TE Bvwg Erkenntnis 2023/2/20 G315 2241132-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2023
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Entscheidungsdatum

20.02.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G315 2241132-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Montenegro, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2022, Zahl XXXX , betreffend Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Montenegro, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2022, Zahl römisch 40 , betreffend Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Einreiseverbot, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , zur Zahl XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , zur Zahl römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 28.12.2022 wurde dem sich nunmehr im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 28.12.2022 wurde dem sich nunmehr im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Zuge einer Personenkontrolle im XXXX 2021 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet wegen des Überschreitens der visumfreien Aufenthaltsdauer betreten, festgenommen und angezeigt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot wegen des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des Fehlens entsprechender Mittel zum Unterhalt erlassen, das Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2021 jedoch auf zwölf Monate herabgesetzt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am XXXX .2022 in Ungarn in den Schengen-Raum eingereist und sei am XXXX .2022 einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen worden, wo abermals ein rechtswidriger Aufenthalt festgestellt und der Beschwerdeführer wieder angezeigt worden sei. Am XXXX .2022 sei er vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. Am XXXX .2022 sei der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts der Körperverletzung von der Polizei festgenommen und über ihn am XXXX .2022 die Untersuchungshaft verhängt worden. Am XXXX .2022 sei er vor dem Landesgericht XXXX wegen „§§ 107b StGB“ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft enthaftet und in Verwaltungshaft genommen worden. Noch am XXXX 2022 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie der Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Der Beschwerdeführer sei ledig, erwerbsfähig und sei als mittellos anzusehen, da er nicht über ausreichend Barmittel verfüge. Er habe seine Ex-Freundin mehrmals bedroht und weise an der Adresse der Ex-Freundin ein Betretungs- und Annäherungsverbot auf. Da der Beschwerdeführer während seines visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen habe und nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, erweise sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig. Er habe in Österreich weder familiäre noch beruflichen Bindungen, sei für keine Kinder sorgepflichtig und lebe seine Kernfamilie in Montenegro. Es bestünden in Österreich abgesehen von seiner Ex-Freundin keinerlei soziale oder familiäre Beziehungen und kein Versicherungsschutz oder die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht strafgerichtlich verurteilt worden, weil er seine Ex-Freundin bedroht habe. Er weise ein Betretungs- und Annäherungsverbot an deren Adresse auf und sei daher nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sein Verhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe und könne in Anbetracht des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers, seines massiven Aggressionspotentials und dem „schwerwiegenden gefährlichen Verbrechen“ von keiner günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Dazu sei eine gewisse Zeit in Freiheit Voraussetzung und befinde sich der Beschwerdeführer zurzeit in Justizhaft. Durch die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und sei daher das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer indiziert. Aufgrund der fortgesetzten Gewaltausübung und des hohen Aggressionspotenzials könne von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Abstand genommen werden. Da sich der Beschwerdeführer einsichtig gezeigt habe und erstmalig negativ in Erscheinung getreten sei, sei von der Verhängung der Höchstdauer des Einreiseverbotes abgesehen worden. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig. Begründend wurde dazu im Wesentlichen nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Zuge einer Personenkontrolle im römisch 40 2021 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet wegen des Überschreitens der visumfreien Aufenthaltsdauer betreten, festgenommen und angezeigt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot wegen des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des Fehlens entsprechender Mittel zum Unterhalt erlassen, das Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2021 jedoch auf zwölf Monate herabgesetzt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 in Ungarn in den Schengen-Raum eingereist und sei am römisch 40 .2022 einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen worden, wo abermals ein rechtswidriger Aufenthalt festgestellt und der Beschwerdeführer wieder angezeigt worden sei. Am römisch 40 .2022 sei er vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. Am römisch 40 .2022 sei der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts der Körperverletzung von der Polizei festgenommen und über ihn am römisch 40 .2022 die Untersuchungshaft verhängt worden. Am römisch 40 .2022 sei er vor dem Landesgericht römisch 40 wegen „§§ 107b StGB“ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft enthaftet und in Verwaltungshaft genommen worden. Noch am römisch 40 2022 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie der Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Der Beschwerdeführer sei ledig, erwerbsfähig und sei als mittellos anzusehen, da er nicht über ausreichend Barmittel verfüge. Er habe seine Ex-Freundin mehrmals bedroht und weise an der Adresse der Ex-Freundin ein Betretungs- und Annäherungsverbot auf. Da der Beschwerdeführer während seines visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen habe und nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, erweise sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig. Er habe in Österreich weder familiäre noch beruflichen Bindungen, sei für keine Kinder sorgepflichtig und lebe seine Kernfamilie in Montenegro. Es bestünden in Österreich abgesehen von seiner Ex-Freundin keinerlei soziale oder familiäre Beziehungen und kein Versicherungsschutz oder die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht strafgerichtlich verurteilt worden, weil er seine Ex-Freundin bedroht habe. Er weise ein Betretungs- und Annäherungsverbot an deren Adresse auf und sei daher nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sein Verhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe und könne in Anbetracht des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers, seines massiven Aggressionspotentials und dem „schwerwiegenden gefährlichen Verbrechen“ von keiner günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Dazu sei eine gewisse Zeit in Freiheit Voraussetzung und befinde sich der Beschwerdeführer zurzeit in Justizhaft. Durch die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und sei daher das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer indiziert. Aufgrund der fortgesetzten Gewaltausübung und des hohen Aggressionspotenzials könne von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Abstand genommen werden. Da sich der Beschwerdeführer einsichtig gezeigt habe und erstmalig negativ in Erscheinung getreten sei, sei von der Verhängung der Höchstdauer des Einreiseverbotes abgesehen worden. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner tristen finanziellen Lage nicht in der Lage sei, seine Ausreise und seinen Aufenthalt bis dahin aus eigenem durch legale Quellen zu finanzieren und der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe widerstrebe. Es bestehe weiters der begründete Verdacht, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, zumal der Beschwerdeführer mangels Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtlichem Dokument nicht in der Lage wäre in Österreich künftig seinen Aufenthalt aus legalen Quellen zu finanzieren und daher weitere strafbare Handlungen zur Vermögensverschaffung begehen könnte. Auch bestehe der Verdacht, dass er bei Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Bundesgebiet untertauche und habe er dieses Verhalten bereits in der Vergangenheit gesetzt. Die sofortige Ausreise sei daher erforderlich, sodass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt habe werden können und demnach auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise habe gewährt werden können. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch keine persönlichen Verhältnisse zu regeln gehabt.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .2022 durch persönliche Übergabe zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Am XXXX 2022 fand durch die Rechtsberatung eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt und gab der Beschwerdeführer an, rückkehrwillig zu sein. 3. Am römisch 40 2022 fand durch die Rechtsberatung eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt und gab der Beschwerdeführer an, rückkehrwillig zu sein.

4. Per E-Mail vom XXXX gab der Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes vom 28.12.2022, daher betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 46 FPG einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab.4. Per E-Mail vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des Bescheides des Bundesamtes vom 28.12.2022, daher betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab.

5. Ebenfalls beantragte der Beschwerdeführer am XXXX 2022 durch seine Rechtsvertretung die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Montenegro bei vorhandenem und gültigen Reisepass, die noch am XXXX .2022 vom Bundesamt abgelehnt wurde.5. Ebenfalls beantragte der Beschwerdeführer am römisch 40 2022 durch seine Rechtsvertretung die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Montenegro bei vorhandenem und gültigen Reisepass, die noch am römisch 40 .2022 vom Bundesamt abgelehnt wurde.

6. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, basierend auf der Unterschrift in der Amtssignatur des zuständigen Richters jedoch frühestens am XXXX .2022 und damit erst nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, wurde das den Beschwerdeführer betreffende strafgerichtliche Urteil vom XXXX .2022 zum Verwaltungsakt genommen. 6. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, basierend auf der Unterschrift in der Amtssignatur des zuständigen Richters jedoch frühestens am römisch 40 .2022 und damit erst nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, wurde das den Beschwerdeführer betreffende strafgerichtliche Urteil vom römisch 40 .2022 zum Verwaltungsakt genommen.

7. Am XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Montenegro abgeschoben.7. Am römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Montenegro abgeschoben.

8. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom XXXX .2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer gegen die verbleibenden Spruchpunkte IV. bis VI. des gegenständlichen Bescheides, somit betreffend die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des in Spruchpunkt VI. erlassenen Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu die Spruchpunkte IV. und V. aufheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren gewesen wäre; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. 8. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer gegen die verbleibenden Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des gegenständlichen Bescheides, somit betreffend die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des in Spruchpunkt römisch VI. erlassenen Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu die Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. aufheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren gewesen wäre; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung am XXXX .2022 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlichen Bescheides unterzeichnet habe und bereit gewesen sei, den Schengen-Raum sogleich zu verlassen. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und beruhe darauf auch eine mangelhafte Beweiswürdigung. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes werde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden, jedoch habe sich das Bundesamt nicht mit den konkreten Straftaten und den entsprechenden Umständen auseinandergesetzt. Das Bundesamt habe mit keinem Wort inhaltlich auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten Bezug genommen, sich nicht näher mit dem Straftatbestand auseinandergesetzt und auch keinerlei Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe vorgenommen. Es handle sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und habe er auch angegeben, in Montenegro wegen seines Alkoholproblems eine Therapie absolvieren zu wollen. Der Beschwerdeführer habe die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn akzeptiert und dementsprechend diesbezüglich auf ein Rechtsmittel verzichtet. Er sei auch bereit gewesen, den Schengen-Raum umgehend zu verlassen. Es lägen daher keine objektiven Gründe vor, dass der Beschwerdeführer das gesetzte Verhalten im Bundesgebiet wiederholen würde. Das Bundesamt habe keinerlei nachvollziehbare, auf dem festgestellten Gesamtverhalten des Beschwerdeführers basierende, Gefährdungsprognose durchgeführt, zumal keinerlei Feststellungen zum Fehlverhalten sowie der Art und der Schwere der zugrundeliegenden Straftat und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers getroffen worden seien. Das Bundesamt unterlasse es daher vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Es finde sich im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung für die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren. Auch sei das Bundesamt zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgegangen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und demzufolge auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden sei. Es gelinge dem Bundesamt nicht, hinsichtlich Spruchpunkt IV. besondere Gründe zu nennen, warum eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein soll, die nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur aber erforderlich wären. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise seien daher rechtswidrig erfolgt. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung am römisch 40 .2022 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des gegenständlichen Bescheides unterzeichnet habe und bereit gewesen sei, den Schengen-Raum sogleich zu verlassen. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und beruhe darauf auch eine mangelhafte Beweiswürdigung. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes werde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden, jedoch habe sich das Bundesamt nicht mit den konkreten Straftaten und den entsprechenden Umständen auseinandergesetzt. Das Bundesamt habe mit keinem Wort inhaltlich auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten Bezug genommen, sich nicht näher mit dem Straftatbestand auseinandergesetzt und auch keinerlei Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe vorgenommen. Es handle sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und habe er auch angegeben, in Montenegro wegen seines Alkoholproblems eine Therapie absolvieren zu wollen. Der Beschwerdeführer habe die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn akzeptiert und dementsprechend diesbezüglich auf ein Rechtsmittel verzichtet. Er sei auch bereit gewesen, den Schengen-Raum umgehend zu verlassen. Es lägen daher keine objektiven Gründe vor, dass der Beschwerdeführer das gesetzte Verhalten im Bundesgebiet wiederholen würde. Das Bundesamt habe keinerlei nachvollziehbare, auf dem festgestellten Gesamtverhalten des Beschwerdeführers basierende, Gefährdungsprognose durchgeführt, zumal keinerlei Feststellungen zum Fehlverhalten sowie der Art und der Schwere der zugrundeliegenden Straftat und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers getroffen worden seien. Das Bundesamt unterlasse es daher vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Es finde sich im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung für die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren. Auch sei das Bundesamt zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgegangen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und demzufolge auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden sei. Es gelinge dem Bundesamt nicht, hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. besondere Gründe zu nennen, warum eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein soll, die nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur aber erforderlich wären. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise seien daher rechtswidrig erfolgt.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX .2023 einlangten.9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 .2023 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro. (vgl. aktenkundige Kopien des montenegrinischen Reisepasses, etwa AS 17 ff).1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro. vergleiche aktenkundige Kopien des montenegrinischen Reisepasses, etwa AS 17 ff).

1.1.2. Er verfügte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bisher über keinen Aufenthaltstitel oder – abgesehen von der Möglichkeit zur visumfreien Einreise für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 01.02.2023; Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2022, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 28.12.2022, S 4).1.1.2. Er verfügte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bisher über keinen Aufenthaltstitel oder – abgesehen von der Möglichkeit zur visumfreien Einreise für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – ein sonstiges Aufenthaltsrecht vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 01.02.2023; Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2022, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 28.12.2022, S 4).

1.1.3. Im Bundesgebiet liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Wohnsitzmeldungen vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.02.2023):1.1.3. Im Bundesgebiet liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Wohnsitzmeldungen vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.02.2023):

-         XXXX .2021 bis XXXX .2021 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum-         römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum

-         XXXX .2022 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitz bei seiner Freundin -         römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz bei seiner Freundin

-         XXXX .2022 bis XXXX .2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt (Untersuchungshaft) -         römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt (Untersuchungshaft)

-         XXXX .2022 bis XXXX .2023 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum-         römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum

1.1.4. Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher weder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, noch war er anderweitig sozial- und/oder krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsabfrage vom 15.02.2023).1.1.4. Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher weder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, noch war er anderweitig sozial- und/oder krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsabfrage vom 15.02.2023).

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch. Abgesehen von seiner Freundin, die noch nicht entschieden hat, ob sie sich eine weitere Zukunft mit dem Beschwerdeführer vorstellen kann, und deren Sohn hat der Beschwerdeführer keinerlei persönliche, familiäre oder berufliche Bindungen in Österreich. Seine Eltern, seine Schwester und weitere Verwandte leben in Montenegro, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Er hat weiters eine Schwester in Frankreich und einige Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins in Deutschland. In Montenegro hat der Beschwerdeführer acht Jahre eine Grundschule und drei Jahre eine Lehre zum Friseur absolviert. Er ging in Montenegro einer regelmäßigen Beschäftigung nach und beabsichtigt, dort eine Therapie zu machen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 04.03.2021, AS 26 f; Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2022, S 2 ff; Niederschrift Bundesamt vom 28.12.2022, S 2 ff).1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch. Abgesehen von seiner Freundin, die noch nicht entschieden hat, ob sie sich eine weitere Zukunft mit dem Beschwerdeführer vorstellen kann, und deren Sohn hat der Beschwerdeführer keinerlei persönliche, familiäre oder berufliche Bindungen in Österreich. Seine Eltern, seine Schwester und weitere Verwandte leben in Montenegro, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Er hat weiters eine Schwester in Frankreich und einige Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins in Deutschland. In Montenegro hat der Beschwerdeführer acht Jahre eine Grundschule und drei Jahre eine Lehre zum Friseur absolviert. Er ging in Montenegro einer regelmäßigen Beschäftigung nach und beabsichtigt, dort eine Therapie zu machen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 04.03.2021, AS 26 f; Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2022, S 2 ff; Niederschrift Bundesamt vom 28.12.2022, S 2 ff).

1.2. Zum Aufenthalt und dem Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:

1.2.1. Soweit ersichtlich ist, reiste der Beschwerdeführer erstmals am XXXX .2020 aus Montenegro in Ungarn in den Schengen-Raum und weiter nach Österreich ein, wo er sich bei seiner damaligen Freundin, Frau XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsangehörige, aufhielt (vgl. Ein- und Ausreisestempel in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 19; Niederschrift Bundesamt vom 04.03.2021, AS 26 f; Auszug aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich der Freundin vom 15.02.2023). 1.2.1. Soweit ersichtlich ist, reiste der Beschwerdeführer erstmals am römisch 40 .2020 aus Montenegro in Ungarn in den Schengen-Raum und weiter nach Österreich ein, wo er sich bei seiner damaligen Freundin, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, aufhielt vergleiche Ein- und Ausreisestempel in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 19; Niederschrift Bundesamt vom 04.03.2021, AS 26 f; Auszug aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich der Freundin vom 15.02.2023).

1.2.2. Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer von der herbeigerufenen Polizei in der Wohnung seiner damaligen Freundin kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er sich ohne Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet aufhielt und darüber hinaus die rechtmäßige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Bundesgebiet überschritten und somit zum Zeitpunkt der Kontrolle rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wegen des rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen Verletzung der Meldeverpflichtung verwaltungsstrafrechtlich angezeigt und festgenommen (vgl. aktenkundige Anzeige vom XXXX .2021, AS 1 ff; Anhalteprotokoll vom XXXX .2021, AS 5 ff). 1.2.2. Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer von der herbeigerufenen Polizei in der Wohnung seiner damaligen Freundin kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er sich ohne Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet aufhielt und darüber hinaus die rechtmäßige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Bundesgebiet überschritten und somit zum Zeitpunkt der Kontrolle rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wegen des rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen Verletzung der Meldeverpflichtung verwaltungsstrafrechtlich angezeigt und festgenommen vergleiche aktenkundige Anzeige vom römisch 40 .2021, AS 1 ff; Anhalteprotokoll vom römisch 40 .2021, AS 5 ff).

1.2.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 31 ff).1.2.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 31 ff).

1.2.4. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes wegen seines rechtwidrigen Aufenthalts sowie des Fehlens entsprechender Unterhaltsmittel gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 FPG erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 71 ff).1.2.4. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes wegen seines rechtwidrigen Aufenthalts sowie des Fehlens entsprechender Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, FPG erlassen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 71 ff).

1.2.5. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge die freiwillige Rückkehr nach Montenegro als Selbstzahler (vgl. AS 115) und durfte in der Folge am XXXX .2021 selbstständig aus dem Bundesgebiet nach Montenegro ausreisen (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 01.02.2023; Ausreisebestätigung vom XXXX .2021, AS 131).1.2.5. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge die freiwillige Rückkehr nach Montenegro als Selbstzahler vergleiche AS 115) und durfte in der Folge am römisch 40 .2021 selbstständig aus dem Bundesgebiet nach Montenegro ausreisen vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 01.02.2023; Ausreisebestätigung vom römisch 40 .2021, AS 131).

1.2.6. Der von ihm erhobenen Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, der Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie gegen das auf die Dauer von drei Jahren erlassene Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2021, W144 XXXX , insofern stattgegeben, als die Dauer des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes auf 12 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (vgl. aktenkundiges Erkenntnis). 1.2.6. Der von ihm erhobenen Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, der Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie gegen das auf die Dauer von drei Jahren erlassene Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2021, W144 römisch 40 , insofern stattgegeben, als die Dauer des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes auf 12 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen vergleiche aktenkundiges Erkenntnis).

1.2.7. Nach der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet am XXXX .2021 hielt er sich in Montenegro und Serbien auf, reiste jedoch nicht in den Schengen-Raum. Er hat in dieser Zeit in einem Geschäft in Montenegro gearbeitet (vgl. Ein- und Ausreisestempel in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; Niederschrift Bundesamt vom XXXX .2022, S 3).1.2.7. Nach der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet am römisch 40 .2021 hielt er sich in Montenegro und Serbien auf, reiste jedoch nicht in den Schengen-Raum. Er hat in dieser Zeit in einem Geschäft in Montenegro gearbeitet vergleiche Ein- und Ausreisestempel in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; Niederschrift Bundesamt vom römisch 40 .2022, S 3).

1.2.8. Die Gültigkeit des ersten Einreiseverbotes endete mit Ablauf des XXXX .2022.1.2.8. Die Gültigkeit des ersten Einreiseverbotes endete mit Ablauf des römisch 40 .2022.

1.2.9. Am XXXX .2022, somit nach Ablauf des einjährigen Einreiseverbotes, reiste der Beschwerdeführer in Ungarn in den Schengen-Raum ein und am XXXX .2022 wieder aus dem Schengen-Raum aus. Er hielt sich in dieser Zeit bei seiner damaligen Freundin in Österreich auf (vgl. Ein- und Ausreisestempel in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; Niederschrift Bundesamt vom XXXX .2022, S 2).1.2.9. Am römisch 40 .2022, somit nach Ablauf des einjährigen Einreiseverbotes, reiste der Beschwerdeführer in Ungarn in den Schengen-Raum ein und am römisch 40 .2022 wieder aus dem Schengen-Raum aus. Er hielt sich in dieser Zeit bei seiner damaligen Freundin in Österreich auf vergleiche Ein- und Ausreisestempel in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; Niederschrift Bundesamt vom römisch 40 .2022, S 2).

Am XXXX 2022 wurde bereits erstmals ein Betretungs- und Annäherungsverbot seitens der Polizei gegen den Beschwerdeführer zum Schutz seiner Freundin ausgesprochen (vgl. Amtsbericht der LPD XXXX vom 23.11.2022, S 5). Am römisch 40 2022 wurde bereits erstmals ein Betretungs- und Annäherungsverbot seitens der Polizei gegen den Beschwerdeführer zum Schutz seiner Freundin ausgesprochen vergleiche Amtsbericht der LPD römisch 40 vom 23.11.2022, S 5).

1.2.10. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am XXXX .2022 über Ungarn in den Schengen-Raum ein, reiste weiter nach Deutschland auf Besuch zu einem Cousin und reiste von Deutschland aus am XXXX 2022 wieder in das Bundesgebiet ein, wo er wieder bei seiner damaligen Freundin in deren Wohnung Unterkunft nahm. Bei seiner Einreise verfügter er über Barmittel in Höhe von EUR 400,00 bis EUR 500,00 (vgl. Ein- und Ausreisestempel in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2022, S 2 f, sowie aktenkundige Kopie des Bustickets vom XXXX .2022 von XXXX /Montenegro nach XXXX /Deutschland).1.2.10. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 über Ungarn in den Schengen-Raum ein, reiste weiter nach Deutschland auf Besuch zu einem Cousin und reiste von Deutschland aus am römisch 40 2022 wieder in das Bundesgebiet ein, wo er wieder bei seiner damaligen Freundin in deren Wohnung Unterkunft nahm. Bei seiner Einreise verfügter er über Barmittel in Höhe von EUR 400,00 bis EUR 500,00 vergleiche Ein- und Ausreisestempel in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2022, S 2 f, sowie aktenkundige Kopie des Bustickets vom römisch 40 .2022 von römisch 40 /Montenegro nach römisch 40 /Deutschland).

Am XXXX .2022 wurde die Polizei zur Wohnung der Freundin des Beschwerdeführers gerufen. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie neuerlicher Verletzung des Meldegesetzes angezeigt und wurde sein Reisepass sichergestellt. Weiters wurde von den Polizeibeamten eine Meldung aufgrund „Gefahrenforschung“ gelegt. (vgl. aktenkundige Anzeige vom XXXX .2022; Sicherstellungsprotokoll vom XXXX .2022).Am römisch 40 .2022 wurde die Polizei zur Wohnung der Freundin des Beschwerdeführers gerufen. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie neuerlicher Verletzung des Meldegesetzes angezeigt und wurde sein Reisepass sichergestellt. Weiters wurde von den Polizeibeamten eine Meldung aufgrund „Gefahrenforschung“ gelegt. vergleiche aktenkundige Anzeige vom römisch 40 .2022; Sicherstellungsprotokoll vom römisch 40 .2022).

Am XXXX .2022 wurde von der Polizei ein drei Tage andauerndes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Freundin des Beschwerdeführers ausgesprochen (vgl. Amtsbericht vom XXXX .2022, S 5).Am römisch 40 .2022 wurde von der Polizei ein drei Tage andauerndes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Freundin des Beschwerdeführers ausgesprochen vergleiche Amtsbericht vom römisch 40 .2022, S 5).

Am XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei unter anderem an, noch über Barmittel in Höhe von rund EUR 200,00 sowie ein bereits bezahltes Busticket nach Montenegro zu verfügen. Er räumte weiters ein, seine Freundin am XXXX .2022 im Zuge eines Streits geschlagen zu haben und sich bereits in psychologischer Behandlung zu befinden. Dazu legte er entsprechende Terminbestätigungen bei XXXX vor (vgl. Niederschrift Bundesamt vom XXXX .2022, S 3 f & 5, samt aktenkundiger Beilagen).Am römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei unter anderem an, noch über Barmittel in Höhe von rund EUR 200,00 sowie ein bereits bezahltes Busticket nach Montenegro zu verfügen. Er räumte weiters ein, seine Freundin am römisch 40 .2022 im Zuge eines Streits geschlagen zu haben und sich bereits in psychologischer Behandlung zu befinden. Dazu legte er entsprechende Terminbestätigungen bei römisch 40 vor vergleiche Niederschrift Bundesamt vom römisch 40 .2022, S 3 f & 5, samt aktenkundiger Beilagen).

1.2.11. Am XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer schließlich von der Polizei im Zuge eines neuerlichen Einsatzes in der Wohnung seiner Freundin festgenommen und am 25.11.2022 über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wegen des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom XXXX .2022; Verständigung der Behörde von der Untersuchungshaft).1.2.11. Am römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer schließlich von der Polizei im Zuge eines neuerlichen Einsatzes in der Wohnung seiner Freundin festgenommen und am 25.11.2022 über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , wegen des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo vom römisch 40 .2022; Verständigung der Behörde von der Untersuchungshaft).

Aktenkundig ist dazu ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom XXXX .2022, ein Abschluss-Bericht der LPD an die Staatsanwaltschaft vom XXXX .2022, sowie ein Amtsvermerk der LPD vom XXXX .2022, wonach gegen den Beschwerdeführer am XXXX .2022 neuerlich ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz seiner damaligen Freundin ausgesprochen wurde. Aktenkundig ist dazu ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom römisch 40 .2022, ein Abschluss-Bericht der LPD an die Staatsanwaltschaft vom römisch 40 .2022, sowie ein Amtsvermerk der LPD vom römisch 40 .2022, wonach gegen den Beschwe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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