Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W294 2289359-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M., als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der weiteren Anhaltung des XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zur IFA-Zahl 370290509/232547264 wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M., als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der weiteren Anhaltung des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zur IFA-Zahl 370290509/232547264 wie folgt zu Recht:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in WIEN MEIDLING im Zuge einer Lenker-/Fahrzeugkontrolle polizeilich betreten. Nachdem er dabei lautstark zu schreien begann und sich von der Kontrolle entfernte, wurde er einer Identitätsfeststellung nach dem VStG unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde erhoben, dass der BF der Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 1 FPG bei der Polizeiinspektion ZOHMANNGASSE zuletzt am 06.08.2023 nachgekommen war. Daraufhin erließ das Bundesamt am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Daraufhin wurde der BF am 12.12.2023, 21:30 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in WIEN MEIDLING im Zuge einer Lenker-/Fahrzeugkontrolle polizeilich betreten. Nachdem er dabei lautstark zu schreien begann und sich von der Kontrolle entfernte, wurde er einer Identitätsfeststellung nach dem VStG unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde erhoben, dass der BF der Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG bei der Polizeiinspektion ZOHMANNGASSE zuletzt am 06.08.2023 nachgekommen war. Daraufhin erließ das Bundesamt am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Daraufhin wurde der BF am 12.12.2023, 21:30 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.
Am 13.12.2023, 13:00 Uhr, wurde er unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache PUNJABI niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, die im Spruch genannte Identität zu führen, Identitätsdokumente können er keine vorweisen, auch keine Kopie, er habe nichts. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei depressiv, weil er keine Arbeit und kein Geld habe. Er habe sich entsprechend der Meldeverpflichtung alle zwei Wochen gemeldet, aber dann sei er drei Wochen festgenommen worden und habe sich danach nicht gut gefühlt. Dann sei er noch einmal dort gewesen und weggeschickt worden, dann sei er nicht mehr hingegangen. Er sei zuletzt 2004 nach Österreich eingereist um Geld zu verdienen und sich eine Zukunft aufzubauen. Er lebe auf der Straße und bei Freunden, die ihm helfen. Adresse habe er keine. Seine echten Cousins leben in DEUTSCHLAND. In Österreich habe er niemanden. Er sei nicht erwerbstätig, habe keine Sorgepflichten und sei ledig. Er habe kein Geld, keine Bankomat- und keine Kreditkarte. Er finanziere seinen Aufenthalt durch Freunde. Sofern er abgeschoben werde, werde er Widerstand leisten.
Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei.Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei.
Seither wird der BF in Schubhaft angehalten, die seit 05.03.2024 im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE vollzogen wird.
Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft.Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft.
Am 28.03.2024 wurde der BF rückkehrberaten und gab an, aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Bindung an Österreich (abgesehen vom Bestehen einer Familie) bzw. mangelnder Bindung zum Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein.
Mit Stellungnahme vom 27.03.2024 legte das Bundesamt den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung vor.Mit Stellungnahme vom 27.03.2024 legte das Bundesamt den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die amtsärztlichen Unterlagen sowie ein amtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit an und stellte eine Anfrage an die Abteilung des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung.
Am 04.04.2024 teilte das Bundesamt mit, dass der BF bei seinen Asylanträgen in DEUTSCHLAND angegeben hatte, XXXX , StA INDIEN, zu sein. Die Direktion für Rückkehrvorbereitung teilte am 04.04.2024 mit, dass das Ergebnis der Anfrage aus DEUTSCHLAND am selben Tag an die INDISCHE Vertretungsbehörde weitergeleitet wurde.Am 04.04.2024 teilte das Bundesamt mit, dass der BF bei seinen Asylanträgen in DEUTSCHLAND angegeben hatte, römisch 40 , StA INDIEN, zu sein. Die Direktion für Rückkehrvorbereitung teilte am 04.04.2024 mit, dass das Ergebnis der Anfrage aus DEUTSCHLAND am selben Tag an die INDISCHE Vertretungsbehörde weitergeleitet wurde.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.03.2024, zur Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 03.04.2024 und zur Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung ein und informierte ihn über die Möglichkeit der Rechtsberatung.
Der BF erteilte der BBU am 05.04.2024 Vollmacht. Seine Rechtsberaterin teilte am 05.04.2024 mit, dass keine Beantwortung der Stellungnahme eingebracht werde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.
In einer Stellungnahme des BFA vom 29.04.2024 wurde ausgeführt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und erstmals am 26.07.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, welcher abgewiesen worden sei. Weitere Asylanträge habe der BF am 28.9.2004 und am 26.4.2006 gestellt. Diese Anträge seien ebenfalls negativ entschieden worden und seien in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe sich dem Asylverfahren entzogen und nachweislich nicht mehr am Verfahren mitgewirkt. Am 14.2.2019 sei über die BFA-Abteilung B/II bei der Indischen Botschaft die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes beantragt. Hr. XXXX wurde am 12.1.2023 und am 20.12.2023 der Indischen Botschaft vorgeführt, trotz mehrer Urgenzen habe bis dato noch kein HRZ erlangt werden können, da die von ihm gemachten Angaben zu seiner Person noch überprüft werden müssten und eine Identifikation offenbar aufgrund falscher persönlicher Daten bislang nicht möglich gewesen sei. Der BF habe sich im Verkehr mit Behörden wiederholt verschiedener Identitäten bedient. Der BF sei seit 10.3.2023 in Traiskirchen unstet und danach bis 10.8.2023 obdachlos gemeldet. Danach besteht keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr. Der BF sei am 12.12.2023 einer Personenkontrolle unterzogen und in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ eingeliefert und dem Bundesamt vorgeführt. Der BF habe durch Stellung von fünf ungerechtfertigten Asylanträgen versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Der BF hat keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, gehe keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, sondern lebe nach eigenen Angaben auf der Straße und wird von Freunden finanziell unterstützt. Er habe bisher keine Integrationsschritte gesetzt. Er habe sich in mehreren Mitgliedstaaten aufgehalten, in denen er nach eigenen Angaben stets mit Problemen zu tun gehabt habe und deshalb in Österreich bleiben wolle. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei nicht anzunehmen, dass der BF angesichts seiner bevorstehenden Abschiebung in sein Heimatland bereit sein werde, sich der Behörde verfügbar zu halten und am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken. Es bestehe daher die Gefahr, dass der BF nach Entlassung in ein gelinderes Mittel wiederum untertauchen werde und somit sei ein aufrechter Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar. Der BF hätte täglich über die Schubhaftbetreuung seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekanntgeben können, eine Rückkehrberatung habe er diesbezüglich nicht in Anspruch genommen. Bezüglich der Beschaffung eines Ersatz-Reisedokumentes werde vermerkt, dass es regelmäßig zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten komme. Daher sei davon auszugehen, dass nach positiver Identifizierung und Vornahme einer Flugbuchung auch ein Heimreisezertifikat innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer ausgestellt werde und der BF nach Indien abgeschoben werden könne, zumal bereits zahlreiche Abschiebungen durch das BFA in den letzten Jahren durchgeführt worden seien. Die Flugverbindungen nach Indien seien gegeben (unbegleitet binnen 2-4 Tagen, begleitet Vorlaufzeit von 2 Wochen), sodass einer Abschiebung nach Indien nichts im Wege stehe. Der BF habe bewusst falsche Angaben zu seiner Person gemacht, um dem Erlangen eines Ersatz-Reisedokumentes und in weiterer Folge seiner Außerlandesbringung entgegenzuwirken. Er habe bewusst falsche Angaben zu seiner Person gemacht und weigere sich, wahre Angaben zu seiner Identität zu machen. In einer Stellungnahme des BFA vom 29.04.2024 wurde ausgeführt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und erstmals am 26.07.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, welcher abgewiesen worden sei. Weitere Asylanträge habe der BF am 28.9.2004 und am 26.4.2006 gestellt. Diese Anträge seien ebenfalls negativ entschieden worden und seien in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe sich dem Asylverfahren entzogen und nachweislich nicht mehr am Verfahren mitgewirkt. Am 14.2.2019 sei über die BFA-Abteilung B/II bei der Indischen Botschaft die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes beantragt. Hr. römisch 40 wurde am 12.1.2023 und am 20.12.2023 der Indischen Botschaft vorgeführt, trotz mehrer Urgenzen habe bis dato noch kein HRZ erlangt werden können, da die von ihm gemachten Angaben zu seiner Person noch überprüft werden müssten und eine Identifikation offenbar aufgrund falscher persönlicher Daten bislang nicht möglich gewesen sei. Der BF habe sich im Verkehr mit Behörden wiederholt verschiedener Identitäten bedient. Der BF sei seit 10.3.2023 in Traiskirchen unstet und danach bis 10.8.2023 obdachlos gemeldet. Danach besteht keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr. Der BF sei am 12.12.2023 einer Personenkontrolle unterzogen und in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ eingeliefert und dem Bundesamt vorgeführt. Der BF habe durch Stellung von fünf ungerechtfertigten Asylanträgen versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Der BF hat keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, gehe keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, sondern lebe nach eigenen Angaben auf der Straße und wird von Freunden finanziell unterstützt. Er habe bisher keine Integrationsschritte gesetzt. Er habe sich in mehreren Mitgliedstaaten aufgehalten, in denen er nach eigenen Angaben stets mit Problemen zu tun gehabt habe und deshalb in Österreich bleiben wolle. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei nicht anzunehmen, dass der BF angesichts seiner bevorstehenden Abschiebung in sein Heimatland bereit sein werde, sich der Behörde verfügbar zu halten und am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken. Es bestehe daher die Gefahr, dass der BF nach Entlassung in ein gelinderes Mittel wiederum untertauchen werde und somit sei ein aufrechter Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar. Der BF hätte täglich über die Schubhaftbetreuung seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekanntgeben können, eine Rückkehrberatung habe er diesbezüglich nicht in Anspruch genommen. Bezüglich der Beschaffung eines Ersatz-Reisedokumentes werde vermerkt, dass es regelmäßig zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten komme. Daher sei davon auszugehen, dass nach positiver Identifizierung und Vornahme einer Flugbuchung auch ein Heimreisezertifikat innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer ausgestellt werde und der BF nach Indien abgeschoben werden könne, zumal bereits zahlreiche Abschiebungen durch das BFA in den letzten Jahren durchgeführt worden seien. Die Flugverbindungen nach Indien seien gegeben (unbegleitet binnen 2-4 Tagen, begleitet Vorlaufzeit von 2 Wochen), sodass einer Abschiebung nach Indien nichts im Wege stehe. Der BF habe bewusst falsche Angaben zu seiner Person gemacht, um dem Erlangen eines Ersatz-Reisedokumentes und in weiterer Folge seiner Außerlandesbringung entgegenzuwirken. Er habe bewusst falsche Angaben zu seiner Person gemacht und weigere sich, wahre Angaben zu seiner Identität zu machen.
Am 30.04.2024 wurde der BF in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Stellungnahme des BFA hingewiesen und aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG bis 03.05.2024 09:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Am 30.04.2024 wurde der BF in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Stellungnahme des BFA hingewiesen und aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis 03.05.2024 09:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF
Der BF brachte im Verfahren keine hinreichenden Belege für die von ihm oftmals modifizierte Identität vor. Er trat unter verschiedenen Namen auf, in Deutschland führte er einen anderen Namen als in Österreich an. Er ist volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung des BF.
Der BF ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Er leidet an chronischem ÄTHYLISMUS (Alkoholabhängigkeit) mit Entzugsepilepsie. Beide Erkrankungen werden in der Schubhaft medikamentös therapiert und die medizinische Versorgung in der Schubhaft ist gewährleistet. Der BF nimmt immer wieder Kontrollen beim Verein Dialog wahr. Die Anhaltung in Schubhaft hat keine negativen Auswirkungen auf seine gesundheitlichen Beschwerden.
1.2. Zu den Verfahren des BF
Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 26.07.2004 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG 1997 abwies. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach INDIEN gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN ausgewiesen. Das Verfahren wurde in der Zwischenzeit aufgrund der fehlenden Mitwirkung des BF eingestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 26.07.2004 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abwies. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach INDIEN gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN ausgewiesen. Das Verfahren wurde in der Zwischenzeit aufgrund der fehlenden Mitwirkung des BF eingestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.
Am 28.09.2004 stellte der BF einen Folgeantrag. Diesen wies das Bundesasylamt in weiterer Folge gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet ab; es stellte zudem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, der die Berufung als unzulässig zurückwies. Am 28.09.2004 stellte der BF einen Folgeantrag. Diesen wies das Bundesasylamt in weiterer Folge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet ab; es stellte zudem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, der die Berufung als unzulässig zurückwies.
Am 02.11.2004 reiste der BF nach Deutschland weiter. Am 14.12.2004 stellte er in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Deutschland wies den Antrag wegen der festgestellten Zuständigkeit Österreichs als unzulässig zurück und überstellte den BF am 09.03.2005 nach Österreich. Von 15.03.2005 bis 05.04.2005 hatte der BF eine Meldeadresse im Rahmen der Grundversorgung im Innviertel.
Am 26.4.2006 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND, DÜSSELDORF. Der BF wurde nach Österreich überstellt. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 15.05.2006 wegen entschiedener Sache zurück. Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.05.2006 als unbegründet ab.
Am 22.11.2008 und 02.09.2010 stellte der BF Anträge auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND, DÜSSELDORF. Der BF wurde nach Österreich überstellt. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19.05.2011 wegen entschiedener Sache zurück und den BF nach Indien aus. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Von 18.10.2010 bis 31.05.2012 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein UTE BOCK, ebenso von 04.07.2012 bis 05.03.2013. Dazwischen wurde er von 19.06.2012 bis 30.06.1012 im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE angehalten.
Ab 05.03.2013 war der BF in einem Quartier der CARITAS in WIEN gemeldet. Am 10.04.2014 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Diesen Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 10.04.2014 ab. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 15.11.2016 meldete sich der BF bei der CARITAS in WIEN ab und bei der DIAKONIE in WIEN an. Er war bis 05.06.2019 in zwei verschiedenen Quartieren der DIAKONIE gemeldet.
Am 14.02.2019 beantragte Österreich ein Heimreisezertifikat für den BF bei der indischen Botschaft. Mit Bescheid vom 25.02.2019 verpflichtete das Bundesamt den BF zur Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem BF dieser Bescheid zugestellt werden konnte. Er kam dem Vorführtermin jedenfalls nicht nach.
Am 07.06.2020 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er sich auf seine bisherigen Fluchtgründe berief. Der BF war von 08.07.2020 bis 10.07.2020 in einem Grundversorgungsquartier in Schwechat untergebracht, verließ aber das Grundversorgungsquartier ohne Vornahme einer Abmeldung und wurde wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF entzog sich dem Asylverfahren und wirkte an diesem nicht mit.
Mit Bescheid vom 17.10.2020 wies das Bundesamt den Antrag wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot.
Von 23.11.2019 bis 22.02.2020 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angehalten.
Von 13.11.2020 bis 25.01.2021 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein UTE BOCK. Von 25.01.2021 bis 03.02.2023 war der BF wieder bei der CARITAS in WIEN gemeldet. Von 03.02.2023 bis 10.08.2023 verfügte der BF wieder über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein UTE BOCK.
Dazwischen war er von 18.02.2021 bis 15.03.2021, von 05.05.2021 bis 14.05.2021 und von 07.02.2022 bis 18.02.2022 im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE.
Am 21.10.2022 wurde der BF am WESTBAHNHOF in WIEN festgenommen und vom Bundesamt einvernommen. Er wurde über die Ausreiseverpflichtung belehrt und über die Möglichkeit der Rückkehrberatung informiert. Danach wurde er am 22.10.2022 entlassen. Österreich stellte erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.
Am 11.01.2023 wurde der BF an seiner Meldeadresse gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Er wurde der Delegation der indischen Botschaft vorgeführt und im Anschluss am 12.01.2023 aus der Festnahme entlassen.Am 11.01.2023 wurde der BF an seiner Meldeadresse gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen. Er wurde der Delegation der indischen Botschaft vorgeführt und im Anschluss am 12.01.2023 aus der Festnahme entlassen.
Am 17.04.2023 wurde der BF im Straßenverkehr einer Personenkontrolle unterzogen und gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt vernahm ihn ein und verhängte mit Mandatsbescheid vom 17.04.2023 über den BF gemäß § 77 FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion ZOHMANNGASSE zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde ihm am 17.04.2023 um 20:28 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Am 17.04.2023 wurde der BF im Straßenverkehr einer Personenkontrolle unterzogen und gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt vernahm ihn ein und verhängte mit Mandatsbescheid vom 17.04.2023 über den BF gemäß Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion ZOHMANNGASSE zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde ihm am 17.04.2023 um 20:28 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Der BF kam der Meldeverpflichtung bis 06.08.2023 nach. Am 08.08.2023 kam er ihr nicht nach. Von 10.08.2023 bis 17.08.2023 verbüßte er eine Verwaltungsstrafe im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände. Danach kam er der periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach und verfügte über keine Meldeadresse mehr.
Mit Ladungsbescheid vom 14.11.2023 lud das Bundesamt den BF zur Klärung seiner Identität für den 22.11.2023. Der Bescheid konnte dem BF mangels Abgabestelle oder Befolgens der Meldeverpflichtung nicht zugestellt werden.
Der BF wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in Wien Meidling im öffentlichen Raum polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts vom 12.12.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen am 12.12.2023, 21:30 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.Der BF wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in Wien Meidling im öffentlichen Raum polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts vom 12.12.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen am 12.12.2023, 21:30 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.
Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei.Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei.
Seither befindet sich der BF in Schubhaft Anhaltung, die seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände vollzogen wird.
Am 20.12.2023 wurde der BF der Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Am 11.01.2024, 19.02.2024 und 20.03.2024 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft. Am 04.04.2024 übermittelte das Bundesamt der indischen Botschaft die Identitätsdaten, die der BF in Deutschland verwendet hatte.
Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft.Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft.
Am 28.03.2024 war der BF bei der Rückkehrberatung aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Bindung an Österreich (abgesehen vom Bestehen einer Familie) bzw. mangelnder Bindung zum Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig.
Am 30.04.2024 wurde der BF in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Stellungnahme des BFA hingewiesen und aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG bis 03.05.2024 09:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Am 30.04.2024 wurde der BF in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Stellungnahme des BFA hingewiesen und aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis 03.05.2024 09:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Bis dato erfolgte seitens des BF keine Stellungnahme.
1.3. Zur Mitwirkung des BF
Der BF hält sich bereits seit 2004 im Schengengebiet auf, in Österreich bzw. DEUTSCHLAND, wo ihm kein Aufenthaltsrecht zukommt. Er kam den gegen ihn erlassenen Ausreiseverpflichtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht nach und wollte gesetzlichen Anordnungen keine Folge leisten.
Der BF legte zu keinem Zeitpunkt Nachweise für die von ihm angegebene Identität vor. Er trat in Deutschland und in Österreich unter verschiedenen Namen auf. Die von ihm in der Einvernahme am 17.04.2023 und seither als seinen Angaben zufolge richtigen Daten stimmen jedenfalls teilweise nicht.
Trotz der Zuständigkeit Österreichs stellte er viermal Asylanträge in DEUTSCHLAND. Das 2004 eingeleitete Asylverfahren wurde mangels Mitwirkung des BF eingestellt, das 2020 eingeleitete Asylverfahren wurde ohne Mitwirkung des BF abgeschlossen; das Quartier der Grundversorgung verließ er während des letzten Asylverfahrens am 10.07.2020 ohne Vornahme einer Abmeldung.
Der BF verfügte von 05.04.2005 bis 18.10.2010, von 31.05.2012 bis 19.06.2012, von 30.06.2012 bis 05.03.2013, von 05.06.2019 bis 23.11.2019, von 22.02.2020 bis 06.06.2020, von 10.07.2020 bis 13.11.2020 und von 17.08.2023 bis 12.12.2023 über keine Meldeadresse in Österreich. Daher konnte ihm der Ladungsbescheid für den 22.11.2023 nicht zugestellt werden.
Der BF kam der periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels zuletzt am 06.08.2023 nach.
Der BF ist nicht ausreiseiwillig und kündigte Widerstand gegen eine Abschiebung an. Der BF wird an einer freiwilligen oder unterstützten Ausreise in seinen Herkunftsstaat nicht mitwirken. Der BF wird sich einer möglichen zwangsweisen Abschiebung widersetzen und eine solche Abschiebung zu verhindern versuchen.
Er verschleiert seine Identität und wirkt dadurch an seiner Identifizierung nicht mit.
1.4. Zum sozialen Leben des BF
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen; er hat Cousins in DEUTSCHLAND. Er hat keinen festen Wohnsitz, sondern lebt auf der Straße bzw. nächtigt unangemeldet bei Freunden. Er hat keine feste Arbeitsstelle, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Freunden.
Er verfügt sohin über ein soziales Umfeld, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde, welches er im Verfahren aber nicht preisgab.
1.5. Zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF
Da der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringt, ist die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den BF Voraussetzung für die Abschiebung.
Das Bundesamt beantragte erstmals am 14.02.2019 ein Heimreisezertifikat für den BF. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem BF der Mitwirkungsbescheid vom 25.02.2019 zugestellt werden konnte; er kam dem Termin zur Vorführung vor die Delegation der indischen Botschaft jedenfalls nicht nach.
Am 21.10.2022 wurde der BF im öffentlichen Raum polizeilich betreten, festgenommen, einvernommen, über seine Ausreiseverpflichtung belehrt und die Rückkehrhilfe informiert. Am folgenden Tag wurde der BF aus der Festnahme entlassen. Die Republik Österreich stellte in weiterer Folge bei der indischen Botschaft einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Am 11.01.2023 wurde der BF an seiner Meldeadresse festgenommen und am folgenden Tag der Delegation der indischen Botschaft vorgeführt und danach aus der Festnahme entlassen.
Der BF hätte für den 22.11.2023 zur Klärung seiner Identität geladen werden sollen. Der Ladungsbescheid konnte ihm mangels Abgabestelle nicht zugestellt werden.
Am 12.12.2023 wurde der BF polizeilich betreten, festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt. Am 20.12.2023 wurde der BF der Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Die im Rahmen des Vorführtermins gewonnen Angaben wurden zur Überprüfung an die indischen Behörden übermittelt, da zusätzliche Erhebungen notwendig sind. Am 11.01.2024, 19.02.2024 und 20.03.2024 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Am 04.04.2024 übermittelte das Bundesamt der indischen Botschaft die Identitätsdaten, die der BF im deutschen Bundesgebiet angegeben hatte.
Aktuell wurde noch keine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erteilt. Im Hinblick auf das mit 01.09.2023 in Kraft getretene Abkommen zwischen Österreich und Indien beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Vorlage einer Kopie eines Reisepasses 30-45 Tage, beim Vorliegen eines indischen Dokuments wie einer Geburtsurkunde oder ID-CARD 60-90 Tage und bei nicht hinreichend dokumentierten Fällen ohne Frist. Die indische Vertretungsbehörde stellt in regelmäßigen Abständen sowohl für freiwillige Ausreisen als auch für zwangsweise Außerlandesbringungen Heimreisezertifikate aus.
Es ist, insbesondere nach der Übermittlung der Daten, die der BF in Deutschland verwendete, an die indische Vertretungsbehörde, mit einer Identifizierung des BF und Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.
2. Beweiswürdigung
Dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht auf Grund der gleichlautenden Angaben des BF und des BFA fest und ist mit dem vorliegenden Akt in Einklang. Dass er bereits viele Namen verwendete, in DEUTSCHLAND einen anderen als in Österreich, steht auf Grund der Aussage des BF vom 17.04.2023 fest und mit der Mitteilung des Bundesamtes vom 04.04.2024 in Einklang. Dass die seit 17.03.2023 vom BF als richtig angegebenen Daten nicht zutreffen, steht fest, weil ihn die indische Vertretungsbehörde unter diesen Daten bis dato nicht identifizieren konnte. Dass er jedenfalls indischer Staatsangehöriger und volljährig ist, steht auf Grund seiner Angaben fest und ist auch plausibel.
Dass er weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist und kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, steht auf Grund der Angaben des BF in Verbindung mit einem aktuellen IZR-Auszug und der Mitteilung des Bundesamtes vom 04.04.2024 fest.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit gründen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.04.2024, das mit den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen in Einklang steht.
Die Feststellungen zu den Verfahren des BF und seiner Mitwirkung gründen auf den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 27.03.2024 sowie am 29.04.2024, die mit dem Akt in Einklang steht und vom BF auch nicht bestritten wurde, sowie der Mitteilung des Bundesamtes vom 04.04.2024, die mit dem IZR-Auszug in Einklang steht. Dass sich der BF trotz eingeräumten Parteiengehörs zu der letzten Stellungnahme des BFA am 29.04.2024 nicht äußerte, steht aufgrund der mangelnden Einbringung diesbezüglicher Eingaben fest.
Da das Bundesamt den Zustellnachweis betreffend den Mitwirkungsbescheid vom 25.02.2019 nicht in Vorlage brachte, kann nicht festgestellt werden, dass der Bescheid dem BF zugestellt wurde; dass er dem Vorführtermin jedenfalls nicht nachkam, steht auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes fest.
Dass der BF der Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels bis 06.08.2023, aber nicht mehr am 08.08.2023 nachkam, geht aus dem Meldeblatt AS 451 hervor. Dass der BF ab 10.08.2023 im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE angehalten wurde, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug. Dass er nicht bis 12.12.2023 im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE angehalten wurde und offenbar die Abmeldung vom Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE nicht durchgeführt wurde, steht auf Grund der Festnahme des BF am GAUDENZDORFER GÜRTEL in WIEN MEIDLING am 12.12.2023 fest. Auf Grund der Auskunft des Polizeianhaltezentrums ROSSAUER LÄNDE vom 11.04.2023 steht fest, dass der BF dort von 10.08.2023 bis 17.08.2023 eine Verwaltungsstrafhaft verbüßte, sohin nicht drei Wochen lang dort angehalten wurde, wie der BF angab. Weder war er dadurch daran gehindert, am 08.08.2023 seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, noch, nach dem 17.08.2023 seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, weshalb seine Ausführungen als nicht nachvollziehbar einzustufen sind. Es ist überdies nicht plausibel, dass eine Person von der Polizeiinspektion weggeschickt würde, wenn sie eine (wenngleich unzutreffenden) polizeilichen Meldung in einem Polizeianhaltezentrum hat; derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Meldeblatt AS 451. Auf Grund seiner Aussage, er sei nicht ausreisewillig und werde bei einer Abschiebung Widerstand leisten, ist vielmehr plausibel, dass er der Meldeverpflichtung nicht nachkam, um sich der Abschiebung zu entziehen; der Stellungnahme des Bundesamtes widersprach der BF auch diesbezüglich nicht.
Die Feststellungen gründen im Übrigen auf den BF betreffenden Registerauszügen aus dem ZMR, IZR, GVS-System und der Anhaltedatei, der Stellungnahme des Bundesamtes, die mit dem vorliegenden Akt übereinstimmt und die vom BF nach der Einräumung von Parteiengehör nicht bestritten wurde.
Die Feststellungen zur Familie des BF und seinen sozialen Kontakten in Österreich sowie seinen Lebensumständen vor der Festnahme gründen auf den Angaben des BF in der Einvernahme am 13.12.2023.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.03.2024 sowie am 29.04.2024, die mit dem vorliegenden Akt in Einklang stehen, und der Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes vom 04.04.2024. Dass der BF bis dato keine Reaktion auf die ihm eingeräumte Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme setzte, geht zweifelsfrei aus dem Akteninhalt hervor.
Da der BF eigentlich nach Deutschland wollte, wo seine Cousins wohnen, und er dort eine andere Identität angab, als in Österreich, besteht hinreichende Aussicht, dass der BF nachdem diese Daten an die indische Vertretungsbehörde übermittelt wurden, unter diesen Daten innerhalb der Schubhafthöchstdauer identifiziert wird, zumal die indische Vertretungsbehörde regelmäßig Heimreisezertifikate ausstellt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).
Der BF wird seit 13.12.2023 auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag in Schubhaft angehalten, seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu überprüfen.Der BF wird seit 13.12.2023 auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag in Schubhaft angehalten, seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu überprüfen.
Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkeh