TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/5 W185 2295348-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2024
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Entscheidungsdatum

05.09.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W185 2295353-1/5E

W185 2295348-1/5E

W185 2295350-1/5E

W185 2295354-1/5E

W185 2295351-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX ,
2) XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX und 5) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zlen. XXXX (1), XXXX (2), XXXX (3), XXXX (4) und XXXX (5), zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) mj. römisch 40 geb. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zlen. römisch 40 (1), römisch 40 (2), römisch 40 (3), römisch 40 (4) und römisch 40 (5), zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind ein Ehepaar. Der minderjährige (infolge: mj.) Drittbeschwerdeführer (BF3), der mj. Viertbeschwerdeführer (BF4) und die mj. Fünftbeschwerdeführerin (BF5) sind deren gemeinsame Kinder.

Abfragen bei EURODAC ergaben keine Treffermeldungen. VIS-Abfragen ergaben, dass die BF jeweils über ein Visum der Kategorie C, gültig vom XXXX , verfüg(t)en.Abfragen bei EURODAC ergaben keine Treffermeldungen. VIS-Abfragen ergaben, dass die BF jeweils über ein Visum der Kategorie C, gültig vom römisch 40 , verfüg(t)en.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF1 im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen - seine Ehefrau (BF2), zwei Söhne (BF3 und BF4), eine Tochter (BF5) - befänden sich keine seiner Familienangehörigen in Österreich. Das Sorgerecht über die o.a. Kinder hätten der BF1 sowie seine Gattin gemeinsam. Der Vater des BF1 sei verstorben, seine Mutter, ein Bruder sowie eine Schwester seien in Ägypten aufhältig. Im Dezember 2023 habe der BF1 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am 18.01.2024 seien sie dann von Ägypten legal über den Luftweg nach Spanien gereist. Die Reisedokumente hätten „sie“ verloren. In Spanien habe sich der BF1 für einen Tag aufgehalten. „Sie“ hätten keinen Behördenkontakt gehabt und seien nur durchgereist. Seit dem 20.01.2024 befänden sie sich in Österreich, wo der BF1 am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der BF1 habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Der BF1 verfüge über ein Touristenvisum, das bis XXXX gültig sei. Ein bestimmtes Reiseziel habe der BF1 nicht gehabt. Nunmehr würden „sie“ in Österreich bleiben wollen.Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF1 im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen - seine Ehefrau (BF2), zwei Söhne (BF3 und BF4), eine Tochter (BF5) - befänden sich keine seiner Familienangehörigen in Österreich. Das Sorgerecht über die o.a. Kinder hätten der BF1 sowie seine Gattin gemeinsam. Der Vater des BF1 sei verstorben, seine Mutter, ein Bruder sowie eine Schwester seien in Ägypten aufhältig. Im Dezember 2023 habe der BF1 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am 18.01.2024 seien sie dann von Ägypten legal über den Luftweg nach Spanien gereist. Die Reisedokumente hätten „sie“ verloren. In Spanien habe sich der BF1 für einen Tag aufgehalten. „Sie“ hätten keinen Behördenkontakt gehabt und seien nur durchgereist. Seit dem 20.01.2024 befänden sie sich in Österreich, wo der BF1 am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der BF1 habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Der BF1 verfüge über ein Touristenvisum, das bis römisch 40 gültig sei. Ein bestimmtes Reiseziel habe der BF1 nicht gehabt. Nunmehr würden „sie“ in Österreich bleiben wollen.

Festgehalten wurde im Rahmen des Erstbefragungsprotokolls, dass die Geburtsurkunde des BF1 im Akt erliege (vgl. AS 27, 49 f zu W185 2295353-1).Festgehalten wurde im Rahmen des Erstbefragungsprotokolls, dass die Geburtsurkunde des BF1 im Akt erliege vergleiche AS 27, 49 f zu W185 2295353-1).

Die BF2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Abgesehen von ihren mitgereisten Angehörigen - ihrem Ehemann (BF1), zwei Söhnen (BF3 und BF4) und einer Tochter (BF5) sowie ihrem Schwager - befänden sich keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Die Eltern der BF2 sowie eine Schwester würden sich nach wie vor in Ägypten aufhalten; einer ihrer Brüder lebe in den USA. Das Sorgerecht über die mj Kinder hätten sie und ihr Ehegatte gemeinsam. Ein bestimmtes Reiseziel hätten die BF nicht gehabt. Am 18.01.2024 seien die BF von Ägypten auf dem Luftweg nach Spanien gereist. Die Reisedokumente hätten „sie“ verloren. In Spanien hätten sie sich einen Tag lang aufgehalten. „Sie“ seien nur durchgereist und hätten keinen Behördenkontakt gehabt. Seit dem 20.01.2024 befände sich die BF2 in Österreich, wo sie am XXXX für sich und ihre minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sie verfüge über ein Schengen-Touristenvisum, das bis zum XXXX gültig sei. „Sie“ würden in Österreich bleiben wollen.Die BF2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Abgesehen von ihren mitgereisten Angehörigen - ihrem Ehemann (BF1), zwei Söhnen (BF3 und BF4) und einer Tochter (BF5) sowie ihrem Schwager - befänden sich keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Die Eltern der BF2 sowie eine Schwester würden sich nach wie vor in Ägypten aufhalten; einer ihrer Brüder lebe in den USA. Das Sorgerecht über die mj Kinder hätten sie und ihr Ehegatte gemeinsam. Ein bestimmtes Reiseziel hätten die BF nicht gehabt. Am 18.01.2024 seien die BF von Ägypten auf dem Luftweg nach Spanien gereist. Die Reisedokumente hätten „sie“ verloren. In Spanien hätten sie sich einen Tag lang aufgehalten. „Sie“ seien nur durchgereist und hätten keinen Behördenkontakt gehabt. Seit dem 20.01.2024 befände sich die BF2 in Österreich, wo sie am römisch 40 für sich und ihre minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sie verfüge über ein Schengen-Touristenvisum, das bis zum römisch 40 gültig sei. „Sie“ würden in Österreich bleiben wollen.

Festgehalten wurde im Rahmen des Erstbefragungsprotokolls, dass die Geburtsurkunde der BF2 im Akt erliege (vgl. etwa AS 33, 55 f zu W185 2295348-1).Festgehalten wurde im Rahmen des Erstbefragungsprotokolls, dass die Geburtsurkunde der BF2 im Akt erliege vergleiche etwa AS 33, 55 f zu W185 2295348-1).

Am 14.02.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Portugal (AS 39 ff zu W185 2295353-1; AS 45 ff zu W185 2295348-1). Dies jeweils mit dem Hinweis auf die Angaben des BF1 und der BF2 zu ihrem Reiseweg bzw. zu den gültigen, portugiesischen Visa.Am 14.02.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Portugal (AS 39 ff zu W185 2295353-1; AS 45 ff zu W185 2295348-1). Dies jeweils mit dem Hinweis auf die Angaben des BF1 und der BF2 zu ihrem Reiseweg bzw. zu den gültigen, portugiesischen Visa.

Mit Schreiben vom 03.04.2024 erklärte sich Portugal jeweils ausdrücklich nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig für die Prüfung des Asylantrages des BF1, der BF2 und deren mj. Kindern.Mit Schreiben vom 03.04.2024 erklärte sich Portugal jeweils ausdrücklich nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig für die Prüfung des Asylantrages des BF1, der BF2 und deren mj. Kindern.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.05.2024 gab der BF1 verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. In der EU, in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island würden sich keine Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte des BF1 aufhalten. Die mj BF seien in Österreich „zufrieden“; sie hätten sich hier gut integriert und würden Sportvereine besuchen. Mittlerweile hätten sie hier auch schon „viele Freunde“ und würden nicht mehr nach Ägypten zurückkehren wollen. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der BF als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der BF1, die BF würden nicht nach Portugal gehen wollen. Die Kinder hätten sich hier, wie gesagt, gut integriert. „Sie“ alle würden die Sprache lernen und Deutschkurse besuchen. Österreich wieder verlassen zu müssen, würde den Kindern „psychisch schaden“. Für sie sei die Kirche wichtig; in Portugal gäbe es „keine Kirche“ (Anm: gemeint wohl koptisch-christliche bzw „orthodoxe“ Kirche). Selbst wenn sich die Kinder in Portugal integrieren könnten, gäbe es dort, wie bereits gesagt, keine entsprechende Kirche. Die Kinder seien von der Kirche „abhängig“ und würden sehr gerne in die Kirche gehen. Am Freitag und am Sonntag würden die Kinder jeweils die Kirche besuchen; es gäbe die sog. „Sonntagsschule“, wo zB Kenntnisse der Religionen geprüft würden. Über Nachfrage, ob Österreich das Zielland der BF gewesen sei, erklärte der BF1, am Anfang sei das Visum für Portugal „gedacht“ gewesen. Nachdem „sie“ erfahren hätten, dass es in Portugal „keine Kirche gäbe“ und Österreich ein „ruhiges Land“ sei, hätten sie nach Österreich kommen wollen. Die BF würden sich hier sehr wohl fühlen, die Kinder seien hier zufrieden. Der BF1 habe in Österreich nicht sofort nach der Einreise einen Asylantrag gestellt, da sein Visum bis zum XXXX gültig gewesen sei. Nachdem dieses abgelaufen sei, sei der BF1 am nächsten Tag zur Polizei gegangen. Er habe ein Touristen-Visum gehabt und keinen Asylantrag in Österreich stellen wollen. Der BF1 habe hier arbeiten und ein Arbeitsvisum beantragen wollen. Der BF1 würde „nur“ gerne in Österreich bleiben wollen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.05.2024 gab der BF1 verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. In der EU, in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island würden sich keine Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte des BF1 aufhalten. Die mj BF seien in Österreich „zufrieden“; sie hätten sich hier gut integriert und würden Sportvereine besuchen. Mittlerweile hätten sie hier auch schon „viele Freunde“ und würden nicht mehr nach Ägypten zurückkehren wollen. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der BF als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der BF1, die BF würden nicht nach Portugal gehen wollen. Die Kinder hätten sich hier, wie gesagt, gut integriert. „Sie“ alle würden die Sprache lernen und Deutschkurse besuchen. Österreich wieder verlassen zu müssen, würde den Kindern „psychisch schaden“. Für sie sei die Kirche wichtig; in Portugal gäbe es „keine Kirche“ Anmerkung, gemeint wohl koptisch-christliche bzw „orthodoxe“ Kirche). Selbst wenn sich die Kinder in Portugal integrieren könnten, gäbe es dort, wie bereits gesagt, keine entsprechende Kirche. Die Kinder seien von der Kirche „abhängig“ und würden sehr gerne in die Kirche gehen. Am Freitag und am Sonntag würden die Kinder jeweils die Kirche besuchen; es gäbe die sog. „Sonntagsschule“, wo zB Kenntnisse der Religionen geprüft würden. Über Nachfrage, ob Österreich das Zielland der BF gewesen sei, erklärte der BF1, am Anfang sei das Visum für Portugal „gedacht“ gewesen. Nachdem „sie“ erfahren hätten, dass es in Portugal „keine Kirche gäbe“ und Österreich ein „ruhiges Land“ sei, hätten sie nach Österreich kommen wollen. Die BF würden sich hier sehr wohl fühlen, die Kinder seien hier zufrieden. Der BF1 habe in Österreich nicht sofort nach der Einreise einen Asylantrag gestellt, da sein Visum bis zum römisch 40 gültig gewesen sei. Nachdem dieses abgelaufen sei, sei der BF1 am nächsten Tag zur Polizei gegangen. Er habe ein Touristen-Visum gehabt und keinen Asylantrag in Österreich stellen wollen. Der BF1 habe hier arbeiten und ein Arbeitsvisum beantragen wollen. Der BF1 würde „nur“ gerne in Österreich bleiben wollen.

Vorgelegt wurden Bestätigungen über Deutschkurse, Teilnahmebestätigungen, Schulurkunden der mj BF, Heiratsurkunde und Zertifikate (vgl. AS 103, 111 ff zu W185 2295353-1).Vorgelegt wurden Bestätigungen über Deutschkurse, Teilnahmebestätigungen, Schulurkunden der mj BF, Heiratsurkunde und Zertifikate vergleiche AS 103, 111 ff zu W185 2295353-1).

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.05.2024 gab die BF2 verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Die Angaben würden auch für die minderjährigen Kinder, welche sich seit deren Geburt in ihrer Obhut befänden, gelten. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die BF2 an, Gallensteine zu haben. Sie sei vor zwei Tagen im Spital gewesen, weil es ihr schlecht gegangen sei. Alle Befunde befänden sich bei der XXXX . Die BF2 nehme zurzeit „nur“ Schmerzmittel. Das Problem mit der Gallenblase habe die BF2 seit mehr als einem Jahr. Auch in Ägypten sei sie deswegen in Behandlung gewesen. Die Gallenblase sei mittlerweile jedoch entzündet. Die mj BF würden nicht in ärztlicher Behandlung stehen. Der BF4 und die BF5 würden in Österreich die Schule, der BF3 im September den Kindergarten besuchen. Die BF würden in einer Wohnung der XXXX wohnen. Zu der in Österreich aufhältigen Tante bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der BF als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte die BF2, nicht nach Portugal zurückkehren zu wollen. Ihre Kinder hätten sich schon „an die Lage hier gewöhnt“. Ein Sohn und eine Tochter seien seit Anfang März bei Sportvereinen angemeldet. Ihr Sohn sei seit Anfang April auch zum Boxen angemeldet. In Portugal sei das Bildungsniveau laut dem Internet „eher schlecht“. In Österreich hätten die Kinder eine bessere Chance auf Weiterbildung. Außerdem gäbe es in Portugal keine orthodoxe Kirche. Dies hätten ihr Priester gesagt. Österreich sei das Zielland der BF2 gewesen. Dass eine Tante der BF2 in Österreich wohnhaft sei, mache für die BF „alles leichter“. Die BF2 habe bereits zwei Deutsch-Kurse besucht. Die BF würden nicht in ein anderes Land mit einer „neuen Sprache und anderen Traditionen“ gehen wollen.In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.05.2024 gab die BF2 verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Die Angaben würden auch für die minderjährigen Kinder, welche sich seit deren Geburt in ihrer Obhut befänden, gelten. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die BF2 an, Gallensteine zu haben. Sie sei vor zwei Tagen im Spital gewesen, weil es ihr schlecht gegangen sei. Alle Befunde befänden sich bei der römisch 40 . Die BF2 nehme zurzeit „nur“ Schmerzmittel. Das Problem mit der Gallenblase habe die BF2 seit mehr als einem Jahr. Auch in Ägypten sei sie deswegen in Behandlung gewesen. Die Gallenblase sei mittlerweile jedoch entzündet. Die mj BF würden nicht in ärztlicher Behandlung stehen. Der BF4 und die BF5 würden in Österreich die Schule, der BF3 im September den Kindergarten besuchen. Die BF würden in einer Wohnung der römisch 40 wohnen. Zu der in Österreich aufhältigen Tante bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der BF als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte die BF2, nicht nach Portugal zurückkehren zu wollen. Ihre Kinder hätten sich schon „an die Lage hier gewöhnt“. Ein Sohn und eine Tochter seien seit Anfang März bei Sportvereinen angemeldet. Ihr Sohn sei seit Anfang April auch zum Boxen angemeldet. In Portugal sei das Bildungsniveau laut dem Internet „eher schlecht“. In Österreich hätten die Kinder eine bessere Chance auf Weiterbildung. Außerdem gäbe es in Portugal keine orthodoxe Kirche. Dies hätten ihr Priester gesagt. Österreich sei das Zielland der BF2 gewesen. Dass eine Tante der BF2 in Österreich wohnhaft sei, mache für die BF „alles leichter“. Die BF2 habe bereits zwei Deutsch-Kurse besucht. Die BF würden nicht in ein anderes Land mit einer „neuen Sprache und anderen Traditionen“ gehen wollen.

Im Akt betreffend die BF2 finden sich Bestätigungen über Deutschkurse, Teilnahmebestätigungen, ein vorläufiges Zertifikat der Universität (vgl. AS 113 ff zu W185 2295348-1).Im Akt betreffend die BF2 finden sich Bestätigungen über Deutschkurse, Teilnahmebestätigungen, ein vorläufiges Zertifikat der Universität vergleiche AS 113 ff zu W185 2295348-1).

Mit E-Mail vom 03.06.2024 wurden medizinische Unterlagen betreffend die BF2 vorgelegt (vgl. AS 123 ff zu W185 2295348-1).Mit E-Mail vom 03.06.2024 wurden medizinische Unterlagen betreffend die BF2 vorgelegt vergleiche AS 123 ff zu W185 2295348-1).

Mit Bescheiden vom 19.06.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und jeweils ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Portugal zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF jeweils gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 19.06.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und jeweils ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Portugal zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF jeweils gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Die Sachverhaltsfeststellung zur Lage in Portugal wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 18.07.2019)

Allgemeines zum Asylverfahren

In erster Instanz für das Asylverfahren in Portugal zuständig ist der Immigration and Borders Service (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras, SEF). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 4.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Quellen:

- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 27.6.2019

Dublin-Rückkehrer

Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vgl. IM 6.2.2019). Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vergleiche IM 6.2.2019).

Quellen:

- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 4.7.2019

- IM – InfoMigrants (6.2.2019): The Bobadela center, the first step for asylum seekers in Portugal, https://www.infomigrants.net/en/post/14895/the-bobadela-center-the-first-step-for-asylum-seekers-in-portugal, Zugriff 18.7.2019

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Das portugiesische Asylgesetz sieht die Möglichkeit spezieller Verfahrensgarantien aus folgenden Gründen vor: Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Krankheit, psychische Störung, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen der psychischen, physischen oder sexuellen Gewalt. Das Asylgesetz sieht die Notwendigkeit vor, Personen mit besonderen Bedürfnissen und die Art dieser Bedürfnisse bei der Registrierung des Asylantrags oder in jedwedem Stadium des Asylverfahrens zu identifizieren. Es gibt jedoch keine festgelegten Mechanismen zur systematischen Identifizierung Vulnerabler, außer Fragen nach dem Gesundheitszustand zu Beginn des Asylinterviews, sowie ein paar einschlägigen Fragen in Dublin-Interviews. Eine Identifizierung kommt aber nicht nur durch Selbstidentifikation, sondern auch durch Gespräche oder medizinische Eingangsuntersuchungen zustande. 2018 wurden von 1.190 Asylwerbern 468 als vulnerabel identifiziert. Darunter waren 67 unbegleitete Minderjährige, von denen sich 27 später als Erwachsenen herausstellten. Für die Altersfeststellung im Falle von Zweifeln am Alter eines Antragstellers sieht das Asylgesetz ebenso wenig eine Standardprozedur vor. Eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgen der Handwurzel oder der Zähne, ist mit Zustimmung des Betreffenden oder seines Rechtsvertreters möglich (Jugendgerichte können eine Altersfeststellung ohne vorherige Zustimmung anordnen). Die Verwendung von Röntgenaufnahmen zur Altersfeststellung ist Anlass für Kritik (AIDA 4.2019).

Eine rechtliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger ist im Asylverfahren, in sonstigen rechtlichen Belangen und betreffend Versorgung verpflichtend vorgesehen. Üblicherweise wird der Direktor der NGO Portuguese Refugee Council (CPR) als Vertreter bestimmt. Ausgeübt wird die Vertretung durch die Rechtsabteilung der NGO. Untergebracht werden unbegleitete Minderjährige üblicherweise im Refugee Children Reception Centre (CACR) des CPR, das 13 Plätze umfasst. 2018 waren dort insgesamt 61 unbegleitete Minderjährige untergebracht (AIDA 4.2019).

Quellen:

- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 12.7.2019

Non-Refoulement

Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, Asylwerber und Schutzberechtigte vor Refoulement zu schützen. Es gibt keine Berichte über Verletzungen dieser Bestimmungen (AIDA 4.2019).

Quellen:

- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 12.7.2019

Versorgung

Die Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren obliegt dem Innenministerium, bei AW im inhaltlichen Verfahren, obliegt sie dem Ministerium für Arbeit und Soziales. Die Behörden können bei der Bereitstellung dieser Leistungen mit privaten Organisationen zusammenarbeiten und tun dies auch. So gibt es drei NGOs, die für Antragsteller in verschiedenen Verfahrensstadien verantwortlich sind (das Institute for Social Security (ISS) für das ordentliche Verfahren; Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) für bestimmte Beschwerdeverfahren, sowie Vulnerable im ordentlichen Verfahren; Portuguese Refugee Council (CPR) für Zulassungs- und Dublinverfahren und Vulnerable in Beschwerdeverfahren), während SEF die Versorgung im Grenzverfahren und in der Schubhaft übernimmt. Bedürftige Asylwerber haben ab Antragstellung, bis zur endgültigen Entscheidung ein Recht auf Versorgung, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (außer diese wurde ausdrücklich reduziert oder zurückgezogen bzw. im Falle von unzulässigen Folgeanträgen). Bedürftigkeit liegt vor, wenn der AW monatlich weniger Mittel zur Verfügung hat als die Höhe der Sozialpension ausmacht (2018: EUR 207,01). In der Praxis wird dies aber offenbar nicht geprüft. Längere Versorgung über die endgültige Entscheidung hinaus ist im Einzelfall möglich, wenn nötig. Es bestehen keine Hindernisse für Antragsteller beim Zugang zu Versorgung (AIDA 4.2019).

Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vgl. DN 18.12.2018).Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR römisch II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vergleiche DN 18.12.2018).

Das CAR ist stark frequentiert und daher werden im Zentrum direkt hauptsächlich Familien und Vulnerable untergebracht. Alleinstehenden Männern werden meist Plätze in Hotels usw. besorgt. Sie müssen sich regelmäßig im CAR einfinden um Termine wahrzunehmen, etwa Jobberatung, Sprachtraining etc. (IM 6.2.2019).

Quellen:

- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019

- CPR - Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 15.7.2019- CPR - Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR römisch II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 15.7.2019

- DN – Diario dee Noticias (18.12.2018): Maior centro de acolhimento de refugiados abre com camas para 90 pessoas, https://www.dn.pt/pais/interior/maior-centro-de-acolhimento-de-refugiados-abre-com-camas-para-90-pessoas-10339401.html#media-1, Zugriff 15.7.2019

- IM – InfoMigrants (6.2.2019): The Bobadela center, the first step for asylum seekers in Portugal, https://www.infomigrants.net/en/post/14895/the-bobadela-center-the-first-step-for-asylum-seekers-in-portugal, Zugriff 18.7.2019

Medizinische Versorgung

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Asylwerber und ihre Familienmitglieder haben ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu den selben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben. Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin) (AIDA 4.2019).

Unbegleitete Minderjährige und Asylwerber im Zulassungs- oder beschleunigten Verfahren werden bei diagnostischen Mitteln und Medikamentenkosten von CPR gelegentlich finanziell unterstützt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder zurückgezogen werden sollte, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung trotzdem erhalten (AIDA 4.2019).

Quellen:

- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019

- MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail

Die Identität der BF stehe mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Nachdem die BF2 ärztlich behandelt worden sei bzw. sich Untersuchungen unterzogen habe, könne auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im Fall der BF2 nicht durchgeführt oder terminlich fixiert worden. Auch sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass die BF2 an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen. Die BF seien mithilfe eines portugiesischen Visums, gültig von XXXX , in die Europäische Union eingereist sei. Die Einreise nach Österreich sei vermutlich legal mithilfe eines Schengen-Visums erfolgt. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Familie bestehe aus dem Vater, der Mutter sowie den Kindern (BF1 - BF5). Eine Tante der BF2 lebe rechtmäßig in Wien; diese habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit der angeführten Verwandten würden die BF nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu der angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Offensichtlich bestünde auch keine besondere Beziehungsintensität bzw. gehe die Beziehung zu der angeführten Verwandten über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Zu der angeführten Tante bestehe betreffend BF1 und BF2 kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben. Weitere Verwandte befänden sich nicht in Österreich. Die BF5 besuche XXXX die Schule und nehme aktiv an sportlichen Aktivitäten der XXXX teil. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF5 in Österreich bestehe. Die BF5 befänden sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich. Der BF3, der BF4 und die BF5 würden zwar die Schule besuchen und an sportlichen Vereinsaktivitäten teilnehmen, jedoch bestehe kein ausgeprägtes soziales Netzwerk. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Portugal systematische Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Soweit angeben worden sei, dass das Bildungsniveau eher schlecht sei und es keine orthodoxen Kirchen geben würde, werde ausgeführt, dass diese Informationen nicht aus persönlicher Erfahrung, sondern von Dritten stamme. Es sei davon auszugehen, dass in einem Rechtsstaat wie Portugal ausreichend schulische und kulturelle Bildung gewährleistet sei. Im Fall des BF1 sowie seiner Familie habe keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte festgestellt werden können bzw. sei eine solche auch nicht vorgebracht worden. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde sämtliche BF gleichermaßen treffen. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich nach Portugal bleibe die Einheit der Familie gewahrt; daher stelle die im gegenständlichen Verfahren getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Dadurch seien die Versorgung und Beaufsichtigung im Mitgliedsstaat sichergestellt. Im Fall der BF3 - BF5 liege zwar ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK vor, jedoch habe die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK Abs. 2 ergeben, dass dieser notwendig und verhältnismäßig sei. Die Dauer des Aufenthalts der BF begründe kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens. Es könne kein schützenswertes Familienleben erkannt werden, welchen einen weiteren Verbleib in Österreich bzw. Selbsteintritt rechtfertige. Die Ausreise der mj. BF in den zuständigen Mitgliedstaat erfolge im Familienverband und der restlichen Familie. Es bestehe die Möglichkeit, zu der in Österreich aufhältigen Verwandten auch von Portugal aus den Kontakt – beispielsweise durch Telekommunikation, Brief- oder Mailverkehr - aufrecht zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung zulässig sei. In Portugal, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Portugal keinesfalls erkennen. Substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Die Identität der BF stehe mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Nachdem die BF2 ärztlich behandelt worden sei bzw. sich Untersuchungen unterzogen habe, könne auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im Fall der BF2 nicht durchgeführt oder terminlich fixiert worden. Auch sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass die BF2 an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen. Die BF seien mithilfe eines portugiesischen Visums, gültig von römisch 40 , in die Europäische Union eingereist sei. Die Einreise nach Österreich sei vermutlich legal mithilfe eines Schengen-Visums erfolgt. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Familie bestehe aus dem Vater, der Mutter sowie den Kindern (BF1 - BF5). Eine Tante der BF2 lebe rechtmäßig in Wien; diese habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit der angeführten Verwandten würden die BF nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu der angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Offensichtlich bestünde auch keine besondere Beziehungsintensität bzw. gehe die Beziehung zu der angeführten Verwandten über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Zu der angeführten Tante bestehe betreffend BF1 und BF2 kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Weitere Verwandte befänden sich nicht in Österreich. Die BF5 besuche römisch 40 die Schule und nehme aktiv an sportlichen Aktivitäten der römisch 40 teil. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF5 in Österreich bestehe. Die BF5 befänden sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich. Der BF3, der BF4 und die BF5 würden zwar die Schule besuchen und an sportlichen Vereinsaktivitäten teilnehmen, jedoch bestehe kein ausgeprägtes soziales Netzwerk. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Portugal systematische Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Soweit angeben worden sei, dass das Bildungsniveau eher schlecht sei und es keine orthodoxen Kirchen geben würde, werde ausgeführt, dass diese Informationen nicht aus persönlicher Erfahrung, sondern von Dritten stamme. Es sei davon auszugehen, dass in einem Rechtsstaat wie Portugal ausreichend schulische und kulturelle Bildung gewährleistet sei. Im Fall des BF1 sowie seiner Familie habe keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte festgestellt werden können bzw. sei eine solche auch nicht vorgebracht worden. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde sämtliche BF gleichermaßen treffen. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich nach Portugal bleibe die Einheit der Familie gewahrt; daher stelle die im gegenständlichen Verfahren getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Dadurch seien die Versorgung und Beaufsichtigung im Mitgliedsstaat sichergestellt. Im Fall der BF3 - BF5 liege zwar ein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK vor, jedoch habe die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, EMRK Absatz 2, ergeben, dass dieser notwendig und verhältnismäßig sei. Die Dauer des Aufenthalts der BF begründe kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens. Es könne kein schützenswertes Familienleben erkannt werden, welchen einen weiteren Verbleib in Österreich bzw. Selbsteintritt rechtfertige. Die Ausreise der mj. BF in den zuständigen Mitgliedstaat erfolge im Familienverband und der restlichen Familie. Es bestehe die Möglichkeit, zu der in Österreich aufhältigen Verwandten auch von Portugal aus den Kontakt – beispielsweise durch Telekommunikation, Brief- oder Mailverkehr - aufrecht zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung zulässig sei. In Portugal, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Portugal keinesfalls erkennen. Substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Im Laufe des Verfahrens wurden mit Schreiben vom 20.06.2024 ein Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass am XXXX die Durchführung einer laparoskopischen Cholezystektomie geplant sei.Im Laufe des Verfahrens wurden mit Schreiben vom 20.06.2024 ein Arztbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass am römisch 40 die Durchführung einer laparoskopischen Cholezystektomie geplant sei.

Mit Schreiben vom 08.07.2024 wurden fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden erhoben. Der BF seien Staatsangehörige von Ägypten und (gemeinsam mit dem vollj. Bruder des BF1) mit einem gültigen portugiesischen Visum von Ägypten nach Spanien gereist. In Spanien hätten die BF keinen Asylantrag gestellt, sondern seien von dort mit einem PKW nach Österreich gereist, wo sie am 20.01.2024 eingereist seien. Am XXXX hätten die BF dann jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das portugiesische Visum sei mit einer Gültigkeit bis XXXX ausgestellt worden. Die mj BF3 bis BF5 würden in Österreich die Schule verschiedene Sportvereine besuchen; auch BF1 und BF2 seien in Österreich bereits gut integriert und würden Deutschkurse besuchen. In Portugal hätten die BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. In Österreich sei die BF2 betreffend im Oktober dJ eine Operation geplant. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit der Krankheit der BF2 in Portugal zu treffen bzw. zu dem Umstand, ob die Genannte nach ihrer Abschiebung in Portugal eine entsprechende medizinische Behandlung erhalten würde. Neben dem Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten sei für die BF2 auch psychische Unterstützung von großer Bedeutung. Bei einer Überstellung nach Portugal würden insbesondere die BF2, aber auch die übrigen BF, in eine ausweglose Lage geraten. In Portugal gäbe es – im Gegensatz zu Österreich - keine (ägyptisch) orthodoxe Kirche, weshalb eine Rückführung der BF nach Portugal nicht möglich sei. Es seien auch unzureichende Länderfeststellungen herangezogen worden; die Behörde habe mangelhaft und unzureichend ermittelt. Die BF hätten in Portugal keinen Asylantrag gestellt. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Feststellungen zu treffen, ob die BF im Fall einer Überstellung nach Portugal Gefahr laufen würden, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall sei im Fall einer Überstellung der BF nach Portugal von einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und Art. 4 GRC auszugehen. Es wären eine Einzelfallzusicherung der portugiesischen Behörden einzuholen gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden beantragt. Der Beschwerde beigelegt wurden unter anderem weitere medizinische Unterlagen die BF2 betreffend.Mit Schreiben vom 08.07.2024 wurden fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden erhoben. Der BF seien Staatsangehörige von Ägypten und (gemeinsam mit dem vollj. Bruder des BF1) mit einem gültigen portugiesischen Visum von Ägypten nach Spanien gereist. In Spanien hätten die BF keinen Asylantrag gestellt, sondern seien von dort mit einem PKW nach Österreich gereist, wo sie am 20.01.2024 eingereist seien. Am römisch 40 hätten die BF dann jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das portugiesische Visum sei mit einer Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt worden. Die mj BF3 bis BF5 würden in Österreich die Schule verschiedene Sportvereine besuchen; auch BF1 und BF2 seien in Österreich bereits gut integriert und würden Deutschkurse besuchen. In Portugal hätten die BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. In Österreich sei die BF2 betreffend im Oktober dJ eine Operation geplant. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit der Krankheit der BF2 in Portugal zu treffen bzw. zu dem Umstand, ob die Genannte nach ihrer Abschiebung in Portugal eine entsprechende medizinische Behandlung erhalten würde. Neben dem Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten sei für die BF2 auch psychische Unterstützung von großer Bedeutung. Bei einer Überstellung nach Portugal würden insbesondere die BF2, aber auch die übrigen BF, in eine ausweglose Lage geraten. In Portugal gäbe es – im Gegensatz zu Österreich - keine (ägyptisch) orthodoxe Kirche, weshalb eine Rückführung der BF nach Portugal nicht möglich sei. Es seien auch unzureichende Länderfeststellungen herangezogen worden; die Behörde habe mangelhaft und unzureichend ermittelt. Die BF hätten in Portugal keinen Asylantrag gestellt. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Feststellungen zu treffen, ob die BF im Fall einer Überstellung nach Portugal Gefahr laufen würden, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall sei im Fall einer Überstellung der BF nach Portugal von einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK und Artikel 4, GRC auszugehen. Es wären eine Einzelfallzusicherung der portugiesischen Behörden einzuholen gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden beantragt. Der Beschwerde beigelegt wurden unter anderem weitere medizinische Unterlagen die BF2 betreffend.

Am 16.08.2024 wurde ein Festnahmeauftrag betreffend die zur Sicherung der Überstellung erlassen.

Das BVwG veranlasste zuletzt am 27.08.2024 Abfragen aus dem ZMR, dem IZR, dem GVS sowie dem Strafregister.

Am 28.08.2024 wurden die BF auf dem Luftweg nach Portugal überstellt. Vermerkt wurde, dass es zu keinen Vorfällen gekommen sei. Es seien keine kurzfristigen Maßnahmen notwendig gewesen und sei es zu keinem Ambulanz-Notarzteinsatz gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins dargelegte Verfahrensgang.

Der BF1 und die BF2 sind ein Ehepaar. Der mj. BF3, der mj. BF4 und die mj. BF5 sind deren gemeinsame Kinder. Es liegt ein Familienverfahren vor.

Eine VIS-Abfrage ergab, dass die BF jeweils über ein am XXXX in Kairo ausgestelltes Visum der Kategorie C für Portugal, gültig vom XXXX , verfügten.Eine VIS-Abfrage ergab, dass die BF jeweils über ein am römisch 40 in Kairo ausgestelltes Visum der Kategorie C für Portugal, gültig vom römisch 40 , verfügten.

Die BF, Staatsangehörige v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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