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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des XY in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Februar 1995, Zl. VwSen-260100/6/Wei/Bk, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1991, 91/07/0064, und vom 18. März 1994, 91/07/0162, 93/07/0073, verwiesen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde die Beschwerde der XY Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 als unbegründet abgewiesen, in welchem der genannten Gesellschaft aus Anlaß des festgestellten Erlöschens ihres Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu Ziffer 9. dieses Bescheides unter anderem aufgetragen worden war, sämtliche Behälter, Becken und Schächte von einer befugten Person auf ihre Dichtheit überprüfen zu lassen und das Ergebnis der Prüfungen in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Mit dem zweitgenannten Erkenntnis wurden die Beschwerden der XY Gesellschaft m.b.H. gegen die im Instanzenzug ergangenen Vollstreckungsverfügungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Oktober 1991 und vom 28. April 1993 als unbegründet abgewiesen. Gegenstand der erstgenannten Vollstreckungsverfügung war die Anordnung der Ersatzvornahme der zu Ziffer 1. des Erlöschensbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 aufgetragenen Reinigung sämtlicher Behälter; die zweitgenannte Vollstreckungsverfügung hatte die Ersatzvornahme des vorgenannten, zu Ziffer 9. des ministeriellen Erlöschensbescheides vom 15. April 1991 aufgetragene Dichtheitsüberprüfung bezüglich der Äschergrube M. zum Gegenstand.
Die nunmehr vorliegende Beschwerde richtet sich, wie ihrem Inhalt und der ihr angeschlossenen Ablichtung des hier angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, gegen einen Bescheid der nunmehr belangten Behörde, mit dem diese ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Dezember 1993 in seinem Schuldausspruch bestätigt hat, der folgendermaßen lautet:
"Die XY Gesellschaft m.b.H., ..., hat es unterlassen, in der Zeit vom 19.1.1993 bis 28.10.1993 die Stapelsilos B und F bei der Betriebskläranlage, die Belebungsbecken I und II sowie die Äschergrube Bahnhof und drei Absetzsilos an der Nordseite des Betriebsgebäudes der Lederfabrik in ... auf ihre Dichtheit zu überprüfen und die Prüfprotokolle bis 31.8.1991 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, obwohl ihr dies in Ziffer 9 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6.11.1990, ..., in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991, ..., aufgetragen wurde.
Die XY Gesellschaft m.b.H. hat somit ihr gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragene Vorkehrungen unterlassen.
Sie haben dadurch als das nach außen vertretungsbefugte Organ der XY Gesellschaft m.b.H. in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 lit. e Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6.11.1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991 sowie § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 begangen."
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes, nicht bestraft zu werden, beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und bringt vor, daß innerhalb des ihm vorgeworfenen Tatzeitraumes beim Verwaltungsgerichtshof "über die Vollstreckung des nunmehr vorgeworfenen Verhaltens des Beschwerdeführers" ein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sei, in welchem der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Da das im angefochtenen Bescheid in seinem Schuldausspruch bestätigte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen worden sei, erweise sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weil die Zuerkennung aufschiebender Wirkung einer Bestrafung des Beschwerdeführers entgegengestanden sei. Dies müsse jedenfalls für den (auch bestraften) Zeitraum ab dem Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung gelten. Im übrigen seien auch die verletzten Verwaltungsvorschriften im bestätigten Straferkenntnis "nicht entsprechend zitiert".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 137 Abs. 2 lit. e WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die ihm gemäß § 29 Abs. 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt.
Diese Vorkehrungen wurden der Gesellschaft, welche nach außen hin zu vertreten der Beschwerdeführer befugt ist, im Instanzenzug mit jenem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 aufgetragen, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, 91/07/0064, überprüft hat.
Die Bekämpfung der auf Grund dieses Erlöschensbescheides erlassenen Vollstreckungsverfügungen durch die Gesellschaft konnte an der Rechtskraft der nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ihr aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen nicht einmal dann mehr etwas ändern, wenn diese Bekämpfung erfolgreich gewesen wäre, was nach dem Inhalt des hg. Erkenntnisses vom 18. März 1994, 91/07/0162, 93/07/0073, freilich nicht der Fall war. Daß der zu 93/07/0073 protokollierten Beschwerde der XY Gesellschaft m. b.H., die sich im übrigen entgegen dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen nicht gegen die bestätigte Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. August 1991, sondern gegen jene vom 30. März 1993 gerichtet hatte, vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, konnte die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten rechtlichen Wirkungen nur für die in dieser Beschwerde bekämpfte Vollstreckungsverfügung, nicht aber für den der XY Gesellschaft m.b.H. gegenüber erlassenen Titelbescheid entfalten. Diesen Bescheid zu erfüllen, war die Gesellschaft unabhängig davon verpflichtet, ob die damals bekämpfte Vollstreckungsverfügung als rechtswidrig zu beurteilen gewesen wäre oder nicht. Die im Titelbescheid aufgetragenen Vorkehrungen unterlassen zu haben, verwirklichte demnach weiterhin den Tatbestand des § 137 Abs. 2 lit. e WRG 1959. Daß mit der zu 93/07/0073 protokollierten Beschwerde der XY Gesellschaft m.b.H., der die vom nunmehrigen Beschwerdeführer ins Treffen geführte aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, zudem eine Vollstreckungsverfügung bekämpft hatte, welche die Anordnung der Ersatzvornahme des in Ziffer 9. des Titelbescheides enthaltenen Auftrages nur bezüglich der Äschergrube M. zum Gegenstand gehabt hatte, rundet das Bild der zwangsläufigen Erfolglosigkeit des nunmehrigen Beschwerdevorbringes deswegen noch ab, weil die Unterlassung der Dichtheitsprüfung samt Vorlage der Prüfprotokolle bezüglich gerade dieses Behältnisses dem Beschwerdeführer im nunmehr angefochtenen Bescheid gar nicht vorgeworfen worden war.
Weshalb schließlich der Spruch des im angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses dem Gesetz in der nach § 44a VStG vorgeschriebenen Angabe der maßgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entsprechen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Der von der belangten Behörde bestätigte Straferkenntnisspruch der Erstbehörde ist gesetzmäßig gestaltet.
Da der Beschwerdeführer auch eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht aufzuzeigen weiß, ließ damit schon der Inhalt seiner Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb seine Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Schlagworte
VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070049.X00Im RIS seit
12.11.2001