Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W113 2288171-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zahl 1374356703/232198723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zahl 1374356703/232198723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
1. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gleichzeitig wird ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gleichzeitig wird ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden behoben.2. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheids werden behoben.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 20.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er an, wegen des Krieges geflohen zu sein.
2. Bei der Befragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Syrien Pharmazie studiert und als Apotheker gearbeitet habe. Seine Familie lebe nach wie vor in Damaskus. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, 2015 habe sich der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug ausstellen lassen, woraufhin er wegen einer Namensverwechslung eineinhalb Wochen eingesperrt worden sei. 2019 sei ihm während einer Routinekontrolle durch Mitarbeiter des Kriminalamtes mit einem Gewehrkolben die Nase gebrochen worden. Er sei zirka zwei Wochen angehalten worden. Zwischen 2020 und 2023 sei er bei jedem Kontrollpunkt schikaniert worden. Im März 2023 sei er zirka 1 Monat lang durch Drogensüchtige in der Apotheke auch mit dem Tod bedroht worden. Nach der Rückkehr von einer Pharmakonferenz im Irak sei der Beschwerdeführer im Juli 2023 am Flughafen mehrere Tage angehalten worden und habe einen Faustschlag bekommen. Wegen dieser Anhaltung habe er seinen Job bei einer Pharmafirma verloren. Im Juli 2023 sei er durch eine mit Messer bewaffnete Person in der Apotheke bedroht und nach Schließung der Apotheke um Mitternach von einer kriminellen Gruppierung entführt worden. Zirka 10 Tage später habe der Beschwerdeführer entkommen können. Nach der Meldung des Vorfalls an die Behörden sei er in Untersuchungshaft genommen worden, in der Apotheke sei eine Todesdrohung hinterlassen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen der Herkunft seiner Eltern von den Golanhöhen diskriminiert worden.
3. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt, eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.) erteilt, eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Die abweisliche Asylentscheidung begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen vage und widersprüchlich vorgetragen worden sei und ihm somit jede Glaubwürdigkeit fehle.
Die Angaben in der freien Erzählung seien zu vage, ohne Details und emotionslos vorgetragen worden. Laut freier Erzählung habe der Beschwerdeführer am 25.07.2023 die letzte Bedrohung erhalten, am Ende der freien Schilderung habe er jedoch noch von einer weiteren Bedrohung nach dem 10.08.2023 erzählt. Auch seien die Details zu den Bedrohungen an drei Folgetagen erst nach der freien Erzählung genannt worden. Die Zeitangaben zu den Bedrohungen und der nachfolgenden Flucht würden ebenfalls nicht zusammenpassen. Zuletzt würden die Angaben in der Erstbefragung überhaupt nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde übereinstimmen.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Verweigerung des Wehrdienstes eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde und ihm deshalb eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung drohe. Eine legale und sichere Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ohne dass dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Militärdienst bzw. einer unverhältnismäßigen Bestrafung im Falle einer Weigerung ausgesetzt wäre, sei nicht gegeben. Es stehe dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor.
6. Mit Schreiben vom 15.05.2024 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung ergänzend im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt Damaskus, Distrikt Al Mazzeh, stamme. 2014 sei die Familie in das Dorf XXXX (Governement Rief Damaskus), XXXX umgezogen. XXXX sei kein Stadtteil von Damaskus sondern der Name der Straße in XXXX . Dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Sowohl die Stadt Damaskus als auch das Dorf XXXX stünden derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durch den obligatorischen „Versöhnungsprozess“ aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie den bisherigen Verhaftungen sowie der Nichtableistung des Wehrdienstes ins Visier der syrischen Behörden gelangt sei und aufgrund der geschilderten Vorfälle mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (erneut) Repressionshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt sein werde. Es sei davon auszugehen, dass dem Regime der Name des Beschwerdeführers aufgrund der bisherigen Vorfälle bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten und sei zweimal inhaftiert und geschlagen bzw gefoltert worden.6. Mit Schreiben vom 15.05.2024 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung ergänzend im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt Damaskus, Distrikt Al Mazzeh, stamme. 2014 sei die Familie in das Dorf römisch 40 (Governement Rief Damaskus), römisch 40 umgezogen. römisch 40 sei kein Stadtteil von Damaskus sondern der Name der Straße in römisch 40 . Dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Sowohl die Stadt Damaskus als auch das Dorf römisch 40 stünden derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durch den obligatorischen