Entscheidungsdatum
13.02.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W294 2286110-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 1.2.2024, den folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 1.2.2024, den folgenden Beschluss:
A)
I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 7.2.2024 langte die gegenständliche Beschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
Am 7.2.2024 wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 1.2.2024 und die fortdauernde Anhaltung Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich in Wien zwei Brüder und zwei Schwestern des BF mit deren Familien befinden würden, die alle die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Zudem würden sich seine Exfrau sowie deren drei gemeinsame Kinder in Wien befinden. Der BF habe einen weiteren Sohn in Österreich, die Mutter und Ex-Lebensgefährtin des BF lebe ebenso in Wien. Der BF habe zu seinen Kindern ein sehr gutes Verhältnis und stehe auch mit seiner Exfrau und Ex-Lebensgefährtin in regelmäßigen Kontakt. In der Türkei würden sich keine Familienangehörigen des BF mehr befinden. Der BF habe in der Vergangenheit bei seiner Ex-Lebensgefährtin gelebt und könnte im Falle einer Entlassung erneut bei ihr oder einen seiner Brüder Unterkunft nehmen, die ihn immer wieder auch in finanzieller Hinsicht unterstützen würden. Der BF habe bei seiner Einreise über 2500,- Euro verfügt und verfüge derzeit über 2000,- Euro auf seinem Haftkonto. Im Falle einer Entlassung sei er bereit, jeglichen gelinderem Mittel Folge zu leisten, insbesondere auch eine finanzielle Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die Behörde könne im Falle des BF auch mit dem gelinderen Mittel den Sicherungszweck der Abschiebung erreichen. Die Behörde habe es unterlassen, den BF genauer zu befragen, ob und wo er im Falle der Entlassung wohnen könnte. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von drei namentlich bezeichneten Zeugen, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen gemäß § 35 VwGVG. Zudem wurde Aufwandsersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) in der gesetzlichen Höhe beantragt.Am 7.2.2024 wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 1.2.2024 und die fortdauernde Anhaltung Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich in Wien zwei Brüder und zwei Schwestern des BF mit deren Familien befinden würden, die alle die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Zudem würden sich seine Exfrau sowie deren drei gemeinsame Kinder in Wien befinden. Der BF habe einen weiteren Sohn in Österreich, die Mutter und Ex-Lebensgefährtin des BF lebe ebenso in Wien. Der BF habe zu seinen Kindern ein sehr gutes Verhältnis und stehe auch mit seiner Exfrau und Ex-Lebensgefährtin in regelmäßigen Kontakt. In der Türkei würden sich keine Familienangehörigen des BF mehr befinden. Der BF habe in der Vergangenheit bei seiner Ex-Lebensgefährtin gelebt und könnte im Falle einer Entlassung erneut bei ihr oder einen seiner Brüder Unterkunft nehmen, die ihn immer wieder auch in finanzieller Hinsicht unterstützen würden. Der BF habe bei seiner Einreise über 2500,- Euro verfügt und verfüge derzeit über 2000,- Euro auf seinem Haftkonto. Im Falle einer Entlassung sei er bereit, jeglichen gelinderem Mittel Folge zu leisten, insbesondere auch eine finanzielle Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die Behörde könne im Falle des BF auch mit dem gelinderen Mittel den Sicherungszweck der Abschiebung erreichen. Die Behörde habe es unterlassen, den BF genauer zu befragen, ob und wo er im Falle der Entlassung wohnen könnte. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von drei namentlich bezeichneten Zeugen, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen gemäß Paragraph 35, VwGVG. Zudem wurde Aufwandsersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) in der gesetzlichen Höhe beantragt.
Mit am 13.2.2024 eingelangtem Schriftsatz des Vertreters des BF wurde die gegenständliche Beschwerde wieder zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der gegenständlichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A I.)Zu Spruchteil A römisch eins.)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß § 13 Abs. 1 handelt es sich bei Anbringen um "Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen".Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, handelt es sich bei Anbringen um "Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen".
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4)". In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4)".
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.).
Im vorliegenden Fall hat der BF am 7.2.2024 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Am 13.2.2024 langte beim BVwG der mit dem selben Tag datierte Schriftsatz des Vertreters des BF ein, mit dem die gegenständliche Beschwerde wieder zurückgezogen wurde.
Die Zurückziehung eines Anbringens (Beschwerde) kann gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens erfolgen.Die Zurückziehung eines Anbringens (Beschwerde) kann gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens erfolgen.
Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil A II.)Zu Spruchteil A römisch II.)
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht im vollen Umfang zurückgezogen hat, ist er unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdezurückziehung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden sind (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden sind (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand sowie allenfalls Verhandlungsaufwand. Da eine mündliche Verhandlung infolge Beschwerdezurückziehung nicht stattgefunden hat, steht der belangten Behörde Verhandlungsaufwand nicht zu.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 461,00. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 461,00.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher an Vorlage- und Schriftsatzaufwand Kosten iHv EUR 426,20 zu ersetzen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig; auch fehlt es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier relevanten Rechtsfragen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Kostenersatz Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W294.2286110.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024