Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G304 2297675-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt V. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Spruchpunkt römisch fünf. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A)
I. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm, Abs 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, iVm, Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.)
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
3. Am 20.08.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX in Serbien geboren und serbischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF ist am römisch 40 in Serbien geboren und serbischer Staatsangehöriger.
1.2. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise des BF in das Bundesgebiet ist unbekannt. In Österreich ist der BF seit dem 31.08.2026 melderechtlich erfasst.
1.3. Am 24.08.2016 ehelichte der BF in Serbien eine ungarische Staatsangehörige, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet wahrnahm.
1.4. Der BF brachte im selben Jahr einen Antrag auf eine Aufenthaltskarte ein. Dieser Antrag wurde bewilligt.
1.5. Bei der seit 2021 geschiedenen Ehe erhärtete sich der Verdacht der Aufenthaltsehe, das Verfahren betreffend Aufenthaltskarte wurde von Amts wegen wieder aufgenommen und trat in den Stand vor Ausstellung des Dokumentes zurück. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurde in weiterer Folge zurückgewiesen und das Rechtsmittel der Beschwerde wurde vom BF im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen.
1.6. Der BF kam danach seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 11.05.2023 brachte er während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ein.
1.7. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter.
1.8. Der BF ging in Österreich im Zeitraum nach seiner Scheidung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, es wurde ihm keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt. Zudem war er seit 2019 immer wieder für kurze Zeit Bezieher von Arbeitslosengeld.
1.9. Strafrechtlich ist der BF in Österreich unbescholten.
1.10 In Österreich und in der EU leben außer Cousins 3. und 4. Grades keine Angehörigen des BF, seine nächsten Angehörigen (Mutter und seine Kinder) wohnen in Serbien.
1.11. Der BF hat einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Das Flugticket für die Ausreise ist für den 22.08.2024 gebucht.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, AJ-WEB etc.
Die Feststellungen zur Aufenthaltsehe ergibt sich aus einem Erhebungsbericht der Polizei. Der Entzug der Aufenthaltskarte und das weitere Verfahren ergibt sich aus im Akt befindlichen Bescheiden der MA 35 und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes.
Dass der BF in Österreich erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug, ebenso der Bezug des Arbeitslosengeldes.
Der Wohnort seiner nächsten Angehörigen ergibt sich aus den Angaben des BF, ebenso sein Gesundheitszustand.
Der Antrag auf eine unterstützte Rückkehr ergibt sich aus der Kopie des Antrages vom 29.07.2024 im Akt, ebenso ist eine Kopie des Flugtickets nach Serbien für den 22.08.2024 vorhanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides 3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Die vollumfängliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die vollumfängliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt VI. ausgesprochene - auf die Dauer von 4 Jahren befristete – Einreiseverbot gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch VI. ausgesprochene - auf die Dauer von 4 Jahren befristete – Einreiseverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die vom BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen geschlossene und mittlerweile wieder geschiedene Ehe stellte sich aus Aufenthaltsehe heraus. Dies hatte zur Folge, dass der BF nach einem vom Amts wegen eingeleiteten Verfahren die Anmeldebescheinigung wieder verlor. Der BF hatte durch sein Verhalten einen Aufenthaltstitel erschlichen nach Aberkennung desselben unterließ er es, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Der BF hat durch sein Verhalten die aufenthaltsrechtlichen und fremdenpolizeilichen Bestimmungen missachtet und durch die Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel erschlichen - es stellt dieses Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, er verfügt über einen Freundeskreis, der dem Bereich seiner (ehemaligen) Arbeitskollegen zuzuordnen ist. Er war in Österreich zwar berufstätig, diese Tätigkeit war jedoch mangels arbeitsrechtlicher Bewilligung nicht rechtmäßig.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF erforderlich. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der BF selbst einen Antrag auf eine unterstützte Rückkehr in seinen Heimatstaat gestellt hat und die Ausreise per Flugzeug für den 22.08.2024 terminisiert ist.
Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2297675.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024