragstellerin verlegt wird.
Antwort des ASV:
Diesbezüglich wird auf das vorgelegte Gutachten verwiesen (Punkt 3b, Seite 4). Zur Fragstellung 1 wird festgehalten, dass dies nicht Umfang des Gutachtensauftrages war und das Kernstück eines Gutachtens die Beurteilung der eingereichten Unterlagen umfasst und keine Mutmaßungen über allfällig machbaren Möglichkeiten darstellt.
4.3 Stellungnahme der Antragstellerin:
Zu obiger Stellungnahme der Antragsgegnerin wird ausgeführt, dass von Seiten der Antragstellerin sehr wohl sämtliche Alternativen geprüft wurden, die Auswahl anderer Flächen hätte zu einer Verlegung der beantragten Nutzungen in die Nähe von bewohnten Gebieten geführt. Darüber hinaus hat im Vorfeld im des Trassengenehmigungsverfahrens nach dem BStG sowie auch im durchgeführten UVP-Feststellungsverfahren eine Alternativenprüfung stattgefunden und ist die Alternativlosigkeit der Inanspruchnahme der Gst. **2 und **1 mit Bindungswirkung bescheidmäßig festgestellt.
Auch wäre - wie dies der ASV in seinem GutA sehr wohl festhält - eine Trennung bzw. Stückelung der Flächen aus baulogistischer Sicht nicht zielführend. Darüber hinaus konnten mit sämtlichen weiteren betroffenen Eigentümern zivilrechtliche Einigung über die Benützung der Baustraßenflächen getroffen werden.
Aufgrund der infolge der Steinschlagsituation nur eingeschränkten Benutzbarkeit der beiden Flächen wurden der Antragstellerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes sowie die Errichtung von weiteren Schutzmaßnahmen aufgetragen, die sich auf das Ausmaß der benötigten Flächen auswirkt, was heute auch vom ASV bestätigt wurde.
Mit der Infragestellung der behaupteten derzeit nicht vorliegenden Tauglichkeit für die beantragte Nutzung widerspricht sich die Antragsgegnerin selbst, wenn sie gleichzeitig behauptet, die Flächen wären für den Bauhof oder ein Blaulichtzentrum geeignet. Nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin ist derzeit die Erfassung eines wasserrechtlichen Bescheides nur daran gehindert, dass keine zivilrechtliche Einigung mit der Gemeinde Z herbeigeführt werden konnte.
Frage an den ASV:
Ob bei der gutachterlichen Beurteilung auch die von der Antragstellerin einzuhaltenden Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Gst **2 und **1 Berücksichtigung gefunden haben?
Antwort ASV:
Es wird bejaht und erklärend festgehalten, dass aufgrund einer notwendigen Abwehr von Naturgefahren und der damit einhergehenden baulichen Maßnahmen eine Stückelung der gegenständlichen Flächen aus baulogistischer Sicht nicht möglich ist.
Für eine ordnungsgemäße und durchgehende Versorgung der Baustelle ohne eine übermäßige Mehrbelastung der B *** ist für Baustellen dieser Größenordnung eine Versorgungsmöglichkeit unabhängig vom öffentlichen Verkehrsnetz unumgänglich.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.6.2024 entschied die belangte Behörde über den Antrag vom 21.5.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und nach Maßgabe des Ergebnisses der am 12.6.2024 durchgeführten mündlichen Enteignungsverhandlung, festgehalten in der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift zu GZ *** auf Grundlage der §§ 17ff BStG, im Spruch auszugsweise wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.6.2024 entschied die belangte Behörde über den Antrag vom 21.5.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und nach Maßgabe des Ergebnisses der am 12.6.2024 durchgeführten mündlichen Enteignungsverhandlung, festgehalten in der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift zu GZ *** auf Grundlage der Paragraphen 17 f, f, BStG, im Spruch auszugsweise wie folgt:
„I. Notwendigkeit der Enteignung nach § 20 Abs 1 BStG:„I. Notwendigkeit der Enteignung nach Paragraph 20, Absatz eins, BStG:
A) Die Enteignung dient der Verwirklichung des mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.08.2023, ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.05.2024, LVwG-***, rechtskräftig bewilligten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB, ca km *** – ***“ nach Maßgabe des im Trassenbescheid festgelegten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichprojektes.
B) Es wird im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der Subsidiarität der Enteignung festgestellt, dass der für das rechtskräftig genehmigte Bundesstraßenbauvorhaben „Generalerneuerung BB“ erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung beschafft werden kann.
C) Es wird unter Bezugnahme auf das Gutachten des brückenbautechnischen Amtssachverständigen zu GZ: *** festgestellt, dass die gemäß Spruchpunkt II zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung des verfahrensgegenständlichen rechtskräftig genehmigten Bundesstraßenbauvorhabens in dem unter Spruchpunkt II festgelegten Umfang unbedingt erforderlich sind.C) Es wird unter Bezugnahme auf das Gutachten des brückenbautechnischen Amtssachverständigen zu GZ: *** festgestellt, dass die gemäß Spruchpunkt römisch II zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung des verfahrensgegenständlichen rechtskräftig genehmigten Bundesstraßenbauvorhabens in dem unter Spruchpunkt römisch II festgelegten Umfang unbedingt erforderlich sind.
II. Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß § 20 Abs 1 BStG:römisch II. Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStG:
Die Enteignung bezieht sich auf die im Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, Plannummer ***/***, ausgewiesenen Teilflächen (Lfd. Nummern 1-11, samt inneliegenden Teilflächen 24.01 - 24.30) der im Eigentum bzw. im Verwaltungsbereich der Z, Adresse 2, **** Z stehenden Grundstücke mit der Gst.Nr. **8 (Nr. 1 - EZ **), Gst.Nr. **2 (Nr. 2 - EZ **), Gst.Nr. **4 (Nr. 3 - EZ **), Gst.Nr. **9 (Nr. 4 – EZ **), GstNr. **3 (Nr. 5 - EZ **), Gst.Nr. **7 (Nr. 6 - EZ **), Gst.Nr. **5 (Nr. 7 - EZ **), Gst.Nr. **2 (Nr. 8 - EZ **), Gst.Nr. **10 (Nr. 9 - EZ **), Gst.Nr. **11 (Nr. 10 EZ **) und Gst.Nr. **12 (Nr. 11 - EZ **), auf denen zugunsten der Antragstellerin (kurz: CC), nachfolgend angeführte Rechte gemäß dem in den Teilflächen dargestellten Umfang (m2) im Wege der Enteignung nach § 17 BStG eingeräumt werden:Die Enteignung bezieht sich auf die im Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, Plannummer ***/***, ausgewiesenen Teilflächen (Lfd. Nummern 1-11, samt inneliegenden Teilflächen 24.01 - 24.30) der im Eigentum bzw. im Verwaltungsbereich der Z, Adresse 2, **** Z stehenden Grundstücke mit der Gst.Nr. **8 (Nr. 1 - EZ **), Gst.Nr. **2 (Nr. 2 - EZ **), Gst.Nr. **4 (Nr. 3 - EZ **), Gst.Nr. **9 (Nr. 4 – EZ **), GstNr. **3 (Nr. 5 - EZ **), Gst.Nr. **7 (Nr. 6 - EZ **), Gst.Nr. **5 (Nr. 7 - EZ **), Gst.Nr. **2 (Nr. 8 - EZ **), Gst.Nr. **10 (Nr. 9 - EZ **), Gst.Nr. **11 (Nr. 10 EZ **) und Gst.Nr. **12 (Nr. 11 - EZ **), auf denen zugunsten der Antragstellerin (kurz: CC), nachfolgend angeführte Rechte gemäß dem in den Teilflächen dargestellten Umfang (m2) im Wege der Enteignung nach Paragraph 17, BStG eingeräumt werden:
A) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs eines Baufeldes samt den damit verbundenen Zufahrtsrechten auf Gst **8 in EZ **, auf Gst **5 in EZ **, auf Gst **10 in EZ **, alle KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen **, **, **, ** und ** bezeichnet sind;
B) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Baustraße und unterirdischer Leitungen auf Gst **5 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Fläche als Teilfläche 24.03 bezeichnet ist;
C) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Baustelleneinrichtungsfläche auf Gst **2 in EZ ** und Gst **1 in EZ **, alle KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen 24.06 und 24.10 bezeichnet sind;
D) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Zufahrtsstraße zur Baustelleneinrichtungsfläche auf Gst **3 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Fläche als Teilfläche 24.07 bezeichnet ist;
E) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Baustraße auf Gst **11 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen 24.14, 24.15 und 24.16 bezeichnet sind;
F) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs von unterirdischen Leitungen auf Gst **11 und **12, beide in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen 24.19 und 24.29 bezeichnet sind;
G) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Einschränkung der Nutzung auf Gst **11 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen **, **, **, ** und ** bezeichnet sind;
H) die dauernde und lastenfreie Einräumung des Eigentumsrechtes zugunsten der Antragstellerin auf Gst **7 und **5, beide in EZ ** sowie Gst **11 in EZ **, alle KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024 in welchem die Flächen als Teilflächen **, ** und ** bezeichnet sind;
I) die dauerhafte Duldung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung, Instandsetzung, Neuerrichtung und Benutzung von unterirdischen Sickerschächten samt Zuleitung auf Gst **8 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Fläche als Teilfläche ** bezeichnet ist;römisch eins) die dauerhafte Duldung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung, Instandsetzung, Neuerrichtung und Benutzung von unterirdischen Sickerschächten samt Zuleitung auf Gst **8 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Fläche als Teilfläche ** bezeichnet ist;
J) die dauerhafte Duldung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung, Instandsetzung, Neuerrichtung und Benutzung von Leitungen zur Wasserableitung auf Gst **5 in EZ **, **1 in EZ **, Gst **11 in EZ ** und **12 in EZ **, alle KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen 24.02, 24.09, 24.18, 24.20 und 24.30 bezeichnet sind;
K) die dauerhafte Duldung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung, Instandsetzung, Neuerrichtung und Benutzung eines Zufahrtsweges samt dem damit verbundenen Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art, auf Gst **4 und **9, beide in EZ **, KG ***** Z gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilfächen ** und ** bezeichnet sind;
Die dieser Enteignung zugrundeliegenden und mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundeinlösunterlagen, insbesondere der Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, Plannummer ***/ ***, werden zu einem integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
III. Höhe der Entschädigung nach § 20 Abs 2 BStG:römisch III. Höhe der Entschädigung nach Paragraph 20, Absatz 2, BStG:
A. Waldgrundstücke
Die Entschädigung für die unter Spruchpunkt II festgelegte Inanspruchnahme im Bereich der Waldgrundstücke wird nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 EisbEG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen Schätzgutachtens des amtlichen forstfachlichen Sachverständigen, GG, GZ: ***, wie folgt festgelegt:Die Entschädigung für die unter Spruchpunkt römisch II festgelegte Inanspruchnahme im Bereich der Waldgrundstücke wird nach Maßgabe der Paragraphen 4 bis 8 EisbEG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen Schätzgutachtens des amtlichen forstfachlichen Sachverständigen, GG, GZ: ***, wie folgt festgelegt:
dauerhaften Einräumung einer Dienstbarkeit: X €dauerhaften Einräumung einer Dienstbarkeit: römisch zehn €
vorübergehenden Nutzung (5 Jahre): X €vorübergehenden Nutzung (5 Jahre): römisch zehn €
Grundeinlöse: X €Grundeinlöse: römisch zehn €
Gesamt: X € Gesamt: römisch zehn €
B. Bauland
Die Entschädigung für die unter Spruchpunkt II festgelegte Inanspruchnahme im Bereich des Baulandes wird nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 EisbEG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen Schätzgutachtens des amtlichen Sachverständigen für Bauland und Baulichkeiten, JJ, zu GZ: ***, mit insgesamt € X festgesetzt.Die Entschädigung für die unter Spruchpunkt römisch II festgelegte Inanspruchnahme im Bereich des Baulandes wird nach Maßgabe der Paragraphen 4 bis 8 EisbEG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen Schätzgutachtens des amtlichen Sachverständigen für Bauland und Baulichkeiten, JJ, zu GZ: ***, mit insgesamt € römisch zehn festgesetzt.
Nachträgliche Festsetzung gemäß § 9 EisbEG:Nachträgliche Festsetzung gemäß Paragraph 9, EisbEG:
Die etwaig anfallenden Übersiedlungskosten der Lagergegenstände auf dem Gst. **1, Sonderfläche Bau- und Recyclinghof, sind gesondert, nach vorheriger Absprache des Umfangs, etc. gesondert zu vergüten. Dieselbe Vorgangsweise gilt für die befestigten Flächen (nicht der gesamte Lagerplatz). Im Falle, dass eine Befestigung mit Frostkoffermaterial von Ersatzlagerflächen notwendig ist, sind die anfallenden Aufwendungen im Bedarfsfall, nur nach vorherige Absprachen und Festlegung der Art und Weise und des Umfanges und nach Vorlage der Nachweise zu vergüten. Da der Umfang und die tatsächliche Notwendigkeit derzeit nicht exakt feststellbar ist, werden die Aufwendungen im Bedarfsfall, nach Absprache und Nachweis vergütet.
C. Landwirtschaftliche Flächen
Die Entschädigung für die unter Spruchpunkt II festgelegte Inanspruchnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen wird nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 EisbEG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen Schätzgutachtens des amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen, KK, zu GZ: ***, mit insgesamt € X festgesetzt.Die Entschädigung für die unter Spruchpunkt römisch II festgelegte Inanspruchnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen wird nach Maßgabe der Paragraphen 4 bis 8 EisbEG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen Schätzgutachtens des amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen, KK, zu GZ: ***, mit insgesamt € römisch zehn festgesetzt.
(…)
VI. Ausschluss der aufschiebenden Wirkungrömisch VI. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 32b BStG wird auf Antrag der CC, FN ***, die aufschiebende Wirkung einer allenfalls von der Antragsgegnerin einzubringenden Beschwerde gegen Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung (Spruchpunkte I und II) unter Hinweis auf die Festlegungen zu Spruchpunkt I und des evidenten massiven öffentlichen Interesses ausgeschlossen.“Gemäß Paragraph 32 b, BStG wird auf Antrag der CC, FN ***, die aufschiebende Wirkung einer allenfalls von der Antragsgegnerin einzubringenden Beschwerde gegen Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung (Spruchpunkte römisch eins und römisch II) unter Hinweis auf die Festlegungen zu Spruchpunkt römisch eins und des evidenten massiven öffentlichen Interesses ausgeschlossen.“
In der Begründung führte die belangte Behörde auszugsweise aus:
A. Zu Spruchpunkt I (Notwendigkeit der Enteignung):A. Zu Spruchpunkt römisch eins (Notwendigkeit der Enteignung):
Eine Enteignung ist ua. nur dann zulässig, wenn sie "notwendig" ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 17.12.2009, ZI 2008/06/0203 im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 BStG aus, dass „Notwendigkeit" in diesem Zusammenhang einerseits bedeute, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen sei (vgl. auch VfSIg. 7469/1974). Eine Enteignung auf Grund des Bundesstraßengesetzes sei auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer nur dann notwendig und erforderlich, somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt habe (vgl. VfSIg. 13.579/1993).Eine Enteignung ist ua. nur dann zulässig, wenn sie "notwendig" ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 17.12.2009, ZI 2008/06/0203 im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, BStG aus, dass „Notwendigkeit" in diesem Zusammenhang einerseits bedeute, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen sei vergleiche auch VfSIg. 7469/1974). Eine Enteignung auf Grund des Bundesstraßengesetzes sei auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer nur dann notwendig und erforderlich, somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt habe vergleiche VfSIg. 13.579/1993).
Unter dem Titel der „Notwendigkeit“ im Sinne obiger Ausführungen musste im vorliegenden Enteignungsverfahren einerseits die Erforderlichkeit der Grundinanspruchnahme (Pkt. 1), andererseits das Bemühen um eine privatrechtliche Einigung (Pkt. 2) geprüft werden.
Keinesfalls kann jedoch über den Verfassungsgrundsatz der Notwendigkeit einer Enteignung das bereits in Rechtskraft erwachsene Bundesstraßenprojekt an sich und das diesem Projekt zugrundeliegende gesamthaft zu betrachtende öffentliche Interesse in Frage gestellt werden. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das nachfolgende Enteignungsverfahren dahingehend angenommen, als mit ersterem das konkrete Straßenbauprojekt nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen verbindlich genehmigt wird und im Stadium des Enteignungsverfahrens nur mehr die Notwendigkeit der konkreten Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke und Rechte für das Projekt überprüft werden kann (vgl. dazu ua. VwGH 29.01.2002, 2002/05/0051; 28.05.2008, 2006/05/0233).Keinesfalls kann jedoch über den Verfassungsgrundsatz der Notwendigkeit einer Enteignung das bereits in Rechtskraft erwachsene Bundesstraßenprojekt an sich und das diesem Projekt zugrundeliegende gesamthaft zu betrachtende öffentliche Interesse in Frage gestellt werden. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das nachfolgende Enteignungsverfahren dahingehend angenommen, als mit ersterem das konkrete Straßenbauprojekt nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen verbindlich genehmigt wird und im Stadium des Enteignungsverfahrens nur mehr die Notwendigkeit der konkreten Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke und Rechte für das Projekt überprüft werden kann vergleiche dazu ua. VwGH 29.01.2002, 2002/05/0051; 28.05.2008, 2006/05/0233).
Mit dem behördlichen Verweis unter Pkt. A wird im Lichte dieser Rechtsprechung klargestellt, dass durch den formell rechtskräftigen Trassenbescheid nach § 4 BStG das überwiegende öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhaben „Generalerneuerung BB“ nach Maßgabe der Projektunterlagen verbindlich dokumentiert ist und die Infragestellung des Projektes an sich sowie die Geltendmachung der subjektiv-öffentlichen Parteienrechte nach § 7a BStG in Bezug auf das Gesamtprojekt bereits im Straßenbauverfahren abschließend konsumiert wurden und daher nicht neuerlich im Enteignungsverfahrens aufgeworfen werden können.Mit dem behördlichen Verweis unter Pkt. A wird im Lichte dieser Rechtsprechung klargestellt, dass durch den formell rechtskräftigen Trassenbescheid nach Paragraph 4, BStG das überwiegende öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhaben „Generalerneuerung BB“ nach Maßgabe der Projektunterlagen verbindlich dokumentiert ist und die Infragestellung des Projektes an sich sowie die Geltendmachung der subjektiv-öffentlichen Par