Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G308 2293770-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Mahrer, Graben 19/5. Stock, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX XXXX 2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Mahrer, Graben 19/5. Stock, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 römisch 40 2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass Spruchpunkt V. wie folgt zu lauten hat: „Gegen Sie wird gemäß „53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“A) I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass Spruchpunkt römisch fünf. wie folgt zu lauten hat: „Gegen Sie wird gemäß „53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ehelichte am XXXX .2012 eine österreichische Staatsangehörige und gelangte sohin im Jahr 2013 nach Österreich, wo er seither mit Hauptwohnsitz gemeldet und aufhältig ist. Die Ehe zwischen dem BF und der österreichischen Staatsangehörigen wurde am XXXX .2015 geschieden. Der BF verfügte von XXXX .2013 bis XXXX .2014 und von XXXX .2014 bis XXXX .2015 über einen Aufenthaltstitel zum Zweck „Familienangehöriger“ und von 03.08.2015 bis 03.08.2016 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ehelichte am römisch 40 .2012 eine österreichische Staatsangehörige und gelangte sohin im Jahr 2013 nach Österreich, wo er seither mit Hauptwohnsitz gemeldet und aufhältig ist. Die Ehe zwischen dem BF und der österreichischen Staatsangehörigen wurde am römisch 40 .2015 geschieden. Der BF verfügte von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 und von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 über einen Aufenthaltstitel zum Zweck „Familienangehöriger“ und von 03.08.2015 bis 03.08.2016 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Der vom BF am XXXX .2016 gestellte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom XXXX .2018 abgewiesen sowie die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Die Anträge auf Erteilung am XXXX .2012, XXXX .2014, XXXX .2015 und XXXX .2016 wurden jeweils eingebrachten eines Aufenthaltstitels abgewiesen, zumal die Behörde feststellte, dass die am XXXX .2012 geschlossene Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen, XXXX , als Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts zu qualifizieren war.Der vom BF am römisch 40 .2016 gestellte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom römisch 40 .2018 abgewiesen sowie die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Die Anträge auf Erteilung am römisch 40 .2012, römisch 40 .2014, römisch 40 .2015 und römisch 40 .2016 wurden jeweils eingebrachten eines Aufenthaltstitels abgewiesen, zumal die Behörde feststellte, dass die am römisch 40 .2012 geschlossene Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen, römisch 40 , als Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts zu qualifizieren war.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde diese Entscheidung mit Urteil des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX .2018 bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die geschlossene Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war.Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde diese Entscheidung mit Urteil des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die geschlossene Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war.
2. Der BF verblieb jedoch weiterhin im Bundesgebiet und stellte am XXXX .2022 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Am XXXX .2023 erhob der BF sodann durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Darauffolgend wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und zog der BF in der Beschwerdeverhandlung am XXXX .2023 den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zurück. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren daher als gegenstandslos eingestellt.2. Der BF verblieb jedoch weiterhin im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 .2022 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Am römisch 40 .2023 erhob der BF sodann durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Darauffolgend wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und zog der BF in der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .2023 den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zurück. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren daher als gegenstandslos eingestellt.
3. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung brachte der BF am XXXX .2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) einen Antrag gem. § 55 AsylG ein und führte hierzu zusammenfassend aus, dass er seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhältig und aufrecht gemeldet sei. Er sei fortlaufend im Bundesgebiet erwerbstätig und habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es erscheine somit eine Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Im Zuge der Antragstellung brachte der BF auch einige Unterlagen in Vorlage, ua. eine Kopie seines Reisepasses und seiner E-Card, eine Meldebestätigung, Lohnzettel, eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welche bis zum XXXX 2016 gültig war, eine Bestätigung aus dem nordmazedonsichen Strafregister über seine Unbescholtenheit sowie ein Prüfungszeugnis über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau „A2“ vom XXXX .2016.3. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung brachte der BF am römisch 40 .2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ein und führte hierzu zusammenfassend aus, dass er seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhältig und aufrecht gemeldet sei. Er sei fortlaufend im Bundesgebiet erwerbstätig und habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es erscheine somit eine Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Im Zuge der Antragstellung brachte der BF auch einige Unterlagen in Vorlage, ua. eine Kopie seines Reisepasses und seiner E-Card, eine Meldebestätigung, Lohnzettel, eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welche bis zum römisch 40 2016 gültig war, eine Bestätigung aus dem nordmazedonsichen Strafregister über seine Unbescholtenheit sowie ein Prüfungszeugnis über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau „A2“ vom römisch 40 .2016.
Am XXXX .2023 erging seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag an den BF und brachte der BF am XXXX 2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein.Am römisch 40 .2023 erging seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag an den BF und brachte der BF am römisch 40 2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein.
Der BF wurde von der belangten Behörde am XXXX .2024 zur mündlichen Einvernahme geladen und fand diese am XXXX .2024 statt.Der BF wurde von der belangten Behörde am römisch 40 .2024 zur mündlichen Einvernahme geladen und fand diese am römisch 40 .2024 statt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX .2024 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 .2024 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen wäre, zumal die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF überwiegen würden. Der BF verfüge im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben, zumal sich seine Ehegattin sowie seine Geschwister im Herkunftsstaat befinden würden und er im Bundesgebiet mit keiner Person in einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis stehe. Auch verfüge der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privatleben, zumal er lediglich zu seinem Antrag angegeben habe, sich in Österreich wohl zu fühlen und ihm der Lebensstandard hier gefalle. Zwar sei der BF seit dem Jahr 2013 beinahe durchgehend erwerbstätig, sodass von einer beruflichen Integration auszugehen sei, jedoch hätten sich diese Integrationsschritte durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe relativiert, zumal der BF rückblickend zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt hätte und sohin auch nicht berechtigt gewesen wäre, hier zu arbeiten. Er habe sich durch seine eingegangene Aufenthaltsehe ein Aufenthaltsrecht erschlichen und sohin die öffentliche Ordnung, insbesondere den geordneten Vollzug des Fremdenwesens, gefährdet. Auch sei der BF trotz Abweisung seiner Verfahren im Bundesgebiet verblieben, ohne über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Sonst wäre aufgrund des Verhaltens des BF, welches gegen öffentliche Interessen verstoße, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Die Abschiebung in den Heimatstaat des BF sei zulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen. Außerdem sei gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren zu erlassen, zumal der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, um sich so einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erschleichen. Der BF sei trotz der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren im Bundesgebiet verblieben und stehe aufgrund des Verhaltens des BF fest, dass er nicht dazu bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten und stelle dies somit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzuweisen wäre, zumal die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF überwiegen würden. Der BF verfüge im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben, zumal sich seine Ehegattin sowie seine Geschwister im Herkunftsstaat befinden würden und er im Bundesgebiet mit keiner Person in einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis stehe. Auch verfüge der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privatleben, zumal er lediglich zu seinem Antrag angegeben habe, sich in Österreich wohl zu fühlen und ihm der Lebensstandard hier gefalle. Zwar sei der BF seit dem Jahr 2013 beinahe durchgehend erwerbstätig, sodass von einer beruflichen Integration auszugehen sei, jedoch hätten sich diese Integrationsschritte durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe relativiert, zumal der BF rückblickend zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt hätte und sohin auch nicht berechtigt gewesen wäre, hier zu arbeiten. Er habe sich durch seine eingegangene Aufenthaltsehe ein Aufenthaltsrecht erschlichen und sohin die öffentliche Ordnung, insbesondere den geordneten Vollzug des Fremdenwesens, gefährdet. Auch sei der BF trotz Abweisung seiner Verfahren im Bundesgebiet verblieben, ohne über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Sonst wäre aufgrund des Verhaltens des BF, welches gegen öffentliche Interessen verstoße, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Die Abschiebung in den Heimatstaat des BF sei zulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen. Außerdem sei gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren zu erlassen, zumal der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, um sich so einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erschleichen. Der BF sei trotz der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren im Bundesgebiet verblieben und stehe aufgrund des Verhaltens des BF fest, dass er nicht dazu bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten und stelle dies somit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte das BVwG möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid des BFA aufheben und in der Weise abändern, dass dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels stattgegeben werde, die Rückkehrentscheidung aufheben, die Abschiebung für unzulässig erklären, das befristete Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen reduzieren sowie die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtswidrig sei, zumal der BF seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet lebe, hier arbeite über eine eigene Wohnung verfüge und im Bundesgebiet integriert sei. Die persönlichen Interessen des BF würden sohin überwiegen. Der BF habe die Zeit im Bundesgebiet genützt, zumal er seit dem Jahr 2013 fortlaufend einer Beschäftigung nachgehe und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung abgeschlossen habe. Die verhängte Maßnahme der belangten Behörde verstoße somit gegen den Art. 8 EMRK. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtswidrig sei, zumal der BF seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet lebe, hier arbeite über eine eigene Wohnung verfüge und im Bundesgebiet integriert sei. Die persönlichen Interessen des BF würden sohin überwiegen. Der BF habe die Zeit im Bundesgebiet genützt, zumal er seit dem Jahr 2013 fortlaufend einer Beschäftigung nachgehe und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung abgeschlossen habe. Die verhängte Maßnahme der belangten Behörde verstoße somit gegen den Artikel 8, EMRK.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2024 vorgelegt wo diese am XXXX .2024 einlangten.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom römisch 40 .2024 vorgelegt wo diese am römisch 40 .2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 07.08.2024; aktenkundige Kopie des im IRZ dokumentierten nordmazedonischen Reisepasses mit der Nr. XXXX , Kopie der E-Card; vorgelegte Geburtsurkunde).1.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geborene BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 07.08.2024; aktenkundige Kopie des im IRZ dokumentierten nordmazedonischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 , Kopie der E-Card; vorgelegte Geburtsurkunde).
1.1.2. Der BF ehelichte am XXXX .2012 in Mazedonien (nunmehr Nordmazedonien) die österreichische Staatsangehörige, XXXX , geb. XXXX , und wurde diese Ehe am XXXX .2015 geschieden. Der gemeinsame Wohnsitz an der Adresse XXXX , bestand lediglich von XXXX .2013 bis XXXX .2015 (vgl. Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2016; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024).1.1.2. Der BF ehelichte am römisch 40 .2012 in Mazedonien (nunmehr Nordmazedonien) die österreichische Staatsangehörige, römisch 40 , geb. römisch 40 , und wurde diese Ehe am römisch 40 .2015 geschieden. Der gemeinsame Wohnsitz an der Adresse römisch 40 , bestand lediglich von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2015 vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2016; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024).
Aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen stellte der BF am 14.11.2013 seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“, welcher ihm am 30.10.2013 erteilt wurde und bis zum 30.10.2014 in Geltung war (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 07.08.2024).Aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen stellte der