Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W294 2291959-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Frankreich, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2024, Zl. 1359942108/240749666, und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 11.05.2024, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Frankreich, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2024, Zl. 1359942108/240749666, und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 11.05.2024, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 35, VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen französischen Staatsbürger, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.08.2023 einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Ausweisungsbescheid erlassen.
Der BF wurde am 11.05.2024 von der LPD Wien aufgegriffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Am selben Tag wurde er zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er seine Identität an sowie, dass er gesund sei und an keinen Erkrankungen leide. Er gab weiters an, angehalten worden zu sein, weil er Alkohol konsumiert habe, und es stimme, dass er keinen Personalausweis habe. Er habe nicht gewusst, dass gegen ihn eine Ausweisung bestehe. Er sei von der Schweiz kommend am 05.05.2024 nach Österreich eingereist. Er sei zuletzt in Frankreich gewesen und die Reise nach Österreich habe mehrere Tage gedauert. Er sei wegen Freunden nach Österreich eingereist und wolle hier eine Arbeit suchen. Er hätte bei der Caritas schlafen wollen, bekam dort einen Zettel, konnte sich aber telefonisch nicht melden, da Telefonate viel Geld kosten würden. In weiterer Folge beantwortete der BF alle Fragen zu seinem Personalstand, Familienstand, seiner Beschäftigung sowie seinem Unterhalt.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.05.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht erfülle, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachweislich nachgekommen sei, dass er über keine Barmittel verfüge und unterstandslos sei, dass eine rechtskräftige und somit durchführbare Ausweisung gegen ihn bestehe, dass er zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung zeitnah geplant sei.Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.05.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht erfülle, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachweislich nachgekommen sei, dass er über keine Barmittel verfüge und unterstandslos sei, dass eine rechtskräftige und somit durchführbare Ausweisung gegen ihn bestehe, dass er zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung zeitnah geplant sei.
Am gleichen Tag erhielt das BFA seitens der französischen Botschaft die Mitteilung, dass es sich beim BF um einen französischen Staatsangehörigen handle, und es grundsätzlich kein Problem sei, ein Laissez-Passer auszustellen. Beim BF handle es sich aber nach Angaben der französischen Behörden um einen „schwer geistig behinderten“ Mann, der schon mehrere Verbrechen in Frankreich begangen habe und am 03.05.2024 aus einem psychiatrischen Spital geflohen sei. Daher müsse man zuerst mit dem Spital Rücksprache zwecks Überstellung halten, bevor ein Termin für ein Laissez-Passer vereinbart werden könne.
Am 16.05.2024 ist das BFA zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rückführung des BF aufgrund des großen Interesses seitens Frankreichs nur in Begleitung von Polizeibeamten nach Lyon erfolgen könne, wo er von französischen Behörden in Gewahrsam genommen werde. Der Flug wurde in Abstimmung mit den Eskorten und den französischen Behörden für den 02.06.2024 gebucht.
Gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 11.05.2024 wurde am 16.05.2024 Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund einer offenbar vorliegenden psychischen Erkrankung, bzw. vergleichbaren Beeinträchtigung nicht handlungsfähig (gewesen) sei. Daher sei auch die Zustellung des Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 nicht wirksam erfolgt. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, habe der BF die Ausweisung jedenfalls bereits konsumiert, da er im Jahr 2023 ausgereist und erst im Mai 2024 wieder eingereist sei. Eine Fluchtgefahr des BF liege daher nicht vor.
Auch sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Der BF sei von keinem Amtsarzt untersucht worden, obwohl beim Beschwerdeführer augenscheinlich Verhaltensstörungen vorliegen würden. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei daher mangelhaft gewesen. Der BF sei zudem bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte sowohl der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, unmittelbar Folge geleistet. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Vor allem wegen des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gestalte sich die Schubhaft als unverhältnismäßig.
Beantragt wurde die Einholung eines fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis der Haftunfähigkeit des BF und der Unverhältnismäßigkeit seiner Haft, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren gemäß § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG. Beantragt wurde die Einholung eines fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis der Haftunfähigkeit des BF und der Unverhältnismäßigkeit seiner Haft, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG.
In einer Stellungnahme vom 16.05.2024 wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Ausweisung noch nicht konsumiert habe, weil er seine Niederlassungsabsicht und den Lebensmittelpunkt in Österreich nie aufgeben wollte. Seine Rückkehr beweise dies. Daher sei die gegenständliche Ausweisung im Sinne der Entscheidung des EuGH C-719/19 vom 22.06.2021 noch nicht konsumiert. Zudem sei der Ausweisungsbescheid vom 08.08.2023 wirksam zugestellt worden.
Der BF habe am 11.05.2024 vor den Beamten der LPD Wien einen strukturierten Gedankenablauf aufgewiesen, die Fragen der Beamten sinngemäß beantworten und den Grund seiner Anhaltung durch die Beamten der LPD Wien sogar in der Einvernahme vor dem Bundesamt wiedergeben können. Der BF sei am 11.05.2024 eindeutig zeit- und ortorientiert und in seiner Denkweise nicht maßgeblich beeinflusst gewesen. Der BF habe auch alle Fragen des Bundesamtes verstehen und sinngemäß beantworten können. Es sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstand, dass der BF handlungs- oder prozessunfähig sei. Auch die Zustellung des gegenständlichen Bescheides sei daher ordnungsgemäß erfolgt.
Der gegenständliche Bescheid sei zudem substantiiert begründet. Hingegen werde in der Beschwerde die Fluchtgefahr des BF gar nicht bestritten. In Bezug auf die Verhältnismäßig der Schubhaft werde angeführt, dass der BF offensichtlich in Frankreich straffällig geworden und in einen psychiatrischen Maßnahmenvollzug eingewiesen worden sei. Es bestehe daher erhebliches öffentliches Interesse gemäß § 76 Abs. 2a FPG 2005 an seiner gesicherten Überstellung nach Frankreich. Darüber hinaus würde der BF auch in Schubhaft eine durchgehende psychologische Betreuung erhalten, die er im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht erhalten würde.Der gegenständliche Bescheid sei zudem substantiiert begründet. Hingegen werde in der Beschwerde die Fluchtgefahr des BF gar nicht bestritten. In Bezug auf die Verhältnismäßig der Schubhaft werde angeführt, dass der BF offensichtlich in Frankreich straffällig geworden und in einen psychiatrischen Maßnahmenvollzug eingewiesen worden sei. Es bestehe daher erhebliches öffentliches Interesse gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG 2005 an seiner gesicherten Überstellung nach Frankreich. Darüber hinaus würde der BF auch in Schubhaft eine durchgehende psychologische Betreuung erhalten, die er im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht erhalten würde.
Beantragt wurde die Abweisung bzw Zurückweisung der Beschwerde sowie Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 57,40, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 368,80 und der Ersatz für einen etwaigen Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00.
Am 17.05.2024 hat die Amtsärztin der LPD Wien den BF untersucht und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser weiterhin haft- und prozessfähig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang unter Punkt I. wird zur Feststellung erhoben.Der Verfahrensgang unter Punkt römisch eins. wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF
Beim BF handelt es sich um einen französischen Staatsangehörigen. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit 11.05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF ist haftfähig. Es liegen bei ihm keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Vielmehr hat die Amtsärztin in ihrem Befund und Gutachten die Haft- und Prozessfähigkeit des BF bestätigt. Er hat zudem in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und/oder psychologischer Versorgung bzw Betreuung.
Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Er ist allerdings bereits in Frankreich straffällig geworden und dort aus einer Einrichtung für geistig abnorme Rechtsbrecher geflohen.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Frankreich zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten.
Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, er ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften und versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten.
Da der BF in Frankreich straffällig und in einen psychiatrischen Maßnahmenvollzug eingewiesen wurde, aus dem er geflohen ist, besteht zudem erhebliches öffentliches Interesse an seiner gesicherten Überstellung nach Frankreich.
Vom BFA wurde bereits in Abstimmung mit den Eskorten und den französischen Behörden ein Rückflug für den 02.06.2024 gebucht.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Beim BF handelt es sich weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Seine Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Seine Straffälligkeit in Frankreich ergibt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus einem Emailverkehr der belangten Behörde.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 11.05.2024 ergibt sich aus der Eintragung in der Anhaltedatei.
Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haft- oder Prozessfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Vielmehr hat die Amtsärztin in ihrem Befund und Gutachten die Haft- und Prozessfähigkeit des BF ausdrücklich bestätigt. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und/oder psychologischer Versorgung bzw Betreuung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Das Bestehen eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 gründet auf der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur mangelnden Einhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus einem Bericht der LPD Wien.
Wie sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, trat der BF erst am 11.05.2024 wieder in Erscheinung, als er von der LPD Wien aufgegriffen und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Am selben Tag wurde er zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er seine Identität an sowie, dass er gesund sei und an keine Erkrankungen leide.
Dem zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt unbekannten Aufenthaltes war. Dadurch entzog er sich der Abschiebung. Der BF war schließlich auch in der Vergangenheit, wie bereits dargelegt, für die Behörde nicht greifbar. So gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Festnahme selbst an, die Nacht auf der Straße verbracht zu haben und räumte zudem ein, nicht zu wissen, wo er wohnen könne. Zudem zeigt auch sein weiteres Verhalten und seine Einvernahme anlässlich der Festnahme, dass er ein Leben im Verborgenen führen und einer illegalen Beschäftigung nachgehen will.
Aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA vom 11.05.2024 ist davon auszugehen, dass er nicht bereit ist, freiwillig nach Frankreich auszureisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung nach Frankreich zu entziehen, insbesondere, weil ihm dort eine neuerliche Einweisung in eine Einrichtung für geistig abnorme Rechtsbrecher droht.
Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.05.2024 und aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Hinweise auf andere soziale Beziehungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch keine Neubeurteilung der bereits rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Erwägungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen war. Es liegen ebenso keine Anhaltspunkte vor, dass der BF in Österreich zentrale integrative Schritte gesetzt hat oder sich wesentliche Änderungen in Bezug auf das Privatleben des BF ergeben haben, da er bei seiner Einvernahme auf die Aufforderung der Behörde keine Integrationsumstände in Österreich namhaft machen konnte. Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.05.2024 und aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Hinweise auf andere soziale Beziehungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch keine Neubeurteilung der bereits rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Erwägungen im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmen war. Es liegen ebenso keine Anhaltspunkte vor, dass der BF in Österreich zentrale integrative Schritte gesetzt hat oder sich wesentliche Änderungen in Bezug auf das Privatleben des BF ergeben haben, da er bei seiner Einvernahme auf die Aufforderung der Behörde keine Integrationsumstände in Österreich namhaft machen konnte.
Anhaltspunkte, dass der BF einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sind nicht hervorgekommen. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz sowie über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im bisherigen Verfahren, insbesondere aus seiner Einvernahme am 11.05.2024.
Dass der BF nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, sondern vielmehr vor den Behörden im Verborgenen.
Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern würde.
Flüge nach Frankreich finden statt und sind derzeit von keinen Restriktionen betroffen. Dass vom BFA bereits in Abstimmung mit den Eskorten und den französischen Behörden ein Rückflug für den 02.06.2024 gebucht wurde, geht aus dem Emailverkehr des BFA hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu I. SchubhaftbescheidZu römisch eins. Schubhaftbescheid
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG):
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unter