Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
ABGB §1332Spruch
W600 2287473-2/7E
Beschluss!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, vom 24.04.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl XXXX , vom 19.01.2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, vom 24.04.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl römisch 40 , vom 19.01.2024:
A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben. A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 19.01.2024, wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz vom 27.09.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 19.01.2024, wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz vom 27.09.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.)
Die Zustellung des zuvor genannten Bescheides wurde per RSa-Schreiben an die zum Zustellzeitpunkt aufrechte Meldeadresse des damals noch unvertretenen Wiedereinsetzungswerbers laut Zentralem Melderegister vorgenommen. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 26.01.2024 hinterlegt und vom Wiedereinsetzungswerber am 25.01.2024 abgeholt.
Per E-Mail der nunmehrigen Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) des Wiedereinsetzungswerbers vom 23.02.2024 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge der Beschwerde stattgeben und dem Wiedereinsetzungswerber den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Per E-Mail der nunmehrigen Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage des Wiedereinsetzungswerbers vom 23.02.2024 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge der Beschwerde stattgeben und dem Wiedereinsetzungswerber den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 29.02.2024 einlangten.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 22.03.2024 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W152 abgenommen und der Gerichtsabteilung W600 neu zugewiesen.
Mit Schreiben des BVwG vom 15.04.2024 wurde dem Wiedereinsetzungswerber ausgehend von der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den Wiedereinsetzungswerber am 25.01.2024 die Verspätung der am 23.02.2024 eingebrachten Beschwerde vorgehalten und er dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit am 24.04.2024 per Elektronischen Rechtsverkehr beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der Wiedereinsetzungswerber durch seine RV eine Stellungnahme ab. In einem stellte der Wiedereinsetzungswerber in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Einvernahme seiner Rechtsberaterin. Mit am 24.04.2024 per Elektronischen Rechtsverkehr beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der Wiedereinsetzungswerber durch seine Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab. In einem stellte der Wiedereinsetzungswerber in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Einvernahme seiner Rechtsberaterin.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Wiedereinsetzungswerber im Rahmen des Bescheidberatungsgesprächs am 08.02.2024 angegeben habe, dass er den Bescheid am Tag der Hinterlegung abgeholt habe. Somit habe die Rechtsberaterin vom Tag der Hinterlegung, welcher am Kuvert abgebildet war, als Zustelldatum ausgehen können, dem 26.01.2024. Die Rechtsberaterin habe sich somit auf die falschen Angaben verlassen und den Beginn der Rechtsmittelfrist mit einem falschen Datum berechnet. Es liege nur ein minderer Grad des Versehens vor, da die RV davon ausgehen habe können, dass der Wiedereinsetzungswerber den Tag der Abholung richtig angegeben habe. Zudem habe der rechtsunkundige Wiedereinsetzungswerber die Rechtsfolgen des Irrtums über mit Abholung des Kuverts am 25.01.2024 und damit erwirkte rechtmäßige Zustellung nicht erahnen können. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Wiedereinsetzungswerber im Rahmen des Bescheidberatungsgesprächs am 08.02.2024 angegeben habe, dass er den Bescheid am Tag der Hinterlegung abgeholt habe. Somit habe die Rechtsberaterin vom Tag der Hinterlegung, welcher am Kuvert abgebildet war, als Zustelldatum ausgehen können, dem 26.01.2024. Die Rechtsberaterin habe sich somit auf die falschen Angaben verlassen und den Beginn der Rechtsmittelfrist mit einem falschen Datum berechnet. Es liege nur ein minderer Grad des Versehens vor, da die Regierungsvorlage davon ausgehen habe können, dass der Wiedereinsetzungswerber den Tag der Abholung richtig angegeben habe. Zudem habe der rechtsunkundige Wiedereinsetzungswerber die Rechtsfolgen des Irrtums über mit Abholung des Kuverts am 25.01.2024 und damit erwirkte rechtmäßige Zustellung nicht erahnen können.
Mit Beschluss des BVwG vom 22.07.2024, dem Wiedereinsetzungswerber zugestellt am 23.07.2024, wurde die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA, Zahl XXXX , vom 19.01.2024, als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des BVwG vom 22.07.2024, dem Wiedereinsetzungswerber zugestellt am 23.07.2024, wurde die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA, Zahl römisch 40 , vom 19.01.2024, als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2024 gab der Wiedereinsetzungswerber durch seine RV eine weitere Stellungnahme ab und wurde in einem die gegenständliche „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes“ in Vorlage gebracht. Mit Schriftsatz vom 31.07.2024 gab der Wiedereinsetzungswerber durch seine Regierungsvorlage eine weitere Stellungnahme ab und wurde in einem die gegenständliche „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes“ in Vorlage gebracht.
Am 20.08.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz vom 27.09.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz vom 27.09.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.)
Besagter Bescheid enthält eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache und wurde in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen.
Die Zustellung des besagten Bescheides wurde per RSa-Schreiben an die zum Zustellzeitpunkt aufrechte Meldeadresse des damals noch unvertretenen Wiedereinsetzungswerbers laut Zentralem Melderegister vorgenommen und der Bescheid letztlich beim Zustellpostamt hinterlegt und zur Abholung ab 26.01.2024 bereitgehalten. Der Wiedereinsetzungswerber hat den Bescheid bereits am 25.01.2024, noch vor Beginn der Abholfrist, beim besagten Postamt nachweislich abgeholt.
Der Wiedereinsetzungswerber brachte durch seine nunmehrige RV per E-Mail vom 23.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA, Zahl XXXX , vom 19.01.2024, beim BFA ein. Der Wiedereinsetzungswerber brachte durch seine nunmehrige Regierungsvorlage per E-Mail vom 23.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA, Zahl römisch 40 , vom 19.01.2024, beim BFA ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2024 wurde dem Wiedereinsetzungswerber ausgehend von der persönlichen Übernahme des besagten Bescheides des BFA vom 19.01.2024 durch den Wiedereinsetzungswerber am 25.01.2024 die Verspätung der am 23.02.2024 einlangenden Beschwerde vorgehalten.
Am 08.02.2024 fand ein Bescheidberatungsgespräch zwischen dem Wiedereinsetzungswerber und der nunmehrigen RV des Wiedereinsetzungswerbers statt, bei jenem dieser vor der zuständigen Rechtsberaterin der BBU wiederholt, gestützt auf eine Hinterlegungsbenachrichtigung der Post, angab den Bescheid des BFA vom 19.01.2024 am 26.01.2024 erhalten zu haben. Ferner legte der Wiedereinsetzungswerber bei dem besagten Beratungsgespräch das Kuvert, in welchem sich der in Rede stehende Bescheid befand vor, auf welchem als Beginn der Abholfrist der 26.01.2024 vermerkt war. Am 08.02.2024 fand ein Bescheidberatungsgespräch zwischen dem Wiedereinsetzungswerber und der nunmehrigen Regierungsvorlage des Wiedereinsetzungswerbers statt, bei jenem dieser vor der zuständigen Rechtsberaterin der BBU wiederholt, gestützt auf eine Hinterlegungsbenachrichtigung der Post, angab den Bescheid des BFA vom 19.01.2024 am 26.01.2024 erhalten zu haben. Ferner legte der Wiedereinsetzungswerber bei dem besagten Beratungsgespräch das Kuvert, in welchem sich der in Rede stehende Bescheid befand vor, auf welchem als Beginn der Abholfrist der 26.01.2024 vermerkt war.
Der Wiedereinsetzungswerber fertigte ein Foto der Hinterlegungsbenachrichtigung der Post zum Nachweis des Zustellzeitpunktes an. Der auf der besagten Hinterlegungsbenachrichtigung handschriftlich vermerkte Zeitpunkt des Zustellversuches lässt sich aufgrund seiner Schreibart als 26.01.2024 lesen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und den, das Beschwerdeverfahren des Wiedereinsetzungswerbers gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des BFA, Zahl XXXX , vom 19.01.2024 zum Gegenstand habenden Gerichtsakt (GZ.: 2287473-1) sowie auf der am 20.08.2024 abgehaltenen mündlichen Verhandlung, und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.Die oben getroffenen Feststellungen resultieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und den, das Beschwerdeverfahren des Wiedereinsetzungswerbers gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des BFA, Zahl römisch 40 , vom 19.01.2024 zum Gegenstand habenden Gerichtsakt (GZ.: 2287473-1) sowie auf der am 20.08.2024 abgehaltenen mündlichen Verhandlung, und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Im Verwaltungsakt einliegend findet sich eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA sowie eine Ablichtung des Rückscheins, welchem entnommen werden kann, dass der Bescheid hinterlegt wurde und der Wiedereinsetzungswerber den Bescheid noch vor Beginn der Abholfrist am 26.01.2024, am 25.01.2024 ausgefolgt bekommen hat. So wird darin wörtlich festgehalten, dass der Bescheid vor Beginn der Abholfrist am 25.01.2024 vom Empfänger, den Wiedereinsetzungswerber, abgeholt wurde. Ferner wurde besagter Rückschein vom Wiedereinsetzungswerber unterfertigt.
Besagter im Akt einliegender Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 19.01.2024 kann die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache sowie der Hinweis auf die vierwöchige Beschwerdefrist in der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden.
Die erfolgte Beschwerdeerhebung des Wiedereinsetzungswerbers per E-Mail am 23.05.2024 beruht auf dem im Akt einliegenden E-Mail der RV des Wiedereinsetzungswerbers an das BFA sowie der ebenfalls im Akt einliegenden Beschwerdeschrift des Wiedereinsetzungswerbers. Die erfolgte Beschwerdeerhebung des Wiedereinsetzungswerbers per E-Mail am 23.05.2024 beruht auf dem im Akt einliegenden E-Mail der Regierungsvorlage des Wiedereinsetzungswerbers an das BFA sowie der ebenfalls im Akt einliegenden Beschwerdeschrift des Wiedereinsetzungswerbers.
Dass am 08.02.2024 ein Bescheidberatungsgespräch zwischen dem Wiedereinsetzungswerber und seiner Rechtsberaterin stattgefunden hat beruht auf den Angaben im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. OZ 1) sowie den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Wiedereinsetzungswerbers und seiner Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung. Dass am 08.02.2024 ein Bescheidberatungsgespräch zwischen dem Wiedereinsetzungswerber und seiner Rechtsberaterin stattgefunden hat beruht auf den Angaben im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche OZ 1) sowie den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Wiedereinsetzungswerbers und seiner Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung.
Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber beim Beratungsgespräch wiederholt vorgebracht habe, den in Rede stehenden Bescheid am Tag der Hinterlegung erhalten und der zuständigen Rechtsberaterin das Kuvert in dem er den Bescheid erhalten habe vorgelegt zu haben. Auf dem besagten Kuvert sei als Beginn der Abholfrist der 26.01.2024 vermerkt gewesen. Die den Wiedereinsetzungswerber beratende Rechtsberaterin der Bundesagentur Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden BBU) gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Wiedereinsetzungswerber als Zustellzeitpunkt des in Rede stehenden Bescheides den 26.01.2024 beim Beratungsgespräch nannte und auch dieses Datum auf dem vorgelegten Kuvert vermerkt gewesen sei. Den Angaben seiner Rechtsberaterin trat der Wiedereinsetzungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung letztlich nicht entgegen. Vielmehr revidierte dieser die – entgegen den Ausführungen im gegenständlichen Antrag – zu Beginn der Verhandlung bestrittene Thematisierung des Zustellzeitpunktes beim Gespräch am 08.02.2024, insofern, als er in weiterer Folge angab, sich nicht mehr erinnern zu können, wann der Zustellzeitpunkt angesprochen worden sei, sich jedoch sicher zu sein, dass dieser mehrmals angesprochen wurde, sowohl telefonisch als auch im Büro seiner Rechtsberaterin. Zudem gab der Wiedereinsetzungswerber in weiterer Folge an, dass es nach nochmaliger Verinnerlichung doch möglich sein könnte, dass der Zustellzeitpunkt beim Beratungsgespräch thematisiert wurde. Letztlich vermeinte der Wiedereinsetzungswerber sich sicher zu sein den Bescheid am 26.01.2024 bekommen zu haben, zumal auf dem – von ihm abfotografierten – Postzettel, mit jenem er den Bescheid abholte, der 26.01.2024 vermerkt gewesen sei. Auch bestritt der Wiedereinsetzungswerber zu Beginn der Verhandlung das Kuvert des Bescheides zum Beratungsgespräch mitgebracht zu haben. In weiterer Folge vermeinte er jedoch, dass er am 27.01.2024 mit dem besagten Bescheid ohne Kuvert zur BBU gegangen sei, wo dieser kopiert und ihm ein Termin gegeben worden sei. Unter Berücksichtigung der Angaben der Rechtsberaterin des Wiedereisetzungswerbers in der mündlichen Verhandlung, wonach vor einem Beratungsgespräch in der Regel die Unterlagen des Rechtsuchenden eingescannt und diesen im Anschluss daran ein Termin für einen Beratungstermin vergeben werden, ist zum Schluss zu kommen, dass der Wiedereisetzungswerber bei seiner – die Mitnahme des Bescheidkuverts verneinenden – Antwort seinen Erstbesuch bei der BBU am 27.01.2024, bei dem in der Regel keine Beratung sondern bloß eine Terminvereinbarung vorgenommen wird, und nicht den Beratungstermin am 08.02.2024, was auch sein RV vermeinte, vor Augen hatte. Da der Wiedereinsetzungswerber auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorbrachte den in Rede stehenden Bescheid des BFA vom 19.01.2024 am 26.01.2024 erhalten und letztlich mit seiner Rechtsberaterin mehrmals über den Zustellzeitpunkt gesprochen zu haben und er eingestanden hat keine genaue Erinnerungen an das Beratungsgespräch mehr zu haben, ist in Zusammenschau der Angaben im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie den glaubwürdigen Angaben der Rechtsberaterin der BBU in der mündlichen Verhandlung, zum Schluss zu kommen, dass der Wiedereinsetzungswerber seiner Rechtsberaterin – gestützt auf die Hinterlegungsbenachrichtigung der Post – als Zustellzeitpunkt für den in Rede stehenden Bescheid des BFA vom 19.01.2024 den 26.01.2024 nannte und dies durch die Vorlage des Kuverts des Bescheides, auf welchem der 26.01.2024 als Beginn der Abholfrist vermerkt war untermauerte. Anhaltspunkte, dass der Wiedereisetzungswerber einen anderen Tag, konkret den 25.01.2024, nannte konnten nicht festgestellt werden und wurde dies im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vom Wiedereisetzungswerber, von seiner RV und/oder seiner Rechtsberaterin auch nicht behauptet. Vielmehr bestand der Wiedereinsetzungswerber auch in der mündlichen Verhandlung darauf, sich sicher zu sein den besagten Bescheid am 26.01.2024 erhalten zu haben, was einer Nennung des 25.01.2024 gegenüber seiner Rechtsberaterin nicht annehmen lässt. Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber beim Beratungsgespräch wiederholt vorgebracht habe, den in Rede stehenden Bescheid am Tag der Hinterlegung erhalten und der zuständigen Rechtsberaterin das Kuvert in dem er den Bescheid erhalten habe vorgelegt zu haben. Auf dem besagten Kuvert sei als Beginn der Abholfrist der 26.01.2024 vermerkt gewesen. Die den Wiedereinsetzungswerber beratende Rechtsberaterin der Bundesagentur Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden BBU) gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Wiedereinsetzungswerber als Zustellzeitpunkt des in Rede stehenden Bescheides den 26.01.2024 beim Beratungsgespräch nannte und auch dieses Datum auf dem vorgelegten Kuvert vermerkt gewesen sei. Den Angaben seiner Rechtsberaterin trat der Wiedereinsetzungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung letztlich nicht entgegen. Vielmehr revidierte dieser die – entgegen den Ausführungen im gegenständlichen Antrag – zu Beginn der Verhandlung bestrittene Thematisierung des Zustellzeitpunktes beim Gespräch am 08.02.2024, insofern, als er in weiterer Folge angab, sich nicht mehr erinnern zu können, wann der Zustellzeitpunkt angesprochen worden sei, sich jedoch sicher zu sein, dass dieser mehrmals angesprochen wurde, sowohl telefonisch als auch im Büro seiner Rechtsberaterin. Zudem gab der Wiedereinsetzungswerber in weiterer Folge an, dass es nach nochmaliger Verinnerlichung doch möglich sein könnte, dass der Zustellzeitpunkt beim Beratungsgespräch thematisiert wurde. Letztlich vermeinte der Wiedereinsetzungswerber sich sicher zu sein den Bescheid am 26.01.2024 bekommen zu haben, zumal auf dem – von ihm abfotografierten – Postzettel, mit jenem er den Bescheid abholte, der 26.01.2024 vermerkt gewesen sei. Auch bestritt der Wiedereinsetzungswerber zu Beginn der Verhandlung das Kuvert des Bescheides zum Beratungsgespräch mitgebracht zu haben. In weiterer Folge vermeinte er jedoch, dass er am 27.01.2024 mit dem besagten Bescheid ohne Kuvert zur BBU gegangen sei, wo dieser kopiert und ihm ein Termin gegeben worden sei. Unter Berücksichtigung der Angaben der Rechtsberaterin des Wiedereisetzungswerbers in der mündlichen Verhandlung, wonach vor einem Beratungsgespräch in der Regel die Unterlagen des Rechtsuchenden eingescannt und diesen im Anschluss daran ein Termin für einen Beratungstermin vergeben werden, ist zum Schluss zu kommen, dass der Wiedereisetzungswerber bei seiner – die Mitnahme des Bescheidkuverts verneinenden – Antwort seinen Erstbesuch bei der BBU am 27.01.2024, bei dem in der Regel keine Beratung sondern bloß eine Terminvereinbarung vorgenommen wird, und nicht den Beratungstermin am 08.02.2024, was auch sein Regierungsvorlage vermeinte, vor Augen hatte. Da der Wiedereinsetzungswerber auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorbrachte den in Rede stehenden Bescheid des BFA vom 19.01.2024 am 26.01.2024 erhalten und letztlich mit seiner Rechtsberaterin mehrmals über den Zustellzeitpunkt gesprochen zu haben und er eingestanden hat keine genaue Erinnerungen an das Beratungsgespräch mehr zu haben, ist in Zusammenschau der Angaben im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie den glaubwürdigen Angaben der Rechtsberaterin der BBU in der mündlichen Verhandlung, zum Schluss zu kommen, dass der Wiedereinsetzungswerber seiner Rechtsberaterin – gestützt auf die Hinterlegungsbenachrichtigung der Post – als Zustellzeitpunkt für den in Rede stehenden Bescheid des BFA vom 19.01.2024 den 26.01.2024 nannte und dies durch die Vorlage des Kuverts des Bescheides, auf welchem der 26.01.2024 als Beginn der Abholfrist vermerkt war untermauerte. Anhaltspunkte, dass der Wiedereisetzungswerber einen anderen Tag, konkret den 25.01.2024, nannte konnten nicht festgestellt werden und wurde dies im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vom Wiedereisetzungswerber, von seiner Regierungsvorlage und/oder seiner Rechtsberaterin auch nicht behauptet. Vielmehr bestand der Wiedereinsetzungswerber auch in der mündlichen Verhandlung darauf, sich sicher zu sein den besagten Bescheid am 26.01.2024 erhalten zu haben, was einer Nennung des 25.01.2024 gegenüber seiner Rechtsberaterin nicht annehmen lässt.
Der Wiedereinsetzungswerber gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Hinterlegungsbenachrichtigung der Post fotografiert habe und brachte dieser zur Bestätigung eine Ablichtung desselben in Vorlage (vgl. OZ 5). Ferner gab seine Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung an, dass er dieser eine Kopie der besagten Benachrichtigung gezeigt bzw. vorgelegt habe, was die Angaben desselben stützt. Das sich der handschriftlich vermerkte Zeitpunkt des Zustellversuches auf der Hinterlegungsbenachrichtigung als 26.01.2024 lesen lässt, beruht auf einer in Vorlage gebrachten Ablichtung desselben. Der sich darauf befindliche handschriftliche Vermerk lässt aufgrund seiner Schreibweise keine eindeutige Auslegung zu, wobei dieser jedoch eher als 26.01.2024 zu lesen ist:
Der Wiedereinsetzungswerber gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Hinterlegungsbenachrichtigung der Post fotografiert habe und brachte dieser zur Bestätigung eine Ablichtung desselben in Vorlage vergleiche OZ 5). Ferner gab seine Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung an, dass er dieser eine Kopie der besagten Benachrichtigung gezeigt bzw. vorgelegt habe, was die Angaben desselben stützt. Das sich der handschriftlich vermerkte Zeitpunkt des Zustellversuches auf der Hinterlegungsbenachrichtigung als 26.01.2024 lesen lässt, beruht auf einer in Vorlage gebrachten Ablichtung desselben. Der sich darauf befindliche handschriftliche Vermerk lässt aufgrund seiner Schreibweise keine eindeutige Auslegung zu, wobei dieser jedoch eher als 26.01.2024 zu lesen ist:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1 Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1 Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 119/2020 lautet:3.1.1 Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020, lautet:
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71,, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:
„§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005,