Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G312 2298394-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitraum in Österreich auf.
Bei einer Personenkontrolle im Rahmen einer Hauserhebung wies sich der BF an der angegebenen Adresse mit einem serbischen Reisepass sowie slowakischen Aufenthaltstitel aus. Der BF ist an der genannten Adresse seit XXXX aufrecht gemeldet und wohnt dort mit seiner Familie, seiner Ehefrau und seiner Tochter. Bei einer Personenkontrolle im Rahmen einer Hauserhebung wies sich der BF an der angegebenen Adresse mit einem serbischen Reisepass sowie slowakischen Aufenthaltstitel aus. Der BF ist an der genannten Adresse seit römisch 40 aufrecht gemeldet und wohnt dort mit seiner Familie, seiner Ehefrau und seiner Tochter.
In Österreich ist der BF ab XXXX bis XXXX in Wien, XXXX mit Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet, ab XXXX in der XXXX . In Österreich ist der BF ab römisch 40 bis römisch 40 in Wien, römisch 40 mit Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet, ab römisch 40 in der römisch 40 .
1.2. Am 14.06.2018 wurde der BF hinsichtlich einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung vom BFA niederschriftlich befragt, er erklärte den Dolmetscher gut zu verstehen, gesund zu sein, nicht vertreten zu sein und Unterlagen vorlegen zu wollen, diese wurden zum Akt genommen. Dem BF wurde vorgehalten, dass er am 06.02.2012 hinsichtlich eines Unfalles wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr angezeigt wurde und ein Straferkenntnis idH von Euro 880 ergangen sei, da er in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Der BF erklärte, nach Übergabe der mitgebrachten Unterlagen, dass er mit seiner Frau mitversichert und geringfügig beschäftigt sei. Hinsichtlich der Verkehrsunfalles im Jahr 2012 sei ihm gesagt worden, dass er unschuldig und das Verfahren eingestellt worden sei. Er sei zuletzt im Jahr 2013 nach Österreich gekommen und nicht mehr ausgereist, er sei von Serbien gekommen. Er arbeite hier und seine Tochter sei krank. Er sei verheiratet, habe eine Tochter. Er sei Zeitungskolopteur und arbeite in der Slowakei als geringfügig angestellter Fahrer. Nach dem Namen der Firma gefragt, zeigte der BF auf ein Dokument in slowakischer Sprache und wurde ihm eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, eine Übersetzung vorzulegen. Einen Grenzübergang könne er nicht beweisen, da er mit dem Auto gefahren sei. Er habe ungefähr 500 Euro, dies stamme von seiner Arbeit. In Serbien habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Derzeit verfüge er über 1.000 Euro, das Gehalt seiner Frau miteingerechnet. Er sei kranken- und unfallversichert. Auf Vorhalt, dass in Österreich lediglich eine Mitversicherung bestehe, erklärte er, dass er bei der Krankenkasse gewesen sei, dort sei ihm nicht gesagt worden, dass er sich mitversichern müsse. Er sei in der Slowakei kranken- und unfallversichert. Er wohne in Wien in der XXXX , dabei handle es sich um eine Wohnung, dort wohnen seine Frau und seine Tochter. In der Slowakei wohne er in XXXX in XXXX . Es handle sich um eine Wohnung, dort wohne seine Frau und seine Tochter, die meiste Zeit verbringen sie in Österreich, so 50 : 50. Er sei 6 Monate in Österreich und 6 Monate in der Slowakei. Er wurde über das Recht der Personenfreizügigkeit aufgeklärt und erklärte dazu, dass sie von den Ärzten in der Slowakei an das AKH überwiesen worden seien. Er verfüge über ein Bankkonto, er habe keine Ersparnisse. In Österreich leben abgesehen von seiner Gattin und seiner Tochter auch zwei seiner Brüder und eine Schwester, in der Slowakei lebe eine Schwester von ihm, in Serbien lebe seine Mutter. Er habe 8 Jahre Grundschule und die Hauptschule absolviert, er sei in Österreich aufgewachsen und habe in Serbien zur Stellung müssen. Seine letzte Wohnanschrift in Serbien sei XXXX , XXXX gewesen. Die Immobilie stehe leer. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und sei bereit auszureisen. Er werde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, gegen einer Rückkehr nach Serbien würden keine Gründe vorliegen. Er habe genug Barmittel, um in die Slowakei zu fahren. 1.2. Am 14.06.2018 wurde der BF hinsichtlich einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung vom BFA niederschriftlich befragt, er erklärte den Dolmetscher gut zu verstehen, gesund zu sein, nicht vertreten zu sein und Unterlagen vorlegen zu wollen, diese wurden zum Akt genommen. Dem BF wurde vorgehalten, dass er am 06.02.2012 hinsichtlich eines Unfalles wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr angezeigt wurde und ein Straferkenntnis idH von Euro 880 ergangen sei, da er in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Der BF erklärte, nach Übergabe der mitgebrachten Unterlagen, dass er mit seiner Frau mitversichert und geringfügig beschäftigt sei. Hinsichtlich der Verkehrsunfalles im Jahr 2012 sei ihm gesagt worden, dass er unschuldig und das Verfahren eingestellt worden sei. Er sei zuletzt im Jahr 2013 nach Österreich gekommen und nicht mehr ausgereist, er sei von Serbien gekommen. Er arbeite hier und seine Tochter sei krank. Er sei verheiratet, habe eine Tochter. Er sei Zeitungskolopteur und arbeite in der Slowakei als geringfügig angestellter Fahrer. Nach dem Namen der Firma gefragt, zeigte der BF auf ein Dokument in slowakischer Sprache und wurde ihm eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, eine Übersetzung vorzulegen. Einen Grenzübergang könne er nicht beweisen, da er mit dem Auto gefahren sei. Er habe ungefähr 500 Euro, dies stamme von seiner Arbeit. In Serbien habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Derzeit verfüge er über 1.000 Euro, das Gehalt seiner Frau miteingerechnet. Er sei kranken- und unfallversichert. Auf Vorhalt, dass in Österreich lediglich eine Mitversicherung bestehe, erklärte er, dass er bei der Krankenkasse gewesen sei, dort sei ihm nicht gesagt worden, dass er sich mitversichern müsse. Er sei in der Slowakei kranken- und unfallversichert. Er wohne in Wien in der römisch 40 , dabei handle es sich um eine Wohnung, dort wohnen seine Frau und seine Tochter. In der Slowakei wohne er in römisch 40 in römisch 40 . Es handle sich um eine Wohnung, dort wohne seine Frau und seine Tochter, die meiste Zeit verbringen sie in Österreich, so 50 : 50. Er sei 6 Monate in Österreich und 6 Monate in der Slowakei. Er wurde über das Recht der Personenfreizügigkeit aufgeklärt und erklärte dazu, dass sie von den Ärzten in der Slowakei an das AKH überwiesen worden seien. Er verfüge über ein Bankkonto, er habe keine Ersparnisse. In Österreich leben abgesehen von seiner Gattin und seiner Tochter auch zwei seiner Brüder und eine Schwester, in der Slowakei lebe eine Schwester von ihm, in Serbien lebe seine Mutter. Er habe 8 Jahre Grundschule und die Hauptschule absolviert, er sei in Österreich aufgewachsen und habe in Serbien zur Stellung müssen. Seine letzte Wohnanschrift in Serbien sei römisch 40 , römisch 40 gewesen. Die Immobilie stehe leer. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und sei bereit auszureisen. Er werde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, gegen einer Rückkehr nach Serbien würden keine Gründe vorliegen. Er habe genug Barmittel, um in die Slowakei zu fahren.
Am 08.07.2020 erging ein Straferkenntnis, der BF wurde zu einer Geldstrafe sowie Zahlung weiterer Kosten in einem Gesamtbetrag von 2.090,00 verpflichtet. Da ein Alkoholwert von 091 mg/l festgestellt werden muss, betrug die Strafe Euro 1.600.
Am 28.01.2021 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Auto des BF in XXXX , XXXX , in einen Unfall verwickelt war, er aber Fahrerflucht beging und nicht (sofort) angehalten hat, dabei entstand Sachschaden und der BF war alkoholisiert. Am 28.01.2021 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Auto des BF in römisch 40 , römisch 40 , in einen Unfall verwickelt war, er aber Fahrerflucht beging und nicht (sofort) angehalten hat, dabei entstand Sachschaden und der BF war alkoholisiert.
Am 22.07.2022 wurde das BFA darüber verständigt, dass der BF mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette seinen PKW benutzte. Der Zustand des Fahrzeuges war mangelhaft, weshalb ein Straferkenntnis gegen den BF ausgestellt wurde, der BF neuerlich zu Geldstrafen idH von Euro 2.000,00, 100, 76, 70, 50, 100 sowie 112 verurteilt wurde und zur Bezahlung dieser Geldstrafen samt weiterer Kosten idH von Euro 2.769,20 verpflichtet wurde.
Am 12.01.2023 wurde der BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot informiert und aufgefordert, unter Fristsetzung eine Stellungnahme sowie zu weiteren Fragen abzugeben. Am 12.01.2023 wurde der BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert und aufgefordert, unter Fristsetzung eine Stellungnahme sowie zu weiteren Fragen abzugeben.
Am 02.02.2023 übermittelte der BF eine Stellungnahme und erklärte darin, dass er in der Slowakei niedergelassen sei und dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Er arbeite in der Slowakei und sei dort krankenversichert. Seine Aufenthalte in Österreich seien immer nur von kurzer Dauer. Er ersuche zudem um Fristerstreckung zur Stellungnahme. Er legte eine Aufenthaltskarte, Krankenversicherungskarte, Arbeitsvertrag und Fahrschein (in slowakischer Sprache) vor. Lt. ZMR erfolgte mit XXXX eine Abmeldung des Wohnsitzes des BF in Österreich. Am 02.02.2023 übermittelte der BF eine Stellungnahme und erklärte darin, dass er in der Slowakei niedergelassen sei und dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Er arbeite in der Slowakei und sei dort krankenversichert. Seine Aufenthalte in Österreich seien immer nur von kurzer Dauer. Er ersuche zudem um Fristerstreckung zur Stellungnahme. Er legte eine Aufenthaltskarte, Krankenversicherungskarte, Arbeitsvertrag und Fahrschein (in slowakischer Sprache) vor. Lt. ZMR erfolgte mit römisch 40 eine Abmeldung des Wohnsitzes des BF in Österreich.
1.3. Mit Bescheid vom 08.03.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.), und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1.3. Mit Bescheid vom 08.03.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens, im Hinblick auf seine rechtskräftigen Bestrafungen, sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Er habe wiederholt durch Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss die Allgemeinheit gefährdet. Gegen den BF wurden mehrfach Straferkenntnisse diesbezüglich erlassen und mehrere Tausend Euro Geldstrafe verhängt.
Der Bescheid wurde, mangels aufrechtem Wohnsitz des BF, durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustllG zugestellt. Der Bescheid wurde, mangels aufrechtem Wohnsitz des BF, durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustllG zugestellt.
1.4. Am 16.07.2024 fand eine Rückkehrberatung statt, in der der BF erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 18.07.2024 beantragte der BF die freiwillige unterstützte Rückkehr ohne Kostenübernahme in die Slowakei mittels Zug, er erklärte rückkehrwillig zu sein. Dem stimmte das BFA mit Genehmigungsschreiben vom 24.07.2024 zu.
Am 01.08.2024 wurde der BF seitens des BFA aufgefordert, sich unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat Slowakei zu begeben.
Am 06.08.2024 übermittelte die österreichische Botschaft in Pressburg die unterfertigte Ausreisebestätigung samt Ausweiskopie des BF.
1.5. Am 14.08.2024 übermittelte der BF über die BBU vollinhaltliche Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid, begründete die fristgerechte Einbringung der Beschwerde damit, dass dem BF der Bescheid erst mit 02.08.2024 (persönlich beim BFA eine Kopie übernommen) rechtmäßig ausgefolgt worden sei und er erst damit Kenntnis davon erlangt habe. Der BF habe am 02.02.2023 seine aktuelle, gemeldete Wohnadresse in der Slowakei bekanntgegeben und mitgeteilt, dass er nur kurzfristig zum Besuch bei seiner Familie sei, somit hätte das BFA ohne Probleme den Bescheid an den BF zustellen können, trotzdem habe diese den Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 08.03.2023 zugestellt. Das BFA hätte jedoch nur dann durch Hinterlegung zustellen dürfen, wenn die aktuelle Abgabestelle des BF nicht leicht feststellbar gewesen wäre. Was in seinem Fall aber nicht vorgelegen sei. Zum einen habe der BF seine Adresse selbst bekanntgegeben, zum anderen seien seine Frau und seine Tochter in Österreich gemeldet und hätte der Aufenthaltsort des BF durch das BFA leicht festgestellt werden können.
Inhaltlich begründete der BF die Beschwerde damit, dass er serbischer Staatsbürger sei, in Padina, Serbien, geboren sei und im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie nach Österreich gezogen sei, wo er bis 1994 wohnhaft gewesen sei. Er habe bis zur 4. Klasse die Hauptschule besucht und dann eine Tischlerlehre in Österreich begonnen. Nachdem sein Vater verstorben sei und der BF seine Musterung beim serbischen Militär machen hätte müssen, sei er in Serbien aufhältig gewesen. Nachdem er seine privaten Angelegenheiten regeln konnte, sei er nach Österreich zurückgekommen bzw. habe er sich einen slowakischen Aufenthaltstitel ausstellen lassen. In Serbien sei noch seine Mutter, zu der er keinen aufrechten Kontakt bzw. keine gute Beziehung habe. Der BF habe 2013 seine Frau in Serbien geheiratet. Am 30.08.2013 sei die gemeinsame Tochter Kristina in Wien geboren worden. Seine Ehefrau und Tochter seien in Österreich wohnhaft. Der BF sei immer schon sehr bemüht um seine Familie gewesen, diese Beziehung sei sehr eng und gut. Er habe stets innerhalb der gesetzlich zulässigen Zeit versucht, möglichst viel Zeit mit seiner Frau und Tochter zu verbringen. Seine Tochter leide an einer Herzkrankheit und sei deswegen auch operiert worden, sie benötige einer dauernden medizinischen Aufsicht, der Gesundheitszustand der Tochter belaste die Familie sehr und ist die Ehefrau auf jegliche Unterstützung des BF angewiesen. Aufgrund dieser Belastung hatte der BF ein Alkoholproblem und wurde der BF wegen Verwaltungsübertretungen ua Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss mit Geldstrafen bestraft, zuletzt im Juli 2022, er habe die Strafen bezahlt und den Alkoholkonsum beendet. Der BF habe während seiner Aufenthalte in Österreich keine Sozialleistungen vom Staat erhalten, er sei in der Slowakei erwerbstätig und erhalte auf diese Weise seine Familie, er beherrsche die deutsche Sprache einwandfrei und habe sich in Österreich ein Privat- und Familienleben aufgebaut. Er sei mit der österreichischen Kultur aufgewachsen und habe keine Bindung mehr zu Serbien. Er habe sich stets rückkehrwillig und kooperativ gezeigt, er sei freiwillig aus Österreich ausgereist, darüber liege eine Ausreisebestätigung vor, dennoch sei gegen ihn in rechtswidriger Weise eine Rückkehrentscheidung erlassen worden.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde erweist sich als fristgemäß, da der BF – wie in der Beschwerde auch angeführt – seine Adresse in der Slowakei dem BFA bekanntgegeben hat, desweiteren ist dem BFA der Wohnsitz seiner Familie in Österreich bekannt und wäre es ohne weitere Probleme möglich gewesen, dem BF den Bescheid in der Slowakei zuzustellen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er besitzt einen gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er besitzt einen gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid zwar entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens, im Hinblick auf seine rechtskräftigen (Verwaltungs)Strafen, sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Er habe wiederholt durch Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss die Allgemeinheit gefährdet. Gegen den BF wurden mehrfach Straferkenntnisse diesbezüglich erlassen und mehrere Tausend Euro Geldstrafe verhängt.
Jedoch verfügt der BF – wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht – über einen slowakischen Aufenthaltstitel und geht dort einer Beschäftigung nach. Diesbezüglich ist auch glaubhaft, dass der BF lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich zu seiner Familie kommt.
Der BF hat sich - bei unrechtmäßigen Aufenthalt – unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, was der BF auch gemacht und auch nachgewiesen hat. Er verfügt in Österreich über ein Familienleben, seine Ehefrau und seine Tochter leben in Wien, seine Tochter leidet an einer Herzerkrankung, wurde operiert und benötigt ständig Unterstützung. Der BF verfügt daher in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben weshalb angesichts dessen – bei Grobprüfung - mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden kann. Der BF hat sich - bei unrechtmäßigen Aufenthalt – unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, was der BF auch gemacht und auch nachgewiesen hat. Er verfügt in Österreich über ein Familienleben, seine Ehefrau und seine Tochter leben in Wien, seine To