Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I407 2294610-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Thomas Klein, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom 22.04.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Thomas Klein, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom 22.04.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.10.2022, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 (im Folgenden Bundesamt) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.10.2022, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 (im Folgenden Bundesamt) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers gem. § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt. Der Bescheid konnte am 30.04.2024 erstmals vom Beschwerdeführer abgeholt werden, jedoch unterblieb eine Abholung des Bescheides durch den Beschwerdeführer. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Der Bescheid konnte am 30.04.2024 erstmals vom Beschwerdeführer abgeholt werden, jedoch unterblieb eine Abholung des Bescheides durch den Beschwerdeführer.
Das Bundesamt veranlasste sodann eine weitere Zustellung desselben Bescheides. Dieser wurde vom Beschwerdeführer am 07.06.2024 persönlich übernommen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 25.06.2024 Beschwerde.
Mit Verspätungsvorhalt vom 22.07.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass sich die Beschwerde als verspätet eingebracht erweise und setzte eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 25.07.2024 erstatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid am 31.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Unmittelbar nach der Abholung des Bescheides habe der Beschwerdeführer mit dem nunmehrigen Rechtsvertreter für den 07.06.2024 einen persönlichen Beratungstermin vereinbart. Der Beschwerdeführer schließe jedoch nicht aus, dass der erste Zustellversuch am 30.04.2024 erfolgt sei. Es sei durchaus möglich, dass nach dem ersten gescheiterten Zustellversuch eine neuerliche Zustellung stattgefunden habe und der bekämpfte Bescheid am 31.05.2024 durch Hinterlegung erneut zugestellt worden sei, weshalb der Lauf der Frist ab diesem Zeitpunkt beginne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Zusätzlich werden noch folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes wurde jedenfalls an den Beschwerdeführer am 30.04.2024 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 28.05.2024 und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde datiert mit 25.06.2024, wurde am selben Tag beim Bundesamt eingebracht und erweist sich als verspätet.
Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 01.07.2024 einlangte.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2024 erging ein Verspätungsvorhalt und wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, von welcher der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht hat.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet: Der mit "Hinterlegung" betitelte Paragraph 17, ZustG lautet:
„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Die Zustellung obgenannten Bescheides vom 22.04.2024 wurde mit Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 30.04.2024 bewirkt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2024 endete sohin mit Ablauf des 28.05.2024. Die Beschwerde vom 25.06.2024 stellt sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführer diesem Sachverhalt nicht substantiiert entgegentrat.Die Zustellung obgenannten Bescheides vom 22.04.2024 wurde mit Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 30.04.2024 bewirkt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2024 endete sohin mit Ablauf des 28.05.2024. Die Beschwerde vom 25.06.2024 stellt sich daher als verspätet dar und war somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführer diesem Sachverhalt nicht substantiiert entgegentrat.
Der Beschwerdeführer führt zwar aus, er schließe nicht aus, dass nach dem ersten gescheiterten Zustellversuch eine neuerliche Zustellung stattgefunden habe und der bekämpfte Bescheid somit am 31.05.2024 durch Hinterlegung erneut zugestellt worden sei, weshalb der Lauf der Frist ab diesem Zeitpunkt beginne, jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerde am 30.04.2024 rechtswirksam zugestellt wurde. Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Wie sich klar aus dem Akteninhalt des Bundesamtes ergibt, wurde der Bescheid erstmals am 30.04.2024 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 277). Des Weiteren ergibt sich aus dem Akteninhalt des Bundesamtes, dass ein zweiter Zustellversuch des gleichen Bescheides unternommen wurde (Aktenseite 187). Der Beschwerdeführer führt zwar aus, er schließe nicht aus, dass nach dem ersten gescheiterten Zustellversuch eine neuerliche Zustellung stattgefunden habe und der bekämpfte Bescheid somit am 31.05.2024 durch Hinterlegung erneut zugestellt worden sei, weshalb der Lauf der Frist ab diesem Zeitpunkt beginne, jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerde am 30.04.2024 rechtswirksam zugestellt wurde. Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß Paragraph 6, ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Wie sich klar aus dem Akteninhalt des Bundesamtes ergibt, wurde der Bescheid erstmals am 30.04.2024 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 277). Des Weiteren ergibt sich aus dem Akteninhalt des Bundesamtes, dass ein zweiter Zustellversuch des gleichen Bescheides unternommen wurde (Aktenseite 187).
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022 unter Hinweis auf VwGH 05.12.1996, 94/09/0129).Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022 unter Hinweis auf VwGH 05.12.1996, 94/09/0129).
Die neuerliche Zustellung der Beschwerde an den Beschwerdeführer am 31.05.2024 löste somit keine Rechtswirkungen aus, da der Bescheid bereits am 30.04.2024 rechtswirksam zugestellt wurde.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2024 als verspätet zurückzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Postaufgabe Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I407.2294610.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024