Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W294 2287852-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. 1385039905/240239951, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024, wie folgt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. 1385039905/240239951, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024, wie folgt zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. 1385039905/240239951, wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. 1385039905/240239951, wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der BF hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Der BF hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Der beschwerdeführenden Partei und seiner Rechtsvertretung sowie dem Vertreter der Verwaltungsbehörde wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 13.03.2024 ausgefolgt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W294.2287852.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024