Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W142 2293983-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, Zl. 1308777205/240455883, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, Zl. 1308777205/240455883, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm. 68 AVG, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 68 AVG, Paragraphen 57,, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Erstes Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.05.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In der Erstbefragung am 25.05.2022 gab er zu seiner Person im Wesentlichen an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi / Panschabi an. Er habe die 10 Jahre lang Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er den Beruf des LKW-Fahrers ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater im Jahr 2015 verstorben sei. Er verfüge neben seiner Mutter über einen (volljährigen) Bruder sowie eine (volljährige) Schwester. Alle seien in Indien. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Februar 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassenes seines Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 20.02.2022 in die Ukraine geflogen. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Pass, ausgestellt Passamt Jalandhar. Er sei mit Reisedokument ausgereist, welches er in Rumänien verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, am 20.02.2022 in die Ukraine geflogen zu seien und sich dort 3 Tage lang aufgehalten zu haben. Danach habe er sich ca. 3 Monate in Rumänien (Bukarest, Timisoara) aufgehalten, sei in der Folge durch Ungarn durchgereist und halte sich seit 24.05.2022 in Österreich auf. In Rumänien sei er privat bei einem Freund gewesen, und habe keinen Behördenkontakt gehabt. In Ungarn sei er auf der Durchreise gewesen. Er verneinte befragt, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Weiters gab er befragt an, ein Arbeits-Visum für die Ukraine bekommen zu haben. Das Visum sei von der ukrainischen Botschaft in New Delhi ausgestellt worden, es sei für ein Jahr gültig gewesen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selber mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. De Kosten hätten ca. 3000 Euro von Rumänien nach Österreich betragen.1.2. In der Erstbefragung am 25.05.2022 gab er zu seiner Person im Wesentlichen an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi / Panschabi an. Er habe die 10 Jahre lang Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er den Beruf des LKW-Fahrers ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater im Jahr 2015 verstorben sei. Er verfüge neben seiner Mutter über einen (volljährigen) Bruder sowie eine (volljährige) Schwester. Alle seien in Indien. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Februar 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassenes seines Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 20.02.2022 in die Ukraine geflogen. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Pass, ausgestellt Passamt Jalandhar. Er sei mit Reisedokument ausgereist, welches er in Rumänien verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, am 20.02.2022 in die Ukraine geflogen zu seien und sich dort 3 Tage lang aufgehalten zu haben. Danach habe er sich ca. 3 Monate in Rumänien (Bukarest, Timisoara) aufgehalten, sei in der Folge durch Ungarn durchgereist und halte sich seit 24.05.2022 in Österreich auf. In Rumänien sei er privat bei einem Freund gewesen, und habe keinen Behördenkontakt gehabt. In Ungarn sei er auf der Durchreise gewesen. Er verneinte befragt, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Weiters gab er befragt an, ein Arbeits-Visum für die Ukraine bekommen zu haben. Das Visum sei von der ukrainischen Botschaft in New Delhi ausgestellt worden, es sei für ein Jahr gültig gewesen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selber mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. De Kosten hätten ca. 3000 Euro von Rumänien nach Österreich betragen.
Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „In Indien habe ich mich in ein Mädchen verliebt, wir wollten heiraten. Ihre Familie war gegen unsere Beziehung, weil sie reich sind und meine Familie arm ist. Dieses Mädchen ist die Nichte eines Ministers. Ich wurde von den Männern dieses Ministers mehrmals angegriffen u geschlagen, und es wurde auch auf mich geschossen. Er schickte auch die Polizei. Ich wurde mit dem Tod bedroht. Auch meine Familie wurde unter Druck gesetzt, aus Angst um mein Leben bin ich geflüchtet. Dies sind all meine Fluchtgründe die ich genannt habe.“
Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Keine“
1.3. Von 25.05.2022 bis 01.06.2022 befand sich der BF in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Am 01.06.2022 wurde er infolge unbekannten Aufenthaltes aus dem Quartier abgemeldet.
1.4. Mit Bescheid vom 13.06.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.05.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 13.06.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.05.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) ab. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe nicht am Verfahren mitgewirkt, zumal er nach Abmeldung aus dem Quartier im Rahmen der Grundversorgung nicht mehr in Erscheinung getreten sei sowie sich auch nicht im Zentralen Melderegister angemeldet habe. Eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe nicht am Verfahren mitgewirkt, zumal er nach Abmeldung aus dem Quartier im Rahmen der Grundversorgung nicht mehr in Erscheinung getreten sei sowie sich auch nicht im Zentralen Melderegister angemeldet habe. Eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Das BFA traf zudem Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Der Bescheid wurde am 14.06.2022 gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde im Akt hinterlegt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf des 12.07.2022 in Rechtskraft.Der Bescheid wurde am 14.06.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde im Akt hinterlegt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf des 12.07.2022 in Rechtskraft.
1.5. Ab 15.06.2022 verfügte der BF laut Zentralen Melderegister über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet.
2. Zweites Asylverfahren:
2.1. Der BF stellte am 21.07.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, in XXXX geboren worden zu sein. Zum Verbleib der Dokumente gab er befragt an, diese in Serbien verloren zu haben. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Angeführt wurde u.a. seine seinerzeitige Meldeadresse im Bundesgebiet.2.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Zum Verbleib der Dokumente gab er befragt an, diese in Serbien verloren zu haben. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Angeführt wurde u.a. seine seinerzeitige Meldeadresse im Bundesgebiet.
Er verneinte, Österreich seit der Vorentscheidung verlassen zu haben.
Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, sowie aufgefordert, umfassend und detailliert sämtliche Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung zu erläutern und nun alle ihm nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vorzulegen, gab er an:
„Meine alten Fluchtgründe gelten noch immer. Weiters habe ich über das Internet erfahren, dass viele Sikhs im Bundesland Punjab von Anhängern der RSS-Partei getötet wurden. Auch meine Familie hat mir gesagt, dass ich auf keinen Fall zurückkommen soll. Sie haben mir gesagt, dass gerade Männer in meinem Alter grundlos verfolgt und getötet werden. Das sind alle meine Fluchtgründe“
Er bejahte alle Ausreise-, Flucht oder Verfolgungsgründe genannt zu haben.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, Angst um sein Leben zu haben.
Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe bzw. die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.
Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er seit drei Wochen an.
2.3. Der BF bezog in der Folge nicht das ihm zugewiesene Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Er verfügte laut Zentralen Melderegister bis 10.08.2022 über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Danach war er unbekannten Aufenthalts.
2.4. Mit Bescheid vom 29.03.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2.4. Mit Bescheid vom 29.03.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) ab. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA stellte im Wesentlichen fest, die Identität des BF stehe nicht fest. Er sei indischer Staatsangehöriger und spreche Punjabi. Er stamme aus Indien, wo er gelebt und gearbeitet habe. Er sei nicht verheiratet und kinderlos. Seine Mutter, seine Schwester sowie sein Bruder würden in Indien leben. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei in Österreich strafrechtlich nicht aufgefallen. Seine gesamte Familie befinde sich in Indien. Er verfüge in seinem Herkunftsstaat somit über Unterstützungsmöglichkeiten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und sei weder sozial- noch krankenversichert. Er verfüge über keine engen Bindungen und über keinen Wohnsitz in Österreich. Es bestünden zu Österreich weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. Seine Anbindungen im Herkunftsstaat würden allfällige Anknüpfungspunkte in Österreich überwiegen. Begründend wurde weiters insbesondere ausgeführt, der BF habe sich bereits zum zweiten Mal seinem Asylverfahren entzogen, sodass seitens der Behörde nicht der Eindruck entstanden sei, dass er tatsächlich Schutz vor Verfolgung benötigen würde. Eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Das BFA stellte im Wesentlichen fest, die Identität des BF stehe nicht fest. Er sei indischer Staatsangehöriger und spreche Punjabi. Er stamme aus Indien, wo er gelebt und gearbeitet habe. Er sei nicht verheiratet und kinderlos. Seine Mutter, seine Schwester sowie sein Bruder würden in Indien leben. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei in Österreich strafrechtlich nicht aufgefallen. Seine gesamte Familie befinde sich in Indien. Er verfüge in seinem Herkunftsstaat somit über Unterstützungsmöglichkeiten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und sei weder sozial- noch krankenversichert. Er verfüge über keine engen Bindungen und über keinen Wohnsitz in Österreich. Es bestünden zu Österreich weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. Seine Anbindungen im Herkunftsstaat würden allfällige Anknüpfungspunkte in Österreich überwiegen. Begründend wurde weiters insbesondere ausgeführt, der BF habe sich bereits zum zweiten Mal seinem Asylverfahren entzogen, sodass seitens der Behörde nicht der Eindruck entstanden sei, dass er tatsächlich Schutz vor Verfolgung benötigen würde. Eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Das BFA traf zudem Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Der Bescheid wurde am 05.04.2023 gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde im Akt hinterlegt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf des 03.05.2023 in Rechtskraft.Der Bescheid wurde am 05.04.2023 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde im Akt hinterlegt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf des 03.05.2023 in Rechtskraft.
3. Gegenständliches Verfahren (Folgeantragsverfahren):
3.1. Der BF stellte am 18.03.2024 gegenständlichen – dritten – Antrag auf internationalen Schutz.
3.2. Bei der Erstbefragung am 19.03.2024 im Folgeantragsverfahren gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, in XXXX geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an.3.2. Bei der Erstbefragung am 19.03.2024 im Folgeantragsverfahren gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an.
Er bejahte Österreich seit der Vorentscheidung verlassen zu haben. Befragt gab er an, sich von Juli 2022 bis September 2022 in Italien aufgehalten zu haben. Von Italien nach Indien sei er geflogen. In Indien habe er sich von September 2022 bis 05.03.2024 aufgehalten und sei am 05.03.2024 nach Dubai gereist. Er sei weiter nach Serbien (Aufenthalt: 2 Tage im März) gereist und in der Folge durch Ungarn durchgereist. Seit 17.03.2024 sei er in Österreich.
Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, sowie aufgefordert, umfassend und detailliert sämtliche Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung zu erläutern und nun alle ihm nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vorzulegen, gab er an:
„Meine alten Fluchtgründe aufrecht. Ich habe auch folgende neuen Fluchtgründe: Ich bin ein Sikh und Landwirt. Die indische Regierung ist gegen die Sikhs und gegen Landwirte. Ich habe an einen Bauernaufstand im Februar 2024 teilgenommen, wobei wir für die Rechte der Landwirte protestierten. Einmal als wir nach Neu Delhi unterwegs waren, um dort zu protestieren, wurden wir von der Polizei angegriffen und es wurde auf uns geschossen. Ich wurde danach von der Polizei gesucht. Deshalb beschloss ich Indien erneut zu verlassen.“
Er bejahte alle Ausreise-, Flucht oder Verfolgungsgründe genannt zu haben.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, Angst zu haben, umgebracht oder eingesperrt zu werden.
Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe bzw. die Todesstrafe drohe oder er mit (irgendwelchen) Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.
Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er seit Februar 2024 an.
3.3. Am 19.03.2024 bezog der BF ein Quartier im Rahmen der Grundversorgung, von welchem er jedoch bereits mit 22.03.2024 infolge von Abwesenheit abgemeldet wurde.
3.4. Am 28.03.2024 wurde das Asylverfahren vom BFA gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt, da der BF nach Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe. Zudem verlief eine Abfrage im Zentralen Melderegister sowie in der Anhaltedatei negativ.3.4. Am 28.03.2024 wurde das Asylverfahren vom BFA gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, da der BF nach Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe. Zudem verlief eine Abfrage im Zentralen Melderegister sowie in der Anhaltedatei negativ.
3.5. Ab 02.04.2024 verfügte der BF laut Zentralen Melderegister wieder über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 16.04.2024 langte die Vollmachtsbekanntgabe der im Spruch genannten Rechtsvertretung beim BFA ein.
3.6. Am 22.05.2024 wurde der BF durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde im Wesentlichen angegeben (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise bereinigt]:
„[ … ]
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen irgendwelche Medikamente?
VP: Nein.
LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
VP: XXXX VP: römisch 40
LA: Warum ist Ihr Vertreter heute nicht anwesend?
VP: Er konnte nicht kommen.
LA: Möchten Sie die Einvernahme ohne Vertreter machen?
VP: Ist kein Problem.
LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente?
VP: Garnichts.
LA: Können Sie Beweismittel vorlegen, welche für das Verfahren von Relevanz sind?
VP: Jetzt gerade garnichts.
LA: Wann haben Sie Indien verlassen?
VP: 5. März 2024
LA: Wann sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist?
VP: Mai oder Juni 2022
LA: Wann waren Sie erneut in Österreich?
VP: 17.März 2024
LA: Wie sind Sie von Indien nach Österreich gereist?
VP: Von Mumbai nach Dubai mit dem Flugzeug und Dubai nach Serbien auch mit dem Flugzeug und Serbien nach Österreich zu Fuß (illegal) mit Hilfe von Schlappern.
LA: Haben Sie ein Visum für Dubai?
VP: In Serbien haben die Schlepper alle meine Dokumente weggenommen.
LA: Haben Sie Österreich seit der Einreise im März verlassen, waren Sie wiederum im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?
VP: Im diesen Monat wurde ich von der Polizei in der Nacht kontrolliert. Ich bin mit dem Auto mit meinem Kollegen dahin gefahren und dabei von der Polizei kontrolliert. Von Zuhause bis zu einer Firma wo mein Freund arbeitet bin ich gefahren und wurde kontrolliert. Ich wurde ohne Grund von der Polizei kontrolliert sie sagten es war eine allgemeine Kontrolle. Nachgefragt der AW gibt an er hätte keine Straftat begangen.
LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige?
VP: Keine Familie garnichts.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft?
VP: Nein. Ich wohne in einer Wohngemeinschaft mit 3 oder 4 Personen. Diese Personen kenne ich nicht.
LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?
VP: Ja als Zeitungszusteller.
LA: Wieviel verdienen Sie als Zeitungszusteller?
VP: Ca. 700 Euro.
LA: Sprechen Sie deutsch?
VP: Nein.
LA: Wie wollen Sie in Zukunft Ihr Leben bestreiten?
VP: Ich will vom Zeitungszustellen leben. Ich will auch mehr machen aber jetzt schaut schlecht aus.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
VP: Nein.
LA: Über wieviel Barmittel verfügen Sie aktuell?
VP: Insgesamt habe ich jetzt 10 Euro.
LA: Sie wurden am 19.03.2024 bei der LPD Niederösterreich Fremden-und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?
VP: Es könnte sein dass ich mich mit der Zeit vertan habe als ich Serbien verlassen habe, sprich wie lange die Reise von Serbien nach Österreich gedauert hat. In Serbien war es so, dass ich versucht habe die Grenze nach Ungarn zu überqueren und als die Polizei uns gesehen haben sind wird zurück nach Serbien gegangen und deswegen habe ich mehrere Versuche gebraucht und kann mich nicht genau an die Tage erinnern die ich von Serbien nach Österreich gebraucht habe.
LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer vergangenen Asylantragstellung angegeben haben?
VP: Ja.
LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei Ihrer vorangegangen Asylantragstellung angegeben haben?
VP: Ja.
LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch bzw. sind diese aufrecht?
VP: Meine Fluchtgründe bestehen noch und jetzt im zweiten Antrag sind neue Fluchtgründe dazugekommen.
LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?