TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/6 W200 2289246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W200 2289246-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 06.03.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 06.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.06.2023 wird abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 30%.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 30.06.2023 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage von medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten eines Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 15.11.2023, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2023, ergab einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 von Hundert (vH) und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:

„Anamnese:

Abszeß periumbilical; Mageneingangserweiterung. HTEP beidseits, 2 rechts, 6 links.

Derzeitige Beschwerden: „Das Gehen ist erschwert, nach ein paar hundert Metern muss ich Pause machen, ich habe ein Fußbrennen, eine Leitgeschwindigkeit wurde gemacht. In der Früh sind die Zehen taub."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Liste XXXX 25.10.2023: Bisoprolol, Candesartan, Metagelan, Pregabalin, Halcion, Neuromultivit, NaprobeneListe römisch 40 25.10.2023: Bisoprolol, Candesartan, Metagelan, Pregabalin, Halcion, Neuromultivit, Naprobene

Sozialanamnese: in Pension; verheiratet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

mitgebrachter Befund KH Krems 9/2023: NLG-PNP distal symmetrische.

Bericht KH Zwettl 6/2023: Coxarthrosis gravis sin.,

ND: arterielle Hypertonie,

Zustand nach Ösophagusbougierung 2022

Zustand nach zementfreier Hüft-TEP rechts (Merete-Sehraubpfanne Größe 54, Keramikinlay,

Schaft Größe 5. Keramikkopf M, 36 mm Durchmesser) am 21.2.23,

Zustand nach Operation eines Furunkels hzw. Nabelfistel. Operation am 15,6.2023: Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese links,

Pfanne Größe 56 mm, Gruppe F, Inlay Keramik Gruppe F 36 mm, Schaft

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 174,00 cm Gewicht: 86,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 55-0-55, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.

Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 500-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 25-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-40.

Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit 2 Walkingstöcken, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich.

Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hüftendoprothese beidseits

mittlerer Rahmensatz, da beidseitiger Gelenksersatz

02.05.08

30

2

Polyneuropathie beide untere Extremitäten

eine Stufe über unterem Rahmensatz, da vorwiegend sensibles Defizit

04.06.01

20

3

Hypertonie fixer Rahmensatz

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Ösophagusbougierung 2022 (…)

[…] Dauerzustand […]“

Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs am 05.12.2023 Einwendungen gegen das Gutachten. Er könne derzeit seine Arzttermine wegen Krankheit nicht wahrnehmen. Sollte ihm dies in den nächsten Wochen wieder möglich sein, werde er noch weitere ärztliche Befunde vorlegen. Mit der Stellungnahme wurden weitere Befunde vorgelegt.

In der in weiterer Folge vom SMS eingeholten Stellungnahme des mit dem Verfahren befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 26.01.2024 führte dieser Folgendes aus:

„Es wurden im Rahmen des Parteiengehörs mehrere Befunde nachgereicht, die bis jetzt nicht berücksichtig werden könnten. Somit ist eine Ergänzung nötig.“

Am 30.01.2024 erstattete der befasste Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ein auf der Aktenlage basierendes Gutachten, das (auszugsweise) Folgendes ergab:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VGA 11/2023: HTEP 30-PNP 20-Hypertonie 10 - zusammen 30%, im Rahmen des Pateiengehörs werden neue Befunde vorgelegt:

XXXX 11/2023 -Polyneuropathie distalbetont symmetrisch sensibel, erhöhtes Gamma GT. römisch 40 11/2023 -Polyneuropathie distalbetont symmetrisch sensibel, erhöhtes Gamma GT.

Bericht XXXX 12.1.2024: Diagnosen: art HT, COPD II MRT LWS Krems 5.1.2024: Multisegmentale Osteochondrosen.Bericht römisch 40 12.1.2024: Diagnosen: art HT, COPD römisch II MRT LWS Krems 5.1.2024: Multisegmentale Osteochondrosen.

Flache Diskusprotrusionen in den Segmenten TH10-L1. Flache partiell knöchern überdachte Diskusprotrusionen in den Segmenten L1-L4. Rechtsbetonte, großteils knöchern überdachte Diskusprotrusion im Segment L4/LS, Flache median betonte Diskusprotrusion im Segment L5/S1.

Grenzwertige Weite des knöchernen Spinalkanals im Segment L4/L5,

Knöcherne Einengung der Neuroforamina im Segment L4/L5. rechts ausgeprägter als links sowie

des linken Neuroforamens und linken Recessus lateralis im Segment L5/S1.

Muskuläre Atrophie.

Im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2022 findet sich keine wesentliche Befundänderung. Geringe SIG-Arthrosen beidseits.

Status 11/2023: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 55-0-55, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung

30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.

Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R bei F90 70-0-70, Ellbogen 0-0-125, Handgelenke 500-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 25-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-40.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Laut VGA ii/2023: Liste XXXX 25.10.2023: Bisoprolol, Candesartan, Metagelan, Pregabalin, Halcion, Neuromultivit, NaprobeneLaut VGA ii/2023: Liste römisch 40 25.10.2023: Bisoprolol, Candesartan, Metagelan, Pregabalin, Halcion, Neuromultivit, Naprobene

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hüftendoprothese beidseits

mittlerer Rahmensatz, da beidseitiger Gelenksersatz

02.05.08

30

2

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II

unterer Rahmensatz, da keine höhergradige Einschränkung der

Lungenkapazität

06.06.02

30

3

degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen und Bandscheibenvorwölbungen, Lumbalgie oberer Rahmensatz, da Neuroforameneinengung L4-S1

02.01.01

20

4

Polyneuropathie beide untere Extremitäten

eine Stufe über unterem Rahmensatz, da vorwiegend sensibles Defizit

04.06.01

20

5

Hypertonie fixer Rahmensatz

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Ösophagusbougierung 2022

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 2 und 3 sind neu

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

unverändert.

[…] Dauerzustand […]“

Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme und bat um eine genauere Beschreibung, da er dem Gutachten zufolge eine Behinderung von 110% hätte. Es würde nunmehr auch die Beeinträchtigung der Wirbelsäule (Ischiasnerv) hinzukommen. Er ersuche um ein neuerliches Gutachten bzw. um Einladung und eine persönliche Beschauung durch einen anderen Arzt. Mit der Stellungnahme legte der BF dem SMS bereits vorliegende Befunde vor.

Eine sofortige Beantwortung einer Sachverständigen vom 26.02.2024 lautet auszugsweise wie folgt:

„[…] Die neu vorgelegten Befunde wurden schon in den Gutachten von XXXX Gutachten mit Untersuchung (09/2023 UK Krems) und nach Nachreichung der Befunde (11/2023 XXXX , 01/2024 XXXX , 01/2024 MRT der Wirbelsäule im Aktengutachten vom 31.01.2024 bei der Einschätzung gewürdigt. Das Hüftleiden wurde nach der gesetzlich geltenden Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Somit ergeben die Befunde keine Änderung, das Gutachten bleibt aufrecht.„[…] Die neu vorgelegten Befunde wurden schon in den Gutachten von römisch 40 Gutachten mit Untersuchung (09/2023 UK Krems) und nach Nachreichung der Befunde (11/2023 römisch 40 , 01/2024 römisch 40 , 01/2024 MRT der Wirbelsäule im Aktengutachten vom 31.01.2024 bei der Einschätzung gewürdigt. Das Hüftleiden wurde nach der gesetzlich geltenden Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Somit ergeben die Befunde keine Änderung, das Gutachten bleibt aufrecht.

Der Gesamtgrad der Behinderung richtet sich nach dem führenden Leiden. Da das Lungenleiden keinen negativen Einfluss auf das Hüftleiden hat, konnte der Gesamtgrad der Behinderung nicht angehoben werden. Leiden mit einem Grad der Behinderung von 10- 20% erhöhen nicht den Gesamtgrad der Behinderung. […]“

Mit Bescheid vom 06.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und ein GdB von 30% festgestellt. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung nach diesem Gutachten 30% betrage. Die Einwendungen zum Parteiengehör seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung zu bewirken, näheres sei der beiliegenden ärztlichen Stellungnahme zu entnehmen. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30% ergeben habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vor, weswegen der Antrag abzuweisen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sein Gesundheitszustand nicht besser, sondern wesentlich schlechter geworden sei. Das weite Gehen zu Arztbesuchen, das Bus- und Autofahren, der Fußweg zu den Ordinationen und den Therapien seien für ihn sehr anstrengend. Sofern er eine Parkberechtigung hätte, könnte er die Parkplätze für diese Zwecke nutzen. Er könne dann besser und schonender zu seinem Ziel gelangen. Daher ersuche er um erneute Überarbeitung und Ausstellung eines Ausweises.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.    Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 174,00 cm Gewicht: 86,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 55-0-55, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.

Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50¬0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 25-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-40.

Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit 2 Walkingstöcken, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich.

Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hüftendoprothese beidseits

mittlerer Rahmensatz, da beidseitiger Gelenksersatz

02.05.08

30

2

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II

unterer Rahmensatz, da keine höhergradige Einschränkung der

Lungenkapazität

06.06.02

30

3

degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen und Bandscheibenvorwölbungen, Lumbalgie oberer Rahmensatz, da Neuroforameneinengung L4-S1

02.01.01

20

4

Polyneuropathie beide untere Extremitäten

eine Stufe über unterem Rahmensatz, da vorwiegend sensibles Defizit

04.06.01

20

5

Hypertonie fixer Rahmensatz

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

2. Beweiswürdigung:

Der beschwerderelevante Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus folgenden, vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten: Einem Gutachten eines Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 15.11.2023, basierend auf einer Untersuchung vom 15.11.2023, sowie der Stellungnahme vom 26.01.2024, einem weiteren Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 30.01.2024 und einer sofortigen Beantwortung vom 26.02.2024.

Der Sachverständige kam im ersten Gutachten vom 15.11.2023 zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% vorliege. Es wurden die Leiden „Hüftendoprothese beidseits“ mit einem GdB von 30 vH, „Polyneuropathie beide untere Extremitäten“ mit einem GdB von 20 vH und „Hypertonie“ mit einem GdB von 10 vH festgestellt. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 05.12.2023 vorgelegten neuen Befunde war eine Ergänzung notwendig, weswegen von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wurde. In diesem Gutachten vom 30.01.2024 wurden die weiteren Befunde berücksichtigt. Festgestellt wurden zusätzlich die Leiden „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II“ mit einem GdB von 30 vH sowie „degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen und Bandscheibenwölbungen, Lumbalgie“ mit einem GdB von 20 vH.

Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der befasste Gutachter beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und berücksichtigte auch alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Aus diesem Gutachten vom 30.01.2024 gehen nachvollziehbar folgende Funktionseinschränkungen hervor:

Leiden 1 „Hüftendoprothese beidseits“ wurde nachvollziehbar mit dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 mit einem GdB von 30 vH eingeschätzt, da der Beschwerdeführer über einen beidseitigen Gelenksersatz verfügt.

Leiden 2 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II“ wurde nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 eingeschätzt, da keine höhergradige Einschränkung der Lungenkapazität besteht.

Leiden 3 „degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen und Bandscheibenvorwölbungen, Lumbalgie“ wurde nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit einem GdB von 20 vH eingeschätzt.

Leiden 4 „Polyneuropathie beide untere Extremitäten“ wurde nachvollziehbar mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem GdB von 20 vH eingestuft, da vorwiegend ein sensibles Defizit vorliegt.

Leiden 5 „Hypertonie“ wurde mit dem fixen Rahmensatz mit einem GdB von 10 vH eingeschätzt.

Zudem wird zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH – ebenso nachvollziehbar – festgehalten, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Zu den Einwendungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 20.04.2024 erhob, ist auszuführen, dass der genannte Befund vom 05.01.2024 bereits im Gutachten vom 30.01.2024 gewürdigt wurde. In der sofortigen Beantwortung vom 26.02.2024 geht die Sachverständige auch ausführlich und schlüssig auf die Einwendung des Beschwerdeführers ein, indem sie darlegt, dass die neu vorgelegten Befunde schon in dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Untersuchung und im Aktengutachten gewürdigt wurden.

Zum Gesamtgrad der Behinderung, den der Beschwerdeführer ebenfalls in Frage stellt, ist festzuhalten, dass in der Beantwortung vom 26.02.2024 schlüssig und korrekt dargetan wurde, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung nach dem führenden Leiden richte. Da das Lungenleiden keinen negativen Einfluss auf das Hüftleiden habe, habe der Gesamtgrad der Behinderung nicht angehoben werden können. Leiden mit einem GdB von 10-20% würden den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten samt Stellungnahmen. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH abzuweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).

Der Behindertenpass hat den Vor-und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor-und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs.1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz , BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt höher sein müsste, so ist dazu festzuhalten, dass der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen ist. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet nach § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt höher sein müsste, so ist dazu festzuhalten, dass der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen ist. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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