Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W241 2298343-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2024, Zahl 1400376806/240979564, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2024, Zahl 1400376806/240979564, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 24.06.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), ein.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 24.06.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragsstellung des BF am 14.02.2023 in Zypern.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.06.2024 gab der BF im Wesentlichen an, dass er über die Türkei nach Zypern gereist sei. Danach sei er wiederum in die Türkei und weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Er wäre elf Tage in Zypern in einem Flüchtlingslager gewesen, dieses hätte er dann aber verlassen müssen. Da er keine Arbeit und keine Dokumente erhalten hätte, wäre er nunmehr weitergereist.
3. Aufgrund des EURODAC-Treffers zu Zypern wurde am 27.06.2024 eine Anfrage gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Zypern gestellt.3. Aufgrund des EURODAC-Treffers zu Zypern wurde am 27.06.2024 eine Anfrage gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Zypern gestellt.
Mit Schreiben vom 01.07.2024 gaben die zuständigen zypriotischen Behörden bekannt, dass Zypern der Wiederaufnahme des BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zustimme.Mit Schreiben vom 01.07.2024 gaben die zuständigen zypriotischen Behörden bekannt, dass Zypern der Wiederaufnahme des BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zustimme.
4. Bei der Einvernahme des BF am 08.08.2024 durch das BFA gab dieser an, dass in Österreich zwei Brüder und zwei Cousins leben würden, ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Er leide an einem Hautpilz und habe vom Arzt eine Salbe bekommen. In Zypern hätte man ihn nur eine Woche im Camp wohnen lassen, dann hätte man ihn hinausgeschmissen. Er wäre hierauf bei einem Freund untergekommen. Er hätte nur eine Stunde pro Tag arbeiten dürfen und sich seine Medikamente selber kaufen müssen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Zypern zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Zypern zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz ist der Asyldienst, eine Abteilung des Innenministeriums, zuständig für die Prüfung von Asylanträgen (AIDA 4.2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
(Quelle: AIDA 4.2021)
Die durchschnittliche Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens übersteigt die 6-Monats-Frist und beträgt meist bis zu 2 oder 3 Jahre. Bemühungen des Asyldienstes, mit Unterstützung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), die Zahl der Sachbearbeiter zu erhöhen, wurden fortgesetzt. Meist liegen zwischen Antragstellung und Asylinterview 18 bis 24 Monate. Unterstützung für den zypriotischen Asyldienst durch EASO-Experten ab 2017 konnte die Bearbeitung der Anträge etwas beschleunigen (AIDA 4.2021). Ende 2020 lag der Backlog an Asylanträgen bei 18.700 Fällen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021
- USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021
Dublin-Rückkehrer
Bei Dublin-Rückkehrern, die noch keine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, wird das Verfahren fortgesetzt. Sie haben dementsprechend ein Recht auf materielle Versorgung. Haben sie keine eigene Unterbringungsmöglichkeit werden sie in das offene Unterbringungszentrum für Asylwerber Kofinou gebracht (AIDA 4.2021).
Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen. Sie haben kein Recht auf materielle Versorgung und können inhaftiert werden (AIDA 4.2021).
2016 bis 2020 war die Zahl der nach Zypern überstellten Dublin-Rückkehrer jeweils einstellig (AIDA 4.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable
Das Flüchtlingsgesetz betrachtet als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Schwerkranke, mental Kranke und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder anderen schwerwiegenden Formen psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren (z.B. Opfer weiblicher Genitalverstümmelung). Das Flüchtlingsgesetz sieht einen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vor. Es ist möglichst früh im Verfahren festzustellen, ob eine Person besondere Bedürfnisse bei der Versorgung hat, und wann immer diese festgestellt werden, sind sie zu berücksichtigen. Doch in Ermangelung spezifischer gesetzlicher Vorgaben oder interner Richtlinien, ist die Identifikation und Bewertung von Bedürfnissen fragmentarisch, die zu verwendenden Instrumente weder definiert noch standardisiert. In den letzten Jahren wurden u.a. mit Unterstützung von EASO, UNHCR und NGOs Schritte unternommen, um die Identifizierung Vulnerabler zu verbessern, die Ergebnisse sind jedoch weiterhin inkonsistent. Die Identifizierung Vulnerabler wird meist anhand des Augenscheins vorgenommen. Das Fehlen eines wirksamen Identifizierungsverfahrens verhindert oder verzögert den Zugang zur Unterstützung, welche begrenzt ist. Wenn jedoch Personen identifiziert und an Sachbearbeiter verwiesen werden, die entsprechend geschult sind, erhält der Asylwerber eine angemessene Prüfung seines Asylanspruchs (AIDA 4.2021).
Im Jahr 2019 akzeptierte die Asylbehörde die Beistellung eines UNHCR-Beraters und richtete eine Qualitätssicherungseinheit ein, um die Qualität der Asylverfahren zu gewährleisten. Die Regierung nahm jedoch das Angebot des UNHCR nicht an, Berater für Vulnerabilitätseinschätzung zu den Sozialfürsorgediensten zu entsenden (USDOS 30.3.2021).
Es gibt Bemühungen im Erstaufnahmezentrum Pournara ein Vulnerabilitäts-Screening umzusetzen. Wegen der COVID-19-Pandemie wurden diese von März bis Oktober 2020 sistiert, danach aber wieder aufgenommen. Die Unterstützung von EASO läuft diesbezüglich seit 2017, dennoch wird das Zentrum Pournara weiterhin als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021).
Bei einem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) sind sofort über die Leitung des Asylum Service die Dienste der sozialen Wohlfahrt zu informieren. In diesem Stadium ist die Identifikation von UM aber meist Polizeibeamten überlassen und geschieht unsystematisch. Der Direktor der Dienste der Sozialen Wohlfahrt fungiert, persönlich oder über einen Mitarbeiter, als Vertreter des UM, auch im Asylverfahren. Für etwaige gerichtliche Verfahren ist vom Kinderombudsmann die entsprechende juristische Vertretung des UM sicherzustellen, ansonsten verbleibt die Vertretung des UM bei den Diensten der sozialen Wohlfahrt. Der Vormund ist für das allgemeine Wohlergehen (Unterbringung, Schulanmeldung, Zugang zu medizinischer Versorgung usw.) des UM zuständig. Die Vertreter der Dienste der sozialen Wohlfahrt werden als wenig kompetent in Asylfragen kritisiert, aber durch die Erhöhung der Zahl der Vormunde im Jahr 2020, hat sich deren Mitwirkung an den Fällen ihrer Schützlinge mittlerweile substantiell verbessert und sie haben Kapazitäten diese regelmäßig zu treffen und diese besser kennenzulernen (AIDA 4.2021).
Das Flüchtlingsgesetz sieht vor, dass der Asyldienst ärztliche Untersuchungen zur Altersbestimmung durchführen kann, wenn begründete Zweifel am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen bestehen. Hierzu ist eine Zustimmung des Minderjährigen bzw. eines Vertreters erforderlich. Ein Antrag darf nicht allein wegen einer Verweigerung der Zustimmung zur Altersfeststellung abgelehnt werden. Die medizinische Altersfeststellung besteht aus einer Röntgenaufnahme des Handgelenks, einer Röntgenaufnahme des Kiefers und einer zahnärztlichen Untersuchung. Kritik gibt es unter anderem am Fehlen eines umfassenden multidisziplinären Ansatzes. 2020 gab es 308 Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger, von denen 55 zu einer Altersfeststellung geschickt wurden. 50 Altersbestimmungen wurden abgeschlossen, von denen 43 eine Volljährigkeit ergaben (AIDA 4.2021).
Es gibt vier Unterbringungszentren für unbegleitete Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren mit zusammen etwa 107 Plätzen. Minderjährige unter 14 Jahren werden in Kinderheimen der Kindeswohlfahrt untergebracht und einige kommen weiter zu Pflegefamilien. Platzmangel führt aber dazu, dass unbegleitete Minderjährige oft bis zu mehrere Monate im Erstaufnahmezentrum Pournara bleiben müssen, das für Minderjährige als ungeeignet gilt und wo Erwachsene anwesend sind. Ende 2020 wurden daher in Pournara sichere Bereiche für unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern eingerichtet (AIDA 4.2021).
Die Bedingungen in den Unterkünften variieren, wobei jene unter direkter Leitung des Sozialdienstes vor mehr Herausforderungen stehen, insbesondere in Bezug auf Personalkapazität, Infrastruktur, sowie soziale und psychologische Unterstützungs- und Integrationsaktivitäten. Außerdem betreiben die Dienste der sozialen Wohlfahrt, IOM und die NGO Hope for Children (HfC) halb-unabhängige Wohnprogramme für unbegleitete Minderjährige, wo solche über 16 Jahren unter Aufsicht auf das Erwachsenenalter vorbereitet werden sollen. HfC betreibt auch ein Pflegekinderprogramm, das sich auch an unbegleitete Minderjährige richtet. Wenn die Nutznießer 18 Jahre alt werden, werden sie gebeten, die Heime zu verlassen. In seltenen Fällen kann der Aufenthalt aus humanitären oder anderen außergewöhnlichen Gründen (gesundheitliche Bedenken, usw.) verlängert werden. Das Heimpersonal hilft bei der Suche nach Unterkunft, Arbeit usw. In vielen Fällen finanziert das Sozialamt Unterkunft in Hotels oder Herbergen. HfC verfolgt noch für weitere sechs Monate, wie es den jungen Erwachsenen ergeht (AIDA 4.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021
- USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021
Non-Refoulement
Die meisten Antragsteller in der Republik Zypern kommen über die „grüne Grenze“ aus Nordzypern. Wenn sie einen Asylwunsch deutlich machen, erhalten sie in der Regel Zugang zum Verfahren. Bootsflüchtlinge kommen nur wenige in Zypern an (elf Personen im Jahr 2019) (AIDA 4.2021). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks von Migranten auf See im Jahre 2020 (AI 7.4.2021; USDOS 30.3.2021). Zypern soll 2020 neun Pushbacks gegen aus der Türkei bzw. dem Libanon kommende Boote mit Migranten aus dem Nahen Osten durchgeführt haben. Anfang 2021 wandte sich die Menschenrechtskommissarin des Europarats an Zypern und forderte, die Vorwürfe von Pushbacks und Misshandlungen von Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, unabhängig zu untersuchen (AIDA 4.2021). UNHCR erhielt Zusicherungen, dass Neuankömmlinge Zugang zum Asylverfahren hätten (UNHCR 22.4.2021).
Zypern hat im Mai 2020 eine neue Liste mit nunmehr 21 sicheren Herkunftsländern veröffentlicht. Antragsteller aus diesen Ländern fallen unter das beschleunigte Verfahren. In der Praxis wurde es jedoch nicht so häufig angewendet wie erwartet (AIDA 4.2021).
Quellen:
- AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Cyprus 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048664.html, Zugriff 29.12.2021
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (22.4.2021): UNHCR’s Protection Chief visits Cyprus, addresses challenges in access to asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050072.html, Zugriff 29.12.2021
- USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021
Versorgung
Asylwerber haben während des Asylverfahrens und einer etwaigen Beschwerdephase das Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Taggeld). Diese kann entweder als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden. Wer einen Asylantrag stellen will, kommt in das Erstaufnahmezentrum Pournara um diesen dort einzubringen und eine medizinische Untersuchung zu durchlaufen. Wenn Antragsteller das Erstaufnahmezentrum verlassen und es keinen Platz in einem Unterbringungszentrum gibt, in dem sie versorgt werden können (was häufig der Fall ist), müssen sie sich eine private Unterbringung suchen. Aufgrund der Überlastung des Aufnahmesystems leben die meisten Asylwerber in den Gemeinden. Dafür können sie beim Sozialamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde materielle Versorgung beantragen. Bis die materielle Versorgung zuerkannt wird, dauert es etwa 2-3 Monate und es sind einige administrative Hürden zu nehmen. Durch die Pandemie kam es ebenfalls zu Verzögerungen bei der Bearbeitung und Auszahlung (AIDA 4.2021).
Aufstellung der Zulagen für Asylwerber:
(Quelle: AIDA 4.2021)
Asylwerber haben darüber hinaus keinen Zugang zu anderen Sozialleistungen, welche Zyprioten offenstehen, darunter Kinderbeihilfen und Beihilfen für Behinderte (AIDA 4.2021).
Die Bereitstellung materieller Versorgung wurde auch angesichts hoher Ankunftszahlen fortgesetzt, jedoch haben sich bereits bestehende systemische Probleme verschärft, wie Zugang zu den Sozialämtern, längere Verzögerungen und beeinträchtigter Zugang zu den Arbeitsvermittlungsdiensten des Arbeitsministeriums (AIDA 4.2021). Nach Angaben von NGOs und Regierungsbeamten arbeiten die Sozialdienste nicht effizient, so dass viele Menschen ohne die grundlegenden Dinge wie Lebensmittel, Mietzuschüsse oder medizinische Versorgung bleiben (USDOS 30.3.2021). Die Höhe der Versorgung in den Gemeinden wird als zu niedrig kritisiert um davon angemessen leben zu können. Viele Asylwerber, einschließlich Familien mit Kindern, leben in Armut und sind stark auf Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen, um Grundbedürfnisse wie Nahrung zu decken. Die stark gestiegenen Mieten in urbanen Räumen sowie fehlende Vernetzung der Neuankömmlinge hat die Zahl der Obdachlosen erhöht (AIDA 4.2021).
Laut Gesetz haben Asylwerber einen Monat nach Antragstellung Zugang zu bestimmten Sektoren des Arbeitsmarkts. Alle Antragsteller und Empfänger von materiellen Leistungen, die physisch und psychisch in der Lage sind, eine Beschäftigung aufzunehmen, müssen sich nach dem ersten Monat arbeitslos melden und nachweisen, dass sie aktiv auf Arbeitssuche sind. Ihnen wird dann eine Arbeitskarte ausgestellt, die ihren Status als Arbeitslose bestätigt. Derzeit werden aufgrund der COVID-19-Maßnahmen die Arbeitskarten für Personen, die bereits vor der Pandemie eine hatten, automatisch verlängert. Asylwerber, die sich zum ersten Mal arbeitslos melden möchten, können keine Arbeitskarte erhalten, bekommen derzeit aber dennoch materielle Leistungen. Zu den wichtigsten Hürden für Asylwerber beim Zugang zum Arbeitsmarkt gehören die Sprachbarriere, weite Anreise, geringes Interesse von Arbeitgebern und Bürokratie (AIDA 4.2021).
Die Pandemie beeinträchtigt den Zugang von Asylsuchenden zu Arbeitsplätzen erheblich (AIDA 4.2021). NGOs und die Presse berichten, dass Flüchtlinge und Asylwerber aufgrund der COVID-19-Bekämpfungsmaßnahmen Arbeitsplätze verloren haben. Bereits vor der Pandemie befanden sich viele von ihnen in einer prekären finanziellen Situation und hatten Schwierigkeiten, eine Beschäftigung zu finden und aufrechtzuerhalten, da sie nur begrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt hatten, über keine ausreichenden Qualifikationen oder Ausbildung verfügten und ihnen soziales Kapital und Netzwerke fehlten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021
- USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021
Unterbringung
Zypern hatte ab März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie und damit einhergehender Beschränkungen einen geringeren Zustrom an Migranten zu verzeichnen. Die Aufweichung der Maßnahmen Anfang Mai 2021 führten dazu, dass sich der Zustrom von Migranten wieder erhöhte. Bereits gegen Ende Mai 2021 erklärte die zypriotische Regierung in einem Brief an die Europäische Kommission, das Land befinde sich wegen des Andrangs syrischer Migranten im Ausnahmezustand, weil die Kapazitäten für die Aufnahme weiterer Migranten erschöpft waren (IFRC 10.6.2021).
Zypern verfügt über das Erstaufnahmezentrum Pournara (Kapazität: 1.000 Plätze). Ursprünglich war vorgesehen, dass der Aufenthalt in Pournara nur der Registrierung etc. dienen und nicht länger als 72 Stunden dauern sollte (AIDA 4.2021). Mit Beginn der Pandemie durften die Antragsteller Pournara für Monate nicht verlassen, was das Zentrum bald an die Kapazitätsgrenze brachte. Es ist seither ständig überbelegt (AIDA 4.2021; vgl. UNHCR 22.4.2021) (1.600 Personen im April 2021 (AIDA 4.2021) bzw. 1.800 Menschen und damit zu 225% belegt im Juni 2021 (IFRC 10.6.2021)). Die Asylwerber sind auf dem Gelände des Zentrums und außerhalb desselben auch in temporären Lösungen und Zelten untergebracht. Vor allem außerhalb des Zentrums werden die Bedingungen als extrem schlecht beschrieben. Es gibt 11 Quarantäneabschnitte im Lager Pournara und einen gesicherten Bereich für unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und Familien. In der Praxis sind viele alleinstehende Frauen und Familien immer noch über das gesamte Zentrum verteilt, einschließlich der Quarantäneabschnitte. Die Überbelegung ist ein Problem, vor allem für vulnerable Antragsteller und deren Sicherheit. Pournara wird als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021).Zypern verfügt über das Erstaufnahmezentrum Pournara (Kapazität: 1.000 Plätze). Ursprünglich war vorgesehen, dass der Aufenthalt in Pournara nur der Registrierung etc. dienen und nicht länger als 72 Stunden dauern sollte (AIDA 4.2021). Mit Beginn der Pandemie durften die Antragsteller Pournara für Monate nicht verlassen, was das Zentrum bald an die Kapazitätsgrenze brachte. Es ist seither ständig überbelegt (AIDA 4.2021; vergleiche UNHCR 22.4.2021) (1.600 Personen im April 2021 (AIDA 4.2021) bzw. 1.800 Menschen und damit zu 225% belegt im Juni 2021 (IFRC 10.6.2021)). Die Asylwerber sind auf dem Gelände des Zentrums und außerhalb desselben auch in temporären Lösungen und Zelten untergebracht. Vor allem außerhalb des Zentrums werden die Bedingungen als extrem schlecht beschrieben. Es gibt 11 Quarantäneabschnitte im Lager Pournara und einen gesicherten Bereich für unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und Familien. In der Praxis sind viele alleinstehende Frauen und Familien immer noch über das gesamte Zentrum verteilt, einschließlich der Quarantäneabschnitte. Die Überbelegung ist ein Problem, vor allem für vulnerable Antragsteller und deren Sicherheit. Pournara wird als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021).
Die meisten der Ankömmlinge seit Mai 2021 sind Syrer, denen im Verfahren Priorität eingeräumt wird, weil sie als genuine Flüchtlinge gelten, meist schon Verwandte in Zypern haben bei denen sie leben können bzw. als Vulnerable (Familien) zum Aufenthalt im Zentrum Kofinou berechtigt sind. Da sie meist auch einen sehr guten Impfstatus haben, sind ihre medizinischen Tests schneller erledigt. Somit können Syrer oft bereits nach zwei Wochen das Zentrum verlassen, während andere Nationalitäten zum Teil Monate dort verbringen (IFRC 10.6.2021). Bei vielen Fällen beträgt die Aufenthaltsdauer bis zu 5 Monate, was Kritiker als de-facto Haft bezeichnen (AIDA 4.2021).
Die niedrige Auszugsrate aus dem Zentrum, in Kombination mit der Quarantänepraxis führte dazu, dass die Zahl der Migranten im Zentrum zusehends anstieg. Syrische Neuankömmlinge werden daher seit Mai 2021 in provisorischen Zeltlagern in der Nähe ihres Ankunftsortes untergebracht, während andere direkt in das Kofinou-Zentrum gebracht werden (IFRC 10.6.2021).
Das Unterbringungszentrum Kofinou (Kapazität: 400 Plätze in Containern) liegt sehr abgelegen im Bezirk Larnaca. Hier werden in der Regel nur Familien und alleinstehende Frauen untergebracht. Die Situation im Aufnahmezentrum Kofinou ist besser als in Pournara (AIDA 4.2021).
Im Juni 2021 lebten in Kofinou ca. 400 Personen und weitere 50 in einer Quarantänezone außerhalb des Zentrums (IFRC 10.6.2021).
Über die Zentren Pourana und Kofinou hinaus, gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in Herbergen oder privater Natur. Die meisten Asylwerber leben folglich in privater Unterbringung, die sie sich selbst suchen müssen und wo die Bedingungen oft substandard sind (AIDA 4.2021).
Das Obdachlosigkeitsrisiko bleibt wegen der hohen Mietpreise, des chronischen Mangels an Unterkünften und der derzeitigen Praxis des Sozialamtes, Unterbringungsmaßnahmen nur für sehr wenige, besonders schutzbedürftige Personen durchzuführen, hoch (AIDA 4.2021).
UNHCR und lokale NGOs stellten fest, dass eine große Zahl von Asylwerbern von Obdachlosigkeit und Armut betroffen ist. Die wachsende Zahl der Neuankömmlinge, das begrenzte Angebot an erschwinglichen Unterkünften, Verzögerungen bei der Bereitstellung von staatlicher finanzieller Unterstützung und der Rückstau bei der Prüfung von Asylanträgen erhöhen das Risiko der Obdachlosigkeit (USDOS 30.3.2021).
Auf Zypern gibt es noch das (Schub-)Haftzentrum Menogia (Kapazität: 128 Plätze) und 18 Polizeistationen mit (Schub-)Haftkapazitäten (zusammen 39 Plätze) (AIDA 4.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021
- IFRC – International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (10.6.2021): Emergency Plan of Action (EpoA) Cyprus: Population Movement, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/MDRCY002do.pdf, Zugriff 13.1.2022
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (22.4.2021): UNHCR’s Protection Chief visits Cyprus, addresses challenges in access to asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050072.html, Zugriff 29.12.2021
- USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021
Medizinische Versorgung
Asylwerber ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung, das umfasst Notversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsten psychischen Störungen. Empfängern von staatlichen Beihilfen und Bewohnern des Unterbringungszentrums ist der Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung explizit garantiert. Bei Asylwerbern, die keine Leistungen erhalten, ist dies nicht näher ausgeführt. Seit Ende 2020 gewährt das Ministerium für Gesundheit allen Asylwerbern freien Zugang zu Krankenhäusern, unabhängig davon, ob sie materielle Versorgung vom Sozialamt erhalten solange das Gesundheitsministerium ihren Aufenthaltsstatus bestätigt. Ihnen wird dann eine Krankenhauskarte per Post zugesandt. Diese ist in der Regel ein Jahr lang gültig (AIDA 4.2021).
Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern zum ersten Mal ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das allerdings nicht für Asylwerber zugänglich ist, sondern für Zyprioten, EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge. Asylwerber und andere Teile der Migrationsbevölkerung erhalten Zugang zu den Gesundheitsdiensten weiterhin nach den Bestimmungen des bisherigen Systems, das im Wesentlichen die Behandlung durch öffentliche, stationäre und ambulante Abteilungen der öffentlichen Krankenhäuser vorsieht. Gleiches gilt für Asylwerber, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl seit der Einführung von GESY alle Erwerbstätigen verpflichtende monatliche Beiträge leisten müssen (AIDA 4.2021).
Darüber hinaus verhindern Verständigungsprobleme, dass Asylwerber gesundheitsbezogene Informationen über Covid-19 über die Hotline zu erhalten, die zu diesem Zweck eingerichtet wurde (1420). NGOs, UNHCR und Freiwillige versuchen, diese Lücke zu schließen und den Zugang von Asylwerbern zu Informationen über Covid-19 zu erleichtern, indem sie wichtige Covid-19-bezogene Bekanntmachungen übersetzen und verbreiten und Beratung und Anleitung anbieten. Asylwerber, die sowohl in den Zentren Kofinou und Pournara als auch privat wohnen, werden am nationalen Impfplan für Covid-19 teilnehmen. Da Asylwerber nicht von GESY abgedeckt werden, wird die Teilnahme am Programm für die privat untergebrachten Asylwerber nach Vorlage eines Antragsformulars, dem eine Kopie eines gültigen Krankenhausausweises beigefügt ist, gewährt. Asylwerber, die eine grundlegende Behandlung benötigen, die in Zypern nicht verfügbar ist, sind zwar nicht von den Bestimmungen bezüglich grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung umfasst, in der Praxis hat das Ministerium jedoch mit Genehmigung des Gesundheitsministers in mehreren Fällen die Kosten für die medizinische Behandlung von minderjährigen Asylwerbern außerhalb des Landes übernommen. Es gibt Beschwerden über Fälle von rassistischem Verhalten von medizinischem Personal, oft in Zusammenhang mit der Sprachbarriere (AIDA 4.2021).
Asylwerber, die über keine ausreichenden Mittel verfügen und besondere Aufnahmebedürfnisse haben, haben ebenfalls Anspruch auf kostenlose notwendige medizinische oder sonstige Versorgung, einschließlich angemessener psychiatrischer Dienste. In der Praxis geschieht die Identifizierung vor allem in den Lagern durch Fachleute vor Ort, wenn auch nicht lückenlos. In den Gemeinden ist die Situation schwieriger, da es keine spezifischen Mechanismen und Verfahren gibt, um Bedürfnisse rechtzeitig zu erkennen und zu erfüllen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Einrichtungen oder Dienste, abgesehen von denen, die der allgemeinen Bevölkerung im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems zur Verfügung stehen. Derzeit gibt es nur eine NGO, den zypriotischen Flüchtlingsrat, der Opfern von Folter und geschlechtsspezifischer Gewalt spezielle soziale und psychologische Unterstützung anbietet und mit Mitteln der UN und der EU arbeitet. Im Jahr 2020 haben 120 Personen entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen (AIDA 4.2021).
MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021
- MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für weitere drei Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für weitere zwei Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu einigen Leistungen führen kann (AIDA 4.2021).
Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI) in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Vom Erfordernis eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In der Praxis müssen Personen, welche das GMI beantragen, sowohl Staatsangehörige als auch Schutzberechtigte, mit Verzögerungen von bis zu sechs Monaten bei der Prüfung ihres Antrags rechnen. Für diesen Zeitraum kann eine Nothilfe beantragt werden, die jedoch bei nur etwa EUR 100-150 für eine Person pro Monat und bei etwa EUR 150-280 für eine Familie pro Monat liegt. Der Antrag ist nur einen Monat lang gültig und muss jeden Monat neu gestellt werden, bis die Entscheidung über den GMI erteilt wird. Es gibt weitere bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI weiter erschweren (AIDA 4.2021).
Nach der Zuerkennung des Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich. Privater Wohnraum muss eigenverantwortlich gesucht werden. Es gibt keine Programme, die Schutzberechtigten eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Auch sind keine Kautionsbeihilfen vorgesehen. Noch dazu sind die Mieten stark angestiegen. Es dauert daher in der Regel mehrere Monate bis Schutzberechtigte aus dem Zentrum ausziehen können. Die Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wirken zusätzlich hemmend. Sprachbarrieren und die hohe Arbeitslosigkeit sind ebenfalls ein Problem. Obwohl Obdachlosigkeit unter Asylwerbern viel häufiger ist, sind auch Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und oft ist Beratung und Anleitung erforderlich, um eine Unterkunft zu finden. Es sind aber keine Fälle bekannt, in denen Schutzberechtigte aus dem Zentrum geworfen worden wären, bevor sie eine Wohnmöglichkeit gefunden hatten (AIDA 4.2021).
Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (AIDA 4.2021).
Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Bildungssystem und zum Gesundheitssystem wie Staatsbürger (AIDA 4.2021).
Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das zugänglich ist für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte. Mit dem neuen System wird das Konzept eines persönlichen Hausarztes als zentrale Anlaufstelle für Überweisungen an alle Fachärzte eingeführt. Verzögerungen bei der Ausstellung bzw. Erneuerung von Aufenthaltstiteln können für Schutzberechtigte ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung unter dem GESY sein. Schutzberechtigte nehmen am nationalen COVID-19-Impfplan teil (AIDA 4.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021
Das BFA führte rechtlich begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der BF habe Verwandte in Österreich, zu denen jedoch weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine besonders enge Beziehung bestehe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer ernsten oder lebensbedrohenden Krankheit leide. Aus seinen Angaben hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden können, dass er tatsächlich konkrete Gefahr liefe, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Das BFA führte rechtlich begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der BF habe Verwandte in Österreich, zu denen jedoch weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine besonders enge Beziehung bestehe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer ernsten oder lebensbedrohenden Krankheit leide. Aus seinen Angaben hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden können, dass er tatsächlich konkrete Gefahr liefe, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.
6. In der Folge wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
7. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 30.08.2024.7. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 30.08.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
- den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA und die Beschwerde
- aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Zypern im angefochtenen Bescheid
- die Korrespondenz mit Zypern.
2. Feststellungen:
2.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien.
Der BF reiste über die Türkei nach Zypern und stellte dort am 14.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge reiste er wiederum über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn weiter nach Österreich, wo er am 24.06.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.2. Das BFA richtete am 27.06.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF an Zypern. Mit Schreiben vom 01.07.2024 erklärte sich Zypern gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des BF ausdrücklich für zuständig. 2.2. Das BFA richtete am 27.06.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF an Zypern. Mit Schreiben vom 01.07.2024 erklärte sich Zypern gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des BF ausdrücklich für zuständig.
2.3. Das BVwG schließt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Zypern Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
2.4. Der BF leidet an einem Hautpilz. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen oder krankheitswertig psychische Störungen konnten keine festgestellt werden.
2.5. Zwei Brüder und zwei Cousins befinden sich in Österreich. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor, Hinweise auf finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zwischen dem BF und seinen Angehörigen haben sich nicht ergeben.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem Aufenthalt in Zypern sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem Aufenthalt in Zypern sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch II.4.3.1.1.).
3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.). 3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch II.4.3.1.1.).
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.4.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Frem