Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G304 2296604-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt III.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch II.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt römisch III.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da von ihm eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgehe.
Der BF erhob im Wege eines Rechtsvertreters vollinhaltliche Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der BF sei seit 20 Jahren in Österreich aufhältig, er verfüge über einen Aufenthaltstitel und er sei gut integriert. Auch leben hier in Österreich seine beiden mj Kinder großteils bei ihm. Zudem gehe vom BF keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, zumal er die Tätigkeit – welche der Grund für seine Verurteilung war – nicht mehr ausübe.
Der Beschwerdeakt langte am 31.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien.Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Serbien.
Er ist seit XXXX durchgehend in Österreich aufhältig und melderechtlich erfasst. Er wohnt in einer Mietwohnung in XXXX .Er ist seit römisch 40 durchgehend in Österreich aufhältig und melderechtlich erfasst. Er wohnt in einer Mietwohnung in römisch 40 .
Seit 04.04.2024 verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig bis zum 04.04.2029.
Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter.
Folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF ist in Österreich evident:
- Urteil LG vom 15.02.2024, §§ 81 Abs 1 in fünf Fällen und 88 Abs 3 StGB in zwei Fällen, Freiheitsstrafe 13 Monate- Urteil LG vom 15.02.2024, Paragraphen 81, Absatz eins, in fünf Fällen und 88 Absatz 3, StGB in zwei Fällen, Freiheitsstrafe 13 Monate
Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er als Geschäftsführer einer Molkerei die Hygienebestimmungen nicht beachtete und es durch die Kontamination der Produkte mit Listerien zum Tod von 5 Menschen und in weiteren Fällen zu Gesundheitsschädigungen kam.
Der BF verbüßt seine Freiheitsstrafe zum Teil mit einer Fußfessel.
Verwaltungsrechtlich wurde der BF im Zeitraum 2029 bis 2024 insgesamt 23 Mal rechtskräftig wegen Verstößen gegen verschiedene Rechtsvorschriften wie StVO, KFG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, ASVG, AuslBG etc. bestraft.
Im Jahr 2022 wurde der Betrieb des BF geschlossen und er bezog in weiterer Folge Arbeitslosengeld. Seit dem 27.05.2024 ist der BF als Arbeiter unselbständig erwerbstätig.
Gemäß der Aktenlage ist der BF mit einer serbischen Staatsbürgerin verheiratet. Diese verfügt über einen kroatischen Aufenthaltstitel und wohnt an den Wochenenden beim BF in Österreich.
Der BF ist Vater von zwei minderjährigen Kindern (2017 und 2018 geboren). Diese sind serbische Staatsbürger und wohnen immer wieder für einen Zeitraum von 3 Monaten beim BF und dann wieder in Serbien bzw. Kroatien.
In Österreich verfügt der BF über keine Angehörigen, die Mutter des BF sowie seine Großmutter und eine Schwester wohnen in Serbien.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und seine melderechtliche Erfassung ergibt sich aus dem ZMR. Der Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregister und der im Akt befindlichen Kopie des Gerichtsurteiles.
Die verwaltungsrechtlichen Strafen des BF ergeben sich durch Erhebungen der belangten Behörde bei der Wohnsitz-Bezirksverwaltungsbehörde (AS 103 ff).
Dass die Ehefrau des BF eine serbische Staatsangehörige ist und in Kroatien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sowie die Feststellungen zu den mj Kindern des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass der BF seit Mai 2024 unselbständig in Österreich berufstätig ist, ergibt sich aus dem Beschwerdeakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Die familiären und privaten Gründe würden jene Gründe überwiegen, die für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung sprechen und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzen. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Die familiären und privaten Gründe würden jene Gründe überwiegen, die für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung sprechen und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzen.
Nach der Aktenlage ist der BF in Österreich zu einem gewissen Grad verankert und hier beruflich integriert. Auch hat er seit fast 20 Jahren hier einen Wohnsitz, eine aktuell gültige Aufenthaltsberechtigung und seine beiden mj Kinder sowie seine Ehefrau wohnen zeitweise bei ihm.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser in der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser in der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2296604.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024