Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2279321-4/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über den Antrag vom 25.06.2024 des XXXX , StA. Ägypten, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, Zl. I403 2279321-3/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über den Antrag vom 25.06.2024 des römisch 40 , StA. Ägypten, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, Zl. I403 2279321-3/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Zum Aufenthaltsrecht als Student: römisch eins.1. Zum Aufenthaltsrecht als Student:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte von Ägypten aus einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“, die ihm vom Amt der XXXX Landesregierung zunächst für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 gewährt und in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde.Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte von Ägypten aus einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“, die ihm vom Amt der römisch 40 Landesregierung zunächst für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 gewährt und in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde.
Sein Antrag vom 26.07.2021 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 01.12.2021, in Rechtskraft erwachsen am 25.04.2022 (Abweisung der Beschwerde durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX ), gemäß § 64 und § 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. Dies erfolgte – unter Hinweis auf VwGH 13.11.2007, Zl. 2006/18/0301 – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Ergänzungsprüfung in Deutsch) bislang noch keine Prüfung abgelegt hatte.Sein Antrag vom 26.07.2021 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 01.12.2021, in Rechtskraft erwachsen am 25.04.2022 (Abweisung der Beschwerde durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 ), gemäß Paragraph 64 und Paragraph 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. Dies erfolgte – unter Hinweis auf VwGH 13.11.2007, Zl. 2006/18/0301 – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Ergänzungsprüfung in Deutsch) bislang noch keine Prüfung abgelegt hatte.
I.2. Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr: römisch eins.2. Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelte dem Beschwerdeführer am 16.05.2022 eine „Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr“, mit welcher er auf die Möglichkeit der Gewährung einer Rückkehrhilfe sowie auf die verpflichtende Durchführung eines Rückkehrberatungsgespräches bis zum 06.06.2022 hingewiesen wurde.
I.3. Zum Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:römisch eins.3. Zum Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 03.06.2022 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“, am 15.07.2022 ergänzte er diesen um einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 15.09.2022 abgewiesen, unter anderem mit Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, zumal ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein musste. Dagegen wurde am 12.10.2022 Beschwerde erhoben.In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 03.06.2022 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“, am 15.07.2022 ergänzte er diesen um einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 15.09.2022 abgewiesen, unter anderem mit Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, zumal ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein musste. Dagegen wurde am 12.10.2022 Beschwerde erhoben.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 wies das Landesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 15.09.2022 mit Erkenntnis vom 19.06.2023 ab, da „zwar Ansätze eines Bemühens einen positiven Schulerfolg zu erzielen“ gegeben seien, aber nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer das dritte Semester des „Kollegs für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik“ erreichen könne.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 wies das Landesverwaltungsgericht römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 15.09.2022 mit Erkenntnis vom 19.06.2023 ab, da „zwar Ansätze eines Bemühens einen positiven Schulerfolg zu erzielen“ gegeben seien, aber nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer das dritte Semester des „Kollegs für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik“ erreichen könne.
Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht XXXX , da sich aus dem positiven Schulerfolg des Schulzeugnisses vom 07.07.2023 ergebe, dass der Beschwerdeführer in das nächste Schuljahr aufsteigen könne. Unter LVwG XXXX wurde der Antrag mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 07.11.2023 gemäß § 32 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Eine nach dem Entscheidungszeitpunkt erfolgte Prüfung habe im Verfahren nicht einbezogen werden können und könne eine solche im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG auch nicht als neue Tatsache oder Beweismittel gewertet werden, da in der Zukunft liegende Ereignisse nicht zu einer solchen Wertung herangezogen werden könnten.Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 , da sich aus dem positiven Schulerfolg des Schulzeugnisses vom 07.07.2023 ergebe, dass der Beschwerdeführer in das nächste Schuljahr aufsteigen könne. Unter LVwG römisch 40 wurde der Antrag mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 07.11.2023 gemäß Paragraph 32, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Eine nach dem Entscheidungszeitpunkt erfolgte Prüfung habe im Verfahren nicht einbezogen werden können und könne eine solche im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG auch nicht als neue Tatsache oder Beweismittel gewertet werden, da in der Zukunft liegende Ereignisse nicht zu einer solchen Wertung herangezogen werden könnten.
I.4. Zum Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung:römisch eins.4. Zum Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und im Auftrag des BFA durch die Sicherheitsorgane im Beisein seines Bruders befragt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er in Österreich bleiben könne und auch das Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch nehmen müsse. Er sei für ein Unternehmen tätig und verdiene durchschnittlich 1.000 Euro. Über den Beschwerdeführer wurde ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion verhängt; zudem wurde sein Reisepass sichergestellt.
Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters wurde die Frist für eine Stellungnahme bis zum 15.09.2023 erstreckt. Am 12.09.2023 wurde eine Stellungnahme erstattet.
Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, sondern letztlich unbegründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt habe. Es seien keine maßgeblichen integrationsverstärkenden Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund seiner „qualifizierten Ausreiseunwilligkeit“ sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich. Über den Wiederaufnahmeantrag sei noch nicht entschieden worden.Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, sondern letztlich unbegründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt habe. Es seien keine maßgeblichen integrationsverstärkenden Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund seiner „qualifizierten Ausreiseunwilligkeit“ sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich. Über den Wiederaufnahmeantrag sei noch nicht entschieden worden.
Am 04.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer arbeite als Werbezusteller und besuche wochentags abends die HTL. Er lebe mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt; dieser sei ebenso wie sein Bruder österreichischer Staatsbürger. Die in Ägypten lebende Ehegattin des Beschwerdeführers habe um eine Studienreise bei der XXXX -Universität XXXX angesucht. Das BFA habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet und habe hier ein „Familien-, Freundes- und Bekanntennetzwerk“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 04.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer arbeite als Werbezusteller und besuche wochentags abends die HTL. Er lebe mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt; dieser sei ebenso wie sein Bruder österreichischer Staatsbürger. Die in Ägypten lebende Ehegattin des Beschwerdeführers habe um eine Studienreise bei der römisch 40 -Universität römisch 40 angesucht. Das BFA habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet und habe hier ein „Familien-, Freundes- und Bekanntennetzwerk“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, Zl. I403 2279321-1/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. wurden diese behoben. Es wurde festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und ihm dies auch bewusst sein musste, hatte er doch unter anderem vom BFA ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung sei er ebensowenig nachgekommen wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reiche die bald sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Im gegenständlichen Fall lebe darüber hinaus die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und sein Sohn, in Ägypten. Er akzeptiere die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht, sondern stelle immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen. Nach Abweisung seines Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ habe er im Juli 2023 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt (welcher zwischenzeitlich vom Landesverwaltungsgericht XXXX als unbegründet abgewiesen wurde), um nunmehr im September 2023 – während des damals noch laufenden Wiederaufnahmeverfahrens – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu stellen. Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten sei, zeige sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des Fremdenrechts nicht akzeptiere und nicht bereit sei, sich regelkonform zu verhalten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen vorhabe, im Wege einer Studienreise nach Österreich zu kommen, in einer Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er Frau und Kind nach Österreich holen wolle, wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Umgehung der Niederlassungs- und Einreisevorschriften durch einen etwaigen – über die Studienreise hinaus – geplanten Verbleib der Ehefrau im Bundesgebiet einen weiteren schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens darstellen würde. Keines der Verfahren des Beschwerdeführers sei bislang „überlang“ geführt worden; vielmehr strenge der Beschwerdeführer immer wieder neue Verfahren an, indem er von einem Aufenthaltstitel zum anderen „wechselte“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, Zl. I403 2279321-1/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch II. und römisch III. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf. wurden diese behoben. Es wurde festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und ihm dies auch bewusst sein musste, hatte er doch unter anderem vom BFA ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung sei er ebensowenig nachgekommen wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reiche die bald sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Im gegenständlichen Fall lebe darüber hinaus die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und sein Sohn, in Ägypten. Er akzeptiere die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht, sondern stelle immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen. Nach Abweisung seines Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ habe er im Juli 2023 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt (welcher zwischenzeitlich vom Landesverwaltungsgericht römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde), um nunmehr im September 2023 – während des damals noch laufenden Wiederaufnahmeverfahrens – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu stellen. Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten sei, zeige sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des Fremdenrechts nicht akzeptiere und nicht bereit sei, sich regelkonform zu verhalten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen vorhabe, im Wege einer Studienreise nach Österreich zu kommen, in einer Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er Frau und Kind nach Österreich holen wolle, wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Umgehung der Niederlassungs- und Einreisevorschriften durch einen etwaigen – über die Studienreise hinaus – geplanten Verbleib der Ehefrau im Bundesgebiet einen weiteren schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens darstellen würde. Keines der Verfahren des Beschwerdeführers sei bislang „überlang“ geführt worden; vielmehr strenge der Beschwerdeführer immer wieder neue Verfahren an, indem er von einem Aufenthaltstitel zum anderen „wechselte“.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, Zl. I403 2279321-1/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, Zl. I403 2279321-1/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.
I.5. Zum Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins.5. Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Am 22.11.2023 um 07:33 Uhr – wenige Stunden vor der geplanten Abschiebung - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: „Ich habe ein Problem in Ägypten und zwar ein Verwandter von mir hatte einen Autounfall, anschließend kam es zu einem Gerangel zwischen den Lenkern. Ich habe meinen Verwandten verteidigt und zurückgeschlagen. Seitdem werde ich von der Familie des Geschlagenen mit dem Umbringen bedroht. […]“.
Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei führte er aus, dass sich dieser Vorfall rund um den Verkehrsunfall eines Verwandten vor etwa drei Jahren in Ägypten ereignet habe. Der Unfallgegner habe den Mann seiner Cousine attackiert, worauf sich der Beschwerdeführer eingemischt habe. Der Beschwerdeführer sei dann vom Unfallgegner geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe dann einige Tage später dem Unfallgegner aufgelauert, um sich zu rächen. Daraufhin habe der Unfallgegner ein Messer gezogen und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Der Unfallgegner habe ihn verfolgt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer Drohungen von der Familie des Unfallgegners erhalten und sich deshalb bedroht gefühlt. Gemeldet habe er den Vorfall nicht, es sei auch nicht üblich, dass solche Streitigkeiten von der Polizei gelöst werden. Danach befragt, wieso er den Asylantrag nicht früher gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in Österreich sicher gefühlt habe und sich erst dazu entschieden habe, als er mit seiner Abschiebung konfrontiert worden sei.
Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VIII.).
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheides erhoben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Angehörige wie zB einen Bruder und weitere Verwandte. Bei einer Rückkehr nach Ägypten würde er vor dem Nichts stehen, weil er weder einen Beruf noch sonst Vermögen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen werde und bei Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Israelis eingesetzt werde. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer unzumutbar. Das Gericht (gemeint wohl: BFA) hätte daher dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben müssen, zumindest den Status als subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, eine Aufenthaltsberechtigung erteilen müssen und von einem Einreiseverbot absehen müssen. Beantragt wurde, 1. das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des BFA beheben, 2. in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, Zl. I415 2279321-2/3E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ägypten nicht mit einer Verfolgung rechnen müsse und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten sei möglich und zumutbar und führe nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Sein Vorbringen, aufgrund eines Verkehrsunfalles eines Verwandten mit anschließenden Handgreiflichkeiten einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stelle sich als nicht glaubhaft dar und sei zudem nicht asylrelevant. Auch reiche die rund sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Von einem Abbruch der Bindungen nach Ägypten könne keine Rede sein, lebe doch seine Kernfamilie dort. In einer Gesamtschau aller Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. In Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden, womit ein Einreiseverbot gerechtfertigt sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, Zl. I415 2279321-2/3E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ägypten nicht mit einer Verfolgung rechnen müsse und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten sei möglich und zumutbar und führe nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Sein Vorbringen, aufgrund eines Verkehrsunfalles eines Verwandten mit anschließenden Handgreiflichkeiten einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stelle sich als nicht glaubhaft dar und sei zudem nicht asylrelevant. Auch reiche die rund sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Von einem Abbruch der Bindungen nach Ägypten könne keine Rede sein, lebe doch seine Kernfamilie dort. In einer Gesamtschau aller Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. In Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden, womit ein Einreiseverbot gerechtfertigt sei.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2024, Zl. Ra 2024/14/0083, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024 erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Revision erwies sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wortgleich in den Revisionsgründen wiederfanden.
I.6. Zur Verhängung der Schubhaft und Abschiebung des Beschwerdeführers:römisch eins.6. Zur Verhängung der Schubhaft und Abschiebung des Beschwerdeführers:
Bereits am 07.08.2023 war gegen den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt worden. Am 03.11.2023 erfüllte der Beschwerdeführer zum letzten Mal das über ihn am 07.08.2023 verhängte gelindere Mittel und kam in der Folge seiner periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Die geplante Festnahme am 06.11.2023 konnte nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht greifbar war. Er verhinderte dadurch eine geplante Abschiebung nach Ägypten am 08.11.2023.
Am 07.11.2023 erging von Seiten des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG.Am 07.11.2023 erging von Seiten des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG.
Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer Amtshandlung beim BFA anlässlich des Antrages nach § 56 AsylG 2005 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 20.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer Amtshandlung beim BFA anlässlich des Antrages nach Paragraph 56, AsylG 2005 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 20.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Eine neuerliche Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 22.11.2023 um 11:10 Uhr geplant. Diese konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer den unter I.5. genannten Antrag auf internationalen Schutz am Morgen des 22.11.2023 stellte. Mit nachweislich zugestelltem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 22.11.2023 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers aufgrund begründet anzunehmender ausschließlicher Rechtsmissbräuchlichkeit nach Grobprüfung der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers aufrechterhalten.Eine neuerliche Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 22.11.2023 um 11:10 Uhr geplant. Diese konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer den unter römisch eins.5. genannten Antrag auf internationalen Schutz am Morgen des 22.11.2023 stellte. Mit nachweislich zugestelltem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 22.11.2023 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers aufgrund begründet anzunehmender ausschließlicher Rechtsmissbräuchlichkeit nach Grobprüfung der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers aufrechterhalten.
Vom 23.11.2023 bis 24.11.2023 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Am 24.11.2023 gab der Beschwerdeführer in einem Rückkehrberatungsgespräch an, nicht ausreisewillig zu sein. Vom 21.12.2023 bis 30.12.2023 befand sich der Beschwerdeführer neuerlich im Hungerstreik.
Am 27.12.2023 wurde Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eingebracht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2024, Zl. G306 2283475-1/17E, wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 20.11.2023 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.) und bestimmt, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen iHv 887,20 € zu ersetzen hat (Spruchpunkt III.).Am 27.12.2023 wurde Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eingebracht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2024, Zl. G306 2283475-1/17E, wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 20.11.2023 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch II.) und bestimmt, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen iHv 887,20 € zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch III.).
Am 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben.Am 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben.
I.7. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:römisch eins.7. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:
Bereits am 25.09.2023 hatte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.03.2024 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar die „zeitlichen Voraussetzungen“ des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfülle, aber nicht die in § 60 Abs. 2 AsylG 2005 verankerten Erteilungsvoraussetzungen. Er verfüge über keine ortsübliche Unterkunft sowie über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und würde sein Aufenthalt im Bundesgebiet wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Zudem gefährde sein Aufenthalt im Sinne des § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da der Beschwerdeführer mittellos sei und immer wieder gegen das Fremdenrecht verstoßen habe.Bereits am 25.09.2023 hatte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.03.2024 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar die „zeitlichen Voraussetzungen“ des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 erfülle, aber nicht die in Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 verankerten Erteilungsvoraussetzungen. Er verfüge über keine ortsübliche Unterkunft sowie über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und würde sein Aufenthalt im Bundesgebiet wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Zudem gefährde sein Aufenthalt im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da der Beschwerdeführer mittellos sei und immer wieder gegen das Fremdenrecht verstoßen habe.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen: So sei er immer wieder berufstätig gewesen, habe eine Einstellungszusage vorgelegt, habe den Vorstudienlehrgang und die B1-Deutschprüfung abgelegt und ein Schuljahr an einem Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik positiv abgeschlossen. Zum Nachweis dieser Integrationsbemühungen wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung einzuräumen.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, Zl. I403 2279321-3/2E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
I.8. Zum gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren:römisch eins.8. Zum gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren:
Mit Schriftsatz vom 20.06.2024, beim Bundesverwaltungsgericht postalisch eingelangt am 25.06.2024, stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, Zl. I403 2279321-3/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe ein neues Job-Angebot, mit dem er ein höheres Netto-Einkommen erzielen könne, außerdem wolle er bei seinem Onkel, zu dem er ein freundschaftliches Verhältnis habe, Unterkunft nehmen. Er verfüge über Ersparnisse in Höhe von 12.000 Euro. Er habe eine Klasse einer HTL positiv absolviert, betrachte sich als gut integriert und habe auch ein gutes Verhältnis zu seinem Bruder. Als Beweismittel waren dem Antrag eine Wohnrechtsvereinbarung, eine Einstellungszusage, Unterstützungsschreiben seines Bruders sowie zweier Lehrpersonen, ein Kontoauszug sowie zwei Semesterzeugnisse einer HTL jeweils für das Schuljahr 2022/23 angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, Zl. I403 2279321-3/2E, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen worden war, wurden folgende Feststellungen getroffen:Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, Zl. I403 2279321-3/2E, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen worden war, wurden folgende Feststellungen getroffen:
„Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und stammt aus dem Gouvernement al-Buhaira. Er ist unbescholten, gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer maturierte in den Vereinigten Arabischen Emiraten und besuchte danach in Ägypten eine „Faculty of Commerce & Business Administration“, wo er 2012 einen Abschluss machte. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2017 ins Bundesgebiet ein. Ab dem 24.01.2018 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gemeldet. Er wohnte ab dem 27.06.2022 kostenlos bei seinem Onkel, einem österreichischen Staatsbürger. Ein diesbezüglicher Rechtsanspruch wurde nicht vorgelegt.
Auch sein Bruder besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sowohl sein Bruder wie auch sein Onkel arbeiten als Taxifahrer. Besondere gegenseitige Abhängigkeiten wurden nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hatte vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ inne, die in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde. Seit Abweisung der Beschwerde gegen die Nicht-Verlängerung des Aufenthaltstitels durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX am 25.04.2022 – bis zu seiner Abschiebung am 08.01.2024 - war der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig und war ihm dies bewusst.Der Beschwerdeführer hatte vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ inne, die in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde. Seit Abweisung der Beschwerde gegen die Nicht-Verlängerung des Aufenthaltstitels durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 am 25.04.2022 – bis zu seiner Abschiebung am 08.01.2024 - war der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig und war ihm dies bewusst.
Der Beschwerdeführer war zunächst als außerordentlicher Studierender im Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang“ gemeldet und absolvierte am 05.11.2020 die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau C1). Er war danach ab dem 11.11.2020 als ordentlicher Student für das Bachelorstudium „Grundlagen theologischer Wissenschaft“ an der XXXX -Universität XXXX inskribiert, legte allerdings keine Prüfung in diesem Studium ab. Der Beschwerdeführer begann im Herbst 2022 einen HTL-Lehrgang am Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik (3 Schuljahre). Er schloss das erste Schuljahr positiv ab.Der Beschwerdeführer war zunächst als außerordentlicher Studierender im Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang“ gemeldet und absolvierte am 05.11.2020 die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau C1). Er war danach ab dem 11.11.2020 als ordentlicher Student für das Bachelorstudium „Grundlagen theologischer Wissenschaft“ an der römisch 40 -Universität römisch 40 inskribiert, legte allerdings keine Prüfung in diesem Studium ab. Der Beschwerdeführer begann im Herbst 2022 einen HTL-Lehrgang am Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik (3 Schuljahre). Er schloss das erste Schuljahr positiv ab.
Der Beschwerdeführer war vom 01.08.2018 bis 30.11.2018 geringfügig beschäftigt, von 22.07.2021 bis 07.07.2022 war er für 20 Wochenstunde