Entscheidungsdatum
13.10.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G315 2273234-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2023, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird aufgehoben.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird aufgehoben.
2. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG.2. Die in Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
3. Die Dauer des in Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführ erlassenen Einreiseverbotes wird auf drei (3) Jahre herabgesetzt.3. Die Dauer des in Spruchpunkt römisch IV. gegen den Beschwerdeführ erlassenen Einreiseverbotes wird auf drei (3) Jahre herabgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 09.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), im eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 09.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), im eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am „ XXXX .2023“ [sic!, tatsächlich: 2013] eine ungarische Staatsangehörige in Serbien geheiratet. Noch im XXXX 2013 sei der Beschwerdeführer nach Österreich gezogen und sei ihm auf Antrag von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, gültig von XXXX .2013 bis XXXX 2018, ausgestellt worden. Zwischenzeitlich sei die Ehe des Beschwerdeführers am XXXX .2016 geschieden worden und habe er in Serbien am XXXX .2017 eine serbische Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er ein bereits im XXXX 2016 geborenes Kind habe. Bei der ersten Ehe des Beschwerdeführers habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt, sodass ihm im Zuge des stattgefundenen Wiederaufnahmeverfahrens infolge des vom Beschwerdeführer gestellten Verlängerungsantrages einer Aufenthaltskarte diese rückwirkend von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht erteilt wurde und der nunmehrige Antrag auf Verlängerung abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht XXXX sei wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich somit rückwirkend betrachtet immer rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtes XXXX sei der Beschwerdeführer bereits am XXXX .2022 nach Serbien ausgereist, wo auch seine Ehefrau und die inzwischen zwei Töchter leben würden. Zu Österreich bestünden keinerlei familiäre Bindungen iSd. Art. 8 EMRK. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich aktuell in Serbien. Der neuerlich angestrebte Aufenthaltstitel „Fachkraft in Mangelberufen“ sei gegenständlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich mittels Eingehens einer Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt in Österreich sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erschleichen. Dies gehe lückenlos und stichhaltig aus dem Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom XXXX .2018 sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2022 hervor. Aus dem Geburtsdatum der ersten Tochter könne zweifelsfrei abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer schon weit vor der Scheidung von der ersten Ehefrau eine Beziehung mit seiner aktuellen Ehefrau gehabt habe. Aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes XXXX in dessen Entscheidung vom XXXX .2022 gelte somit der Tatbestand des Eingehens einer Aufenthaltsehe (§ 117 FPG) als eindeutig erwiesen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet sei erforderlich gewesen, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am „ römisch 40 .2023“ [sic!, tatsächlich: 2013] eine ungarische Staatsangehörige in Serbien geheiratet. Noch im römisch 40 2013 sei der Beschwerdeführer nach Österreich gezogen und sei ihm auf Antrag von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, gültig von römisch 40 .2013 bis römisch 40 2018, ausgestellt worden. Zwischenzeitlich sei die Ehe des Beschwerdeführers am römisch 40 .2016 geschieden worden und habe er in Serbien am römisch 40 .2017 eine serbische Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er ein bereits im römisch 40 2016 geborenes Kind habe. Bei der ersten Ehe des Beschwerdeführers habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt, sodass ihm im Zuge des stattgefundenen Wiederaufnahmeverfahrens infolge des vom Beschwerdeführer gestellten Verlängerungsantrages einer Aufenthaltskarte diese rückwirkend von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht erteilt wurde und der nunmehrige Antrag auf Verlängerung abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 sei wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich somit rückwirkend betrachtet immer rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtes römisch 40 sei der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 .2022 nach Serbien ausgereist, wo auch seine Ehefrau und die inzwischen zwei Töchter leben würden. Zu Österreich bestünden keinerlei familiäre Bindungen iSd. Artikel 8, EMRK. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich aktuell in Serbien. Der neuerlich angestrebte Aufenthaltstitel „Fachkraft in Mangelberufen“ sei gegenständlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich mittels Eingehens einer Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt in Österreich sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erschleichen. Dies gehe lückenlos und stichhaltig aus dem Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom römisch 40 .2018 sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022 hervor. Aus dem Geburtsdatum der ersten Tochter könne zweifelsfrei abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer schon weit vor der Scheidung von der ersten Ehefrau eine Beziehung mit seiner aktuellen Ehefrau gehabt habe. Aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes römisch 40 in dessen Entscheidung vom römisch 40 .2022 gelte somit der Tatbestand des Eingehens einer Aufenthaltsehe (Paragraph 117, FPG) als eindeutig erwiesen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet sei erforderlich gewesen, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 09.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.06.2023, bei der belangten Behörde am selben Tag fristgerecht einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, es sei richtig, dass das Verwaltungsgericht XXXX mit Erkenntnis vom XXXX .2022 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner ersten, ungarischen Ehefrau kein gemeinsames Eheleben geführt habe. Und der Beschwerdeführer habe bereits am XXXX 2022 das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Das Bundesamt habe eine unrichtige Interessenabwägung durchgeführt. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit 2013 im Bundesgebiet und sei hier vollends integriert. Es liege daher eine soziale wie auch berufliche Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vor. Weiters sei er sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Das Bundesamt habe insbesondere die höchstgerichtliche Judikatur zur „10-Jahres-Grenze“, im Rahmen welcher regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen werden, nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verfüge entsprechend seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über intensive private Bindungen und beherrsche die deutsche Sprache weiters sehr gut. Auch habe ein Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Folge. Es werde weiters verkannt, dass die gegenständliche Ehe bereits 2013, daher vor zehn Jahren, geschlossen worden und bereits 2016, also vor sieben Jahren, geschieden worden sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe verurteilt worden. Auch die verhängte Maximaldauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG erweise sich als unverhältnismäßig. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt und könne jedenfalls darin keine derartige Gefährdung erkannt werden, die ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren rechtfertigen könnte. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, es sei richtig, dass das Verwaltungsgericht römisch 40 mit Erkenntnis vom römisch 40 .2022 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner ersten, ungarischen Ehefrau kein gemeinsames Eheleben geführt habe. Und der Beschwerdeführer habe bereits am römisch 40 2022 das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Das Bundesamt habe eine unrichtige Interessenabwägung durchgeführt. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit 2013 im Bundesgebiet und sei hier vollends integriert. Es liege daher eine soziale wie auch berufliche Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vor. Weiters sei er sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Das Bundesamt habe insbesondere die höchstgerichtliche Judikatur zur „10-Jahres-Grenze“, im Rahmen welcher regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen werden, nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verfüge entsprechend seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über intensive private Bindungen und beherrsche die deutsche Sprache weiters sehr gut. Auch habe ein Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Folge. Es werde weiters verkannt, dass die gegenständliche Ehe bereits 2013, daher vor zehn Jahren, geschlossen worden und bereits 2016, also vor sieben Jahren, geschieden worden sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe verurteilt worden. Auch die verhängte Maximaldauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erweise sich als unverhältnismäßig. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt und könne jedenfalls darin keine derartige Gefährdung erkannt werden, die ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren rechtfertigen könnte.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 09.06.2023 einlangten.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2023 wurden dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Daten aus unterschiedlichen Registern sowie der Umstand seiner freiwilligen Ausreise am XXXX 2022 und der aktenkundige Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2018, die Niederschrift des Bundesamtes vom 28.10.2019, in der er zum Vorwurf der Aufenthaltsehe befragt worden sei, Unterlagen aus dem Akt der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie das Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX 2022, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Innerhalb derselben Frist wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme hi