Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G304 2130323-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, zu BFA-Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, zu BFA-Zl. römisch 40 zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte bereits am 21.01.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 02.12.2014 rechtskräftig negativ beschieden.
2. In weiterer Folge wurde der BF im Bundesgebiet erstmalig straffällig und von einem Landesgericht am 13.01.2015, nach dem Suchtmittelgesetz, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs sogleich in Rechtskraft. Der BF wurde ein zweites Mal am 03.03.2015 von einem Landesgericht wegen gewerbsmäßigen Diebstahl, Urkundenunterdrückung u.a. zu einer 11-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wobei der Teil von 8 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
3. Das BFA erließ aufgrund der Verurteilungen ein 5-jähriges Einreiseverbot und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien aus. Der BF erhob dagegen ein Rechtsmittel und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 13.07.2015, Zahl I405 2106871-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Das Einreiseverbot erwuchs am 20.07.2017 in Rechtskraft.
Das BFA erließ mit Bescheid vom 15.09.2017, Zahl XXXX , bezüglich der Abweisung des dritten unbegründeten Asylantrages ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Dieser Bescheid wurde im Rechtsmittelweg am 15.12.2017 rechtskräftig. Das BFA erließ mit Bescheid vom 15.09.2017, Zahl römisch 40 , bezüglich der Abweisung des dritten unbegründeten Asylantrages ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Dieser Bescheid wurde im Rechtsmittelweg am 15.12.2017 rechtskräftig.
4. Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
- LG.F.STRAFS.WIEN XXXX vom 13.01.2015 RK 13.01.2015- LG.F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 13.01.2015 RK 13.01.2015
- LG.F.STRAFS.WIEN XXXX vom 03.03.2015 RK 04.03.2015- LG.F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 03.03.2015 RK 04.03.2015
- LG.F.STRAFS.WIEN XXXX vom 28.05.2015 RK 28.05.2015- LG.F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 28.05.2015 RK 28.05.2015
- LG.F.STRAFS.WIEN XXXX vom 06.12.2016 RK 06.12.2016- LG.F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 06.12.2016 RK 06.12.2016
- LG. WR.NEUSTADT XXXX vom 23.07.2018 RK 27.07.2018- LG. WR.NEUSTADT römisch 40 vom 23.07.2018 RK 27.07.2018
- BG FAVORITEN XXXX vom 21.09.2022 RK 23.12.2022- BG FAVORITEN römisch 40 vom 21.09.2022 RK 23.12.2022
- LG F.STRAFS.GRAZ XXXX vom 28.12.2022 RK 07.03.2023- LG F.STRAFS.GRAZ römisch 40 vom 28.12.2022 RK 07.03.2023
4. Der BF stellte im Bundesgebiet folgende unbegründete Anträge auf internationalen Schutz:
21.01.2014 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 02.12.2014
06.10.2016 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 06.02.2017
21.02.2017 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 15.12.2017
11.06.2018 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 12.02.2019
04.02.2020 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 05.11.2020
Am 17.06.2021 brachte der BF einen Asylantrag in Belgien ein und wurde gem. Dublin VO am 14.07.2022 nach Österreich rücküberstellt. Rechtskraft der negativen Entscheidung trat am 07.11.2022 ein.
Der BF befand sich aufgrund seiner 7 strafrechtlichen Verurteilungen in der Zeit von 2015 – 2024 insgesamt 6 ½ Jahre in Strafhaft.
5. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2023, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft ein. Der BF hat gegen den Schubhaftbescheid kein Rechtsmittel ergriffen sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Der BF beantragte im Stande der Strafhaft eine Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde vom BFA abgewiesen. Der BF erhob dagegen Beschwerde und gab das BVwG mit Erkenntnis vom 21.08.2023, Zahl I406 2106871-6/3E der Beschwerde statt und erteilte dem BF eine Karte für Geduldete für ein Jahr.
7. Der BF wurde am 07.03.2024 aus der Strafhaft entlassen und in Folge in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit dieser Zeit im Anhaltezentrum Vordernberg.
8. Der BF hat sich in den Jahren 2020 und 2021 in den Niederlanden und Belgien aufgehalten. In Belgien hat er am 17.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
9. Gegen die Inschubhaftnahme und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft brachte der BF eine Beschwerde beim BVwG ein. Am 15.03.2024 fand an der Außenstelle des BVwG in Graz eine mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis G306 2130323-2/12E vom 15.03.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter vorliegen.
11. Am 04.07.2024 fand zuletzt eine mündliche Verhandlung im Zuge der amtswegigen Prüfung der Schubhaft statt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde mit Erkenntnis G310 2130323-3/11Z mündlich verkündet, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft weiter vorliegen.
12. Am 22.07.2024 erfolgte die Aktenvorlage durch das BFA samt Stellungnahme.
13. Am 23.07.2024 erging ein Parteiengehör an den BF und seine Rechtsvertretung. Als Frist für eine Stellungnahme wurde der 25.07.2024 festgelegt.
14. Von der BBU wurde einlangend am 25.07.2024 eine Stellungnahme eingebracht. Es wurde vorgebracht, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei, zudem es auch keine Fortschritte im HRZ Verfahren gebe. Die alleinige Identifizierung des BF als algerischer Staatsangehöriger reiche nicht für die Annahme, dass ein HRZ ausgestellt werde. Zudem werde der belangten Behörde angelastet, dass sie nicht schon während der Strafhaft des BF Anstrengungen zur Erlangung eines HRZ unternommen habe und dass die algerischen Behörden schon 2016 erklärt haben, dass ihnen der BF nicht bekannt sei (siehe BVwG Erkenntnis I406 2106871-6/3E). Der BF leide an Depressionen und nehme Medikamente, sodass auch hier die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu prüfen sei. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Schubhaftbescheid, Zahl XXXX , vom 13.06.2023, wurde dem BF im Stande der Strafhaft am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid wurde vom BF nicht bekämpft sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Der Schubhaftbescheid, Zahl römisch 40 , vom 13.06.2023, wurde dem BF im Stande der Strafhaft am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid wurde vom BF nicht bekämpft sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
Der BF befindet sich seit dem 07.03.2024 in Schubhaft.
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und gibt an Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Er besitzt kein gültiges Reisedokument.
Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, der BF wird wegen Depressionen medikamentös behandelt.
Der BF wurde von den Niederlanden im SIS-System ausgeschrieben. Von den niederländischen Behörden haben zum BF eine bestätigte Identität erfasst, lautend auf den Namen XXXX XXXX , geb XXXX , StA. Algerien. Es ist davon auszugehen, dass der BF in Täuschungsabsicht unterschiedliche Identitäten verwendete.Der BF wurde von den Niederlanden im SIS-System ausgeschrieben. Von den niederländischen Behörden haben zum BF eine bestätigte Identität erfasst, lautend auf den Namen römisch 40 römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Algerien. Es ist davon auszugehen, dass der BF in Täuschungsabsicht unterschiedliche Identitäten verwendete.
Der BF reiste im Jahr 2014 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er im Anschluss einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hält sich seit 2014 – mit Unterbrechungen (illegale Weiterreise nach Belgien und die Niederlande) - im Bundesgebiet auf. Er wurde in dieser Zeit insgesamt 7 Mal strafrechtlich verurteilt und befand sich insgesamt 6 ½ Jahre in Strafhaft. Der BF stellte in dieser Zeit 6 unbegründete Asylanträge.
Der BF ist weder im Besitz eines zum Aufenthalt oder zum Nachgehen einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Der BF ist im Besitz einer Karte für Geduldete.
Der BF verfügt weder über berufliche noch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und ist nicht im Besitz ausreichender Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Es besteht keine Bereitschaft, in seinen Herkunftsstaat auszureisen, sondern er hat sich bereits einmal nach Belgien und in die Niederlande abgesetzt. Der BF hat die letzten 24 Jahre seines Lebens sämtliche europäischen Länder durchquert, von Schweden bis Spanien. Es ist zu befürchten, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und wieder in andere Länder weiterreisen wird.
Die Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet wurde seitens des BFA zum frühestmöglichen Zeitpunkt geplant und wurde ein Verfahren zur HRZ Erlangung eingeleitet. Der BF wurde im April als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Das BFA hat mittlerweile Urgenzen an die algerische Botschaft gerichtet. Nach derzeitigem Stand ist mit der Ausstellung des HRZ innerhalb von 4 bis 6 Monaten zu rechnen.
Aktuell werden wieder HRZ durch die algerische Botschaft ausgestellt. Die letzte Ausstellung eines HRZ erfolgte am 07.03.2024 und fand am selben Tag eine Abschiebung nach Algerien statt.
Der BF verweigerte die Vorführung zur algerischen Botschaft am 09.02.2024 und wirkte gezielt nicht an der Erlangung eines HRZ mit. Am 18.04.2024 war es möglich, den BF der algerischen Botschaft vorzugführen, wo er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde.
Insgesamt legt der BF ein unangepasstes und zum Teil aggressives Verhalten an den Tag und befand sich mehrfach im Hungerstreik.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und erfolgten niederschriftlichen Befragung des BF am 14.07.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und darauf fußenden durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit des BF, beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt. Der BF trat den Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er diese Identität, die Korrektheit derselben in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2024 des BVwG. Die Identität des BF welche er in den Niederlanden geführt hat, bestätigte der BF nicht, sondern er bringt vor, dass es ein Fehler der niederländischen Behörden gewesen sei.
Die Aufenthaltszeiten des BF in Österreich sowie die letzte Einreise desselben samt ungemeldeter Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet, die Weiterreise nach Belgien und den Niederlanden, beruhen einerseits auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Angaben des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, niederschriftlichen Befragung vom 14.07.2022 sowie aus den Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 15.03.2024 und 04.07.2024. Einem Sozialversicherungsauszug können die Erwerbs- sowie die Bezugslosigkeit des BF in Österreich entnommen werden.
Die 6 unbegründeten gestellten Asylanträge, die Rückkehrentscheidungen samt 10-järhigem Einreiseverbot bzw. 5-jährigem Einreiseverbot, kann aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und dem Verwaltungsakt entnommen werden. Aus dem Fremdenregister ist zu entnehmen, dass dem BF eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde.
Dem österreichischen Strafregister lassen sich die 7 strafgerichtliche Verurteilungen des BF entnehmen und konnten vom BF keine näheren Angaben zum Bestehen berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte in Österreich gemacht werden. Die bloße Behauptung über solche zu verfügen genügt zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der BF hat es letztlich unterlassen nähere Angaben, insbesondere konkrete – verifizierbare – Identitätsdaten und Wohnadressen vermeintlicher Freunde zu nennen.
Die Mittellosigkeit des BF wurde durch das vom BF im Verfahren in Vorlage gebrachte Vermögensbekenntnis bekräftigt.
Die Erkrankung des BF samt medikamentöser Behandlung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme vom 25.07.2024. Es sind keine Gründe gesundheitlicher Art hervorgekommen, welche die Schwelle einer „erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung“ im Sinne der in der Beschwerde genannten VWGH-Judikatur erreichen.
Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, ist der Schluss zu ziehen, dass der BF nicht gewillt ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Der BF gab in den bisherigen mündlichen Verhandlungen an, dass er 24 Jahre lang quer durch alle europäischen Länder gereist sei und er in Belgien einer Arbeit nachgegangen sei. Dass er ohne jegliche Reisedokumente reisen kann, begründete der BF unter anderem damit, dass die europäischen Länder „Gottesland“ seien. Des Weiteren gab er in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2024 konkret an, dass er nicht nach Algerien zurückkehren werde und er bei einer Freilassung sich ein anderes Land suchen werde, ganz egal welches, um dort einer Arbeit nachgehen zu können.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft kann der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI entnommen werden und scheint diese zudem im Zentralen Melderegister auf.
Das der BF die Vorführung zum Botschaftstermin am 08.02.2024 verweigerte, ergibt sich aus einem vorliegenden Aktenvermerk der Justizanstalt vom 08.02.2024, welcher sich im Verwaltungsakt befindet. Aus dem Aktenvermerk geht hervor, dass der BF die Vorführung zur Botschaft verweigere und er als Grund angab, am Verfahren nicht mitwirken zu wollen.
Aus dem Auszug des Anhalteprotokoll des AHZ Vordernberg ergibt sich, dass der BF wiederholt durch unangepasstes und aggressives Verhalten in Erscheinung getreten ist:
„- 07.03.2024: Der Fremde war von 08:45 Uhr bis 12:45 Uhr in den Hungerstreik getreten.
- 11.03.2024: Es erfolgte eine Abmahnung, weil der Fremde mehrmals Security-Mitarbeiter beleidigte.
- 03.04.2024: Der Fremde legte mehrmals ein respektloses und aufbrausendes Verhalten gegenüber der Diensthabenden Kurativärztin an den Tag – es erfolgte eine Abmahnung.
- 08.04.2024: Der Fremde verweigerte die Ausführung zum Zahnarzt.
- 12.04.2024: Der Fremde ging ab 08:45 in den Hungerstreik. Das Ende des Hungerstreiks erfolgte am 19.04.2024 um 13:00 Uhr.
- 28.05.2024: Der Fremde legte ein aufbrausendes Verhalten beim Mittagessen gegenüber einer Security-Mitarbeiterin an den Tag und war dabei das Essen in den Müll.
- 29.05.2024: Der Fremde war um 15:00 Uhr abermals in den Hungerstreik getreten
- 10.06.2024: Der Fremde ha den Hungerstreik um 12:18 Uhr beendet.
- 11.07.2024: Der Fremde steht im Verdacht, gemeinsam mit weitern Mittätern Manipulationen am Toilettenlicht in der gemeinsamen Wohneinheit zur Funkenerzeugung vorgenommen zu haben und konnten weiters auch mehrere Tabakwaren samt Medika im Haftraum festgestellt werden.“
Unstrittig ist aus dem Akteninhalt, dass der BF am 18.04.2024 der algerischen Botschaft vorgeführt und dort als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Die belangte Behörde brachte in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 vor, dass die weiteren Identitätsdaten erst durch eine SIS-Konsultation am 14.03.2024 bekanntgeworden wären und für die HRZ-Erstellung nicht alleine die Identität, sondern die Fingerabdrücke ausschlaggebend wären.
Die letzte Urgenz an die algerische Botschaft betreffend HRZ erging am 22.07.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 4 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.
In seinen bisherigen Verfahren hat sich der BF nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Er hat durch seine illegale Reise ins Bundesgebiet die darauffolgende Weiterreise nach Belgien und den Niederlanden, der Rücküberstellung aus Belgien ins Bundesgebiet gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF verfügt zwar aktuell noch über eine Karte für Geduldete, diese bewirkt jedoch keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern hält sich der BF aktuell illegal im Bundesgebiet auf. Zudem verweigerte er zunächst die Vorführung zur algerischen Botschaft mit dem Hinweis, dass er an der Beschaffung eines HRZ nicht mitwirken werde, sodass hier die Voraussetzungen einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht mehr vorliegen. In seinen bisherigen Verfahren hat sich der BF nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Er hat durch seine illegale Reise ins Bundesgebiet die darauffolgende Weiterreise nach Belgien und den Niederlanden, der Rücküberstellung aus Belgien ins Bundesgebiet gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF verfügt zwar aktuell noch über eine Karte für Geduldete, diese bewirkt jedoch keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern hält sich der BF aktuell illegal im Bundesgebiet auf. Zudem verweigerte er zunächst die Vorführung zur algerischen Botschaft mit dem Hinweis, dass er an der Beschaffung eines HRZ nicht mitwirken werde, sodass hier die Voraussetzungen einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht mehr vorliegen.
Wiederholt verneinte der BF seine Bereitschaft, nach Algerien zu reisen. Seine Entschlossenheit dazu bewies der BF bereits durch sein beharrliches unkooperatives Verhalten vor dem BFA und im Zuge der Anhaltung in Schubhaft, wo er auch bereits in Hungerstreik getreten ist. Dennoch sind keine krankheitsbedingten Gründe hervorgekommen, welche die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht mehr vertretbar erscheinen ließen.
Der BF hat im Bundesgebiet keine Angehörigen, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der BF hat sich durch sein bisheriges persönliches Verhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weswegen davon auszugehen ist, dass er sich bei einer allfälligen Entlassung aus der Schubhaft nicht für eine förmliche Rückführung nach Algerien zur Verfügung halten oder einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. Es ist in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des BF jedenfalls nach wie vor von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Das HRZ-Verfahren wird ohne Verzögerung und mit Erfolgsaussicht betrieben. Eine Bestätigung der algerischen Staatsbürgerschaft liegt seit dem 18.04.2024 vor und die Kooperationsbereitschaft der algerischen Botschaft ist fallbezogen gegeben. Etwaige Verzögerungen sind dem BF zuzurechnen, da er in seinen Verfahren zumindest zwei Identitäten verwendete und die weitere Identität dem BFA erst am 14.03.2024 durch eine SIS-Konsultation bekanntgeworden ist.
In Anbetracht der vierwöchigen Vorlaufzeit im Hinblick auf die Flugbuchung hat das BFA im Ergebnis glaubhaft dargelegt, dass aus derzeitiger Sicht die zeitnahe Ausstellung eines HRZ durchaus möglich, jedenfalls aber nicht völlig ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist, und nach Vorliegen eines HRZ auch von einer zeitnahen Rückführung ausgegangen werden kann.
Im Ergebnis überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung nach wie vor sein Interesse an persönlicher Freiheit.
Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Ein Problem der Anrechnung der im Sachverhalt angeführten Vorhaftzeiten stellt sich im gegenständlichen Fall in mehrfacher Hinsicht nicht, da der BF laut EURODAC zwischenzeitlich in den Niederlanden und Belgien aufhältig war, dort zuletzt am 17.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, gemäß der Dublin-VO nach Österreich rücküberstellt wurde und ein neuerliches aufenthaltsbeendendes Verfahren durchgeführt werden musste.
Schubhaftzeiten sind auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn es nach (wie auch immer) erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann (VwGH v. 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).
Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist somit weiterhin verhältnismäßig, zumal er nach wie vor haftfähig ist und in absehbarer Zeit mit seiner Rückführung zu rechnen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2130323.4.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024