TE Bvwg Beschluss 2023/4/24 G315 2269540-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2023
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Entscheidungsdatum

24.04.2023

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G315 2269540-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2022, Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2022, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:

A)       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2022 in Österreich im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei arbeitend angetroffen, ohne sozialversichert zu sein und ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung sowie Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet zu verfügen.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2022 in Österreich im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei arbeitend angetroffen, ohne sozialversichert zu sein und ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung sowie Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet zu verfügen.

Es wurde in der Folge seitens des Bundesamtes die Festnahme des Beschwerdeführers verfügt und der Beschwerdeführer noch am XXXX .2022 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung am XXXX .2022 niederschriftlich durch das Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen wurde.Es wurde in der Folge seitens des Bundesamtes die Festnahme des Beschwerdeführers verfügt und der Beschwerdeführer noch am römisch 40 .2022 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung am römisch 40 .2022 niederschriftlich durch das Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen wurde.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 13.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 13.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

Der Bescheid, die Information zur Rechtsberatung und zur Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung noch am XXXX .2022 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Bescheid, die Information zur Rechtsberatung und zur Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung noch am römisch 40 .2022 durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Unmittelbar darauf gab der Beschwerdeführer am XXXX , 17:15 Uhr, einen Rechtsmittelverzicht vor der belangten Behörde mit nachfolgendem Wortlaut ab:3. Unmittelbar darauf gab der Beschwerdeführer am römisch 40 , 17:15 Uhr, einen Rechtsmittelverzicht vor der belangten Behörde mit nachfolgendem Wortlaut ab:

„Ich habe die mir vorgetragene Belehrung verstanden und gebe dazu an, dass ich dennoch auf die Einbringung einer Beschwerde zur oa. Zahl verzichte! Mir ist bewusst, dass mein Verzicht zur sofortigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides führt. Ich bin durch das Bundesamt informiert worden, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr besteht und ich dafür die Rückkehrberatung in Anspruch nehmen kann. Für den Fall dass ich keine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen will, wurde ich darüber informiert, dass ich (wenn kein Aufenthaltsrecht besteht) zur Ausreise verpflichtet bin und für den Fall, dass kein Reisedokument zur Verfügung steht, an der Mitwirkung zur Erlangung eines Rückkehrausweises bzw. Reisedokuments für die Rückführung (Heimreisezertifikat), verpflichtet bin.“

Diese Belehrung wurde dem Beschwerdeführer zudem auch schriftlich ins Serbische übersetzt.

4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2022 um 17:30 Uhr aus der Anhaltung entlassen.4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 um 17:30 Uhr aus der Anhaltung entlassen.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX .2022, bei der belangten Behörde am XXXX .2022 einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter dennoch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2022, bei der belangten Behörde am römisch 40 .2022 einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter dennoch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

In der Beschwerde wurde keinerlei Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt abgegebenen Beschwerdeverzicht getätigt und inhaltlich im Wesentlichen darauf verwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer schon wegen des bestehenden slowakischen Aufenthaltstitels keine Rückkehrentscheidung (und damit auch kein Einreiseverbot) erlassen hätte werden dürfen. Die belangte Behörde hätte nach § 52 Abs. 6 FPG vorgehen müssen. Darüber hinaus erweise sich die Dauer des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes als unverhältnismäßig. In der Beschwerde wurde keinerlei Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt abgegebenen Beschwerdeverzicht getätigt und inhaltlich im Wesentlichen darauf verwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer schon wegen des bestehenden slowakischen Aufenthaltstitels keine Rückkehrentscheidung (und damit auch kein Einreiseverbot) erlassen hätte werden dürfen. Die belangte Behörde hätte nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgehen müssen. Darüber hinaus erweise sich die Dauer des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes als unverhältnismäßig.

6. In einem handschriftlichen Aktenvermerk des Bundesamtes vom XXXX .2022 wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreter in einem Telefonat über den erfolgten Rechtsmittelverzicht seitens des Beschwerdeführers informiert worden und dieser daraufhin die Beschwerde telefonisch zurückgezogen habe.6. In einem handschriftlichen Aktenvermerk des Bundesamtes vom römisch 40 .2022 wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreter in einem Telefonat über den erfolgten Rechtsmittelverzicht seitens des Beschwerdeführers informiert worden und dieser daraufhin die Beschwerde telefonisch zurückgezogen habe.

7. Per E-Mail vom XXXX 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter beim Bundesamt, ob die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei, da diese auch bei allfälliger Unzulässigkeit einer Erledigung zuzuführen wäre.7. Per E-Mail vom römisch 40 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter beim Bundesamt, ob die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei, da diese auch bei allfälliger Unzulässigkeit einer Erledigung zuzuführen wäre.

Die gültige Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes durch den Beschwerdeführer wurde ohne Begründung bestritten.

8. Daraufhin legte das Bundesamt die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am XXXX .2023 einlangte.8. Daraufhin legte das Bundesamt die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am römisch 40 .2023 einlangte.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2023 wurde das Bundesamt ersucht, konkrete Fragen betreffend den Aufenthaltsort und den vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzicht bis längstens XXXX .2023 zu beantworten.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2023 wurde das Bundesamt ersucht, konkrete Fragen betreffend den Aufenthaltsort und den vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzicht bis längstens römisch 40 .2023 zu beantworten.

Eine Stellungnahme des Bundesamtes langte per E-Mail am XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Eine Stellungnahme des Bundesamtes langte per E-Mail am römisch 40 .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung aufgefordert, dem Gericht bis XXXX 2023 um 10:00 Uhr mitzuteilen, ob er sich im Inland aufhält und bejahendenfalls mit welchem Aufenthaltstitel, sowie weshalb er trotz des abgegebenen Rechtsmittelverzichts eine Beschwerde abgegeben habe bzw. warum er davon ausgehe, dass der Rechtsmittelverzicht nicht gültig sei.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung aufgefordert, dem Gericht bis römisch 40 2023 um 10:00 Uhr mitzuteilen, ob er sich im Inland aufhält und bejahendenfalls mit welchem Aufenthaltstitel, sowie weshalb er trotz des abgegebenen Rechtsmittelverzichts eine Beschwerde abgegeben habe bzw. warum er davon ausgehe, dass der Rechtsmittelverzicht nicht gültig sei.

Dem Schreiben wurde eine Kopie des Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers beigelegt. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall der Aufforderung des Gerichtes, darzulegen, weshalb von der Ungültigkeit des von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichts ausgehen sollte nicht nachgekommen und hat keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet. Auch sind sonst aus dem Akteninhalt oder dem vorliegenden Rechtsmittelverzicht keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass ein Willensmangel des Beschwerdeführers vorliegen könnte.

Insbesondere wurde weder vorgebracht noch ist sonst hervorgekommen, dass durch irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt oder die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben worden wäre.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 109/2021 ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH vom 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mit Verweis auf VwGH vom 03.12.2021, Ra 2021/07/0071).Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden vergleiche VwGH vom 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mit Verweis auf VwGH vom 03.12.2021, Ra 2021/07/0071).

Wenn jemand ein Schriftstück unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er bzw. sie seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat (vgl. VwGH vom 13.02.2020, Ra 2019/02/0245, mit Verweis auf VwGH vom 02.07.1986, 85/03/0093).Wenn jemand ein Schriftstück unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er bzw. sie seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat vergleiche VwGH vom 13.02.2020, Ra 2019/02/0245, mit Verweis auf VwGH vom 02.07.1986, 85/03/0093).

Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts ist besonders streng zu prüfen und ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung [Beschwerde] zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden jedoch durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechterheblicher Willensmangel vor (vgl. VwGH vom 08.11.2016, Ra 2016/09/0098, mwN).Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts ist besonders streng zu prüfen und ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung [Beschwerde] zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden jedoch durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechterheblicher Willensmangel vor vergleiche VwGH vom 08.11.2016, Ra 2016/09/0098, mwN).

Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch persönliche Übergabe noch im Stande der Anhaltung und gab auch noch vor Entlassung aus der Anhaltung den verfahrensgegenständlichen Rechtsmittelverzicht ab. Es ist vor diesem Hintergrund gegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat:

Gemäß § 39 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 kann der Beschuldigte während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgeben. Gemäß Paragraph 39, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, kann der Beschuldigte während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG) nicht wirksam abgeben.

§ 39 VwGVG ist nur anwendbar, soweit es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt (vgl. zur früheren Rechtslage [§ 51 Abs. 4 VStG] etwa zur Schubhaft VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601 [Unanwendbarkeit des VStG, im Falle eines Berufungsverzichts ist dieser auf die Freiheit von Willensmängeln zu prüfen]) (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 39 Rz 1).Paragraph 39, VwGVG ist nur anwendbar, soweit es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt vergleiche zur früheren Rechtslage [§ 51 Absatz 4, VStG] etwa zur Schubhaft VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601 [Unanwendbarkeit des VStG, im Falle eines Berufungsverzichts ist dieser auf die Freiheit von Willensmängeln zu prüfen]) vergleiche Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 39, Rz 1).

Demnach ist auch in Administrativverfahren darauf zu achten, dass jeder Druck auf einen – aus welchem Grund immer – Festgenommenen, während der Verwahrung auf die ihm zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten zu verzichten, unterbleibt (vgl. VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601).Demnach ist auch in Administrativverfahren darauf zu achten, dass jeder Druck auf einen – aus welchem Grund immer – Festgenommenen, während der Verwahrung auf die ihm zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten zu verzichten, unterbleibt vergleiche VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601).

Der Beschwerdeführer befand sich im Stande der Anhaltung aufgrund einer Festnahmeanordnung gemäß § 34 BFA-VG und demnach nicht in einem (Verwaltungs-) Strafverfahren. § 39 VwGVG ist demnach auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar.Der Beschwerdeführer befand sich im Stande der Anhaltung aufgrund einer Festnahmeanordnung gemäß Paragraph 34, BFA-VG und demnach nicht in einem (Verwaltungs-) Strafverfahren. Paragraph 39, VwGVG ist demnach auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar.

Auch haben sich sonst keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass durch irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt oder die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft bzw. Anhaltung abgegeben worden wäre und wurde dergleichen auch zu keiner Zeit im Verfahren vorgebracht. Der vom Beschwerdeführer abgegebene Rechtsmittelverzicht ist Die ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei), erklärt worden und wurde ihm diese auch in eine ihm verständliche Sprache, nämlich Serbisch, übersetzt.

Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher kein Anlass, an der Gültigkeit des vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichts zu zweifeln.

Die dennoch erhobene Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einreiseverbot Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rückkehrentscheidung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2269540.1.00

Im RIS seit

18.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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