Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W228 2295101-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.06.2024, GZ: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.06.2024, GZ: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 11.03.2024 festgestellt, dass Ing. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Vertreter der XXXX GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin rückständigen Beiträge s.Nbg. in der Höhe von € 92.745,43 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 11.03.2023 7,88% p.a. aus € 89.405,25 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 11.03.2024 festgestellt, dass Ing. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Vertreter der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin rückständigen Beiträge s.Nbg. in der Höhe von € 92.745,43 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 11.03.2023 7,88% p.a. aus € 89.405,25 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.05.2024 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 11.03.2024 gestellt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid der ÖGK vom 11.03.2024 am 19.03.2024 an der Adresse des Beschwerdeführers vom ebenso an dieser Adresse gemeldeten und wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers entgegengenommen worden sei. Der Bruder habe dem Beschwerdeführer den Bescheid nicht ausgefolgt, sodass der Beschwerdeführer erst am 24.04.2024 Kenntnis von dem Bescheid vom 11.03.2024 erlangt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum 13.03.2024 bis 22.03.2024 arbeitsunfähig im Krankenstand befunden. Hinzu trete der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor und nach Zustellung des Bescheides – nämlich von 07.03.2024 bis 16.03.2024 und von 22.03.2024 bis 01.04.2024 in Bosnien aufgehalten habe. Aufgrund des Krankenstandes des Beschwerdeführers habe der Bruder des Beschwerdeführers das Schriftstück entgegengenommen. Eine Verständigung des Beschwerdeführers durch seinen Bruder sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe das Schriftstück rein zufällig erst am 24.04.2024 in der Wohnung gefunden. Die Rechtsmittelfrist habe sohin aufgrund eines minderen Grad des Versehens des Beschwerdeführers und seines Bruders in Verbindung mit einem unvorhergesehenen Ereignis – nämlich der Erkrankung und des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers – nicht eingehalten werden können. Die Wiedereinsetzung sei daher zulässig.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 11.03.2024 erhoben.
Die ÖGK hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.06.2024 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 11.03.2024 gemäß § 71 AVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei sorgfältigem Verhalten erkennen hätte müssen, dass es sich um ein behördliches Schreiben handle. Ein sorgfältiger Durchschnittsmensch hätte somit bei Übernahme des amtlichen Dokuments den Inhalt geprüft und eine Fristvormerkung vorgenommen. Auch habe der Bruder es versäumt, nach Übernahme des Schriftstückes seinen Bruder, der zu diesem Zeitpunkt an der Abgabestelle im Krankenstand anwesend war, über das behördliche Dokument in Kenntnis zu setzen und es ihm auszufolgen. Es liege somit ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden vor. Dass das Schriftstück einfach liegen geblieben ist, sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen und komme dies einem auffällig sorglosen Verhalten gleich. Es liege daher kein Wiedereinsetzungsgrund vor.Die ÖGK hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.06.2024 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 11.03.2024 gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei sorgfältigem Verhalten erkennen hätte müssen, dass es sich um ein behördliches Schreiben handle. Ein sorgfältiger Durchschnittsmensch hätte somit bei Übernahme des amtlichen Dokuments den Inhalt geprüft und eine Fristvormerkung vorgenommen. Auch habe der Bruder es versäumt, nach Übernahme des Schriftstückes seinen Bruder, der zu diesem Zeitpunkt an der Abgabestelle im Krankenstand anwesend war, über das behördliche Dokument in Kenntnis zu setzen und es ihm auszufolgen. Es liege somit ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden vor. Dass das Schriftstück einfach liegen geblieben ist, sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen und komme dies einem auffällig sorglosen Verhalten gleich. Es liege daher kein Wiedereinsetzungsgrund vor.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.07.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übergabe des Bescheides der ÖGK vom 11.03.2024 am 19.03.2024 im Krankenstand befunden habe und habe er aus diesem Grund das Schriftstück nicht selbst entgegennehmen können. Ihn habe kein Verschulden an diesem Umstand getroffen. Der sonst verlässliche Bruder des Beschwerdeführers habe das Schriftstück entgegengenommen und habe es dem Beschwerdeführer weder nach Ende dessen Krankheit noch dessen Rückkehr nach Österreich am 01.04.2024 ausgefolgt. Rein zufällig habe der Beschwerdeführer das Schriftstück am 24.04.2024 in der Wohnung gefunden. Der Beschwerdeführer habe sohin aufgrund der Krankheit und des Auslandsaufenthalts keine Kenntnis von der Zustellung des Schriftstücks erhalten. Auch einem durchschnittlichen Haushaltsangehörigen könne es passieren, dass Schreiben von Behörden entgegengenommen, nicht unmittelbar dem Adressaten übergeben werden und somit ungeöffnet bleiben. Überdies sei ein überwiegender Teil der Schreiben der ÖGK nicht an Rechtsmittelfristen gebunden und könnten durchschnittliche Zustellempfänger daher nicht mit einem solch gravierenden Haftungsbescheid rechnen. Zusammengefasst könne weder dem Beschwerdeführer noch dem das Schriftstück entgegennehmenden Bruder auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden. Die ÖGK hätte daher den Antrag auf Wiedereinsetzung zulassen müssen.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der ÖGK vom 11.03.2024, mit welchem die Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ausgesprochen wurde, wurde per RSb-Brief an die Meldeadresse des Beschwerdeführers gesendet und wurde am 19.03.2024 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers vom Bruder des Beschwerdeführers, welcher ebenso an dieser Adresse gemeldet und wohnhaft ist, übernommen. Der Bruder des Beschwerdeführers hat dieses von ihm entgegengenommene Schriftstück dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt, sondern ungeöffnet in der Wohnung abgelegt.Der Bescheid der ÖGK vom 11.03.2024, mit welchem die Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgesprochen wurde, wurde per RSb-Brief an die Meldeadresse des Beschwerdeführers gesendet und wurde am 19.03.2024 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers vom Bruder des Beschwerdeführers, welcher ebenso an dieser Adresse gemeldet und wohnhaft ist, übernommen. Der Bruder des Beschwerdeführers hat dieses von ihm entgegengenommene Schriftstück dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt, sondern ungeöffnet in der Wohnung abgelegt.
Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum 13.03.2024 bis 22.03.2024 im Krankenstand. Von 22.03.2024 bis 01.04.2024 hat er sich in Bosnien aufgehalten.
Am 24.04.2024 hat der Beschwerdeführer das von seinem Bruder am 19.03.2024 übernommene Schriftstück der ÖGK zufällig in der Wohnung gefunden.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2024 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 11.03.2024 gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach der Bruder des Beschwerdeführers den Bescheid der ÖGK vom 11.03.2024 am 19.03.2024 übernommen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung. Aus dem Rückschein geht zwar eine Zustellung durch Hinterlegung am 20.03.2024 nach erfolglosem Zustellversuch am 19.03.2024 hervor. Da im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 08.05.2024 und in der Beschwerde vom 01.07.2024 jedoch übereinstimmend die Übernahme durch den Bruder des Beschwerdeführers am 19.03.2024 vorgebracht wird, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass der Bescheid der ÖGK vom 11.03.2024 am 19.03.2024 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers an den Bruder des Beschwerdeführers ausgefolgt wurde.
Die Feststellungen, wonach der Bruder des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer das Schriftstück nicht ausgefolgt und der Beschwerdeführer das Schriftstück erst am 24.04.2024 zufällig in der Wohnung gefunden hat, ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung und in der Beschwerde.
Ebenso gründen sich die Feststellungen zum Krankenstand und zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 14.03.2024.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung liegt im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die Zustellung des Bescheides der ÖGK vom 11.03.2024 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet.
§ 16 Abs. 1 ZustellG bestimmt, dass, kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16, Absatz eins, ZustellG bestimmt, dass, kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 16 Abs. 2 ZustellG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ZustellG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
Gemäß § 16 Abs. 3 ZustellG darf durch Organe eines Zustelldienstes an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, ZustellG darf durch Organe eines Zustelldienstes an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
Gemäß § 16 Abs. 5 ZustellG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, ZustellG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid der ÖGK vom 11.03.2024 am 19.03.2024 mittels RSb zugestellt und wurde vom im gemeinsamen Haushalt lebenden Bruder des Beschwerdeführers übernommen und gilt somit mit diesem Tag als zugestellt.
§ 33 VwGVG lautet: Paragraph 33, VwGVG lautet:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Im gegenständlichen Fall begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass er sich am Tag der Zustellung des Bescheides der ÖGK vom 11.03.2024 am 19.03.2024 im Krankenstand befunden habe, sein Bruder den Bescheid zwar übernommen, aber dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt, sondern ungeöffnet in der Wohnung abgelegt habe und der Beschwerdeführer erst am 24.04.2024 das Schriftstück zufällig in der Wohnung gefunden habe. Er habe sohin ohne sein Verschulden erst am 24.04.2024 Kenntnis von dem Bescheid vom 11.03.2024 erlangt.
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070; 23.6.2015, Ra 2014/05/0005; vgl auch VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb. durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vgl auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070; 23.6.2015, Ra 2014/05/0005; vergleiche auch VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb. durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vergleiche auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).
Im gegenständlichen Fall wurde keine Einschränkung der Dispositionsfähigkeit vorgebracht und ist von einer solchen auch nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bereits am 22.03.2024, sohin drei Tage nach Zustellung des Schriftstücks, ins Ausland gereist ist. Die Erkrankung konnte daher nicht so schwerwiegend gewesen sein, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstücks an den Bruder des Beschwerdeführers am 19.03.2024 von einer Dispositionsunfähigkeit beim Beschwerdeführer gesprochen werden kann.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiters nicht, dass er sich zum Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstücks an seinen Bruder in der Wohnung befunden hat. Es wäre daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle des Klingelns des Postlers bei seinem Bruder nachfragt, was der Grund für das Anläuten war. Abgesehen davon ist der Bruder des Beschwerdeführers der Sphäre des Beschwerdeführers organisatorisch zuzurechnen. So muss eine Partei ein allfälliges Verschulden iSd § 46 Abs 1 VwGG ihres Vertreters gegen sich gelten lassen (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977), was nicht nur für ein allfälliges Verschulden des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes und des in der Kanzlei dieses Rechtanwaltes tätigen Rechtanwaltsanwärters gilt, sondern auch für das Verhalten einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient (vgl. VwGH vom 26.01.1995, 94/06/0090). Auch allfällige Kontrollhandlungen des Beschwerdeführers gegenüber seinem Bruder wurden nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer bestreitet weiters nicht, dass er sich zum Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstücks an seinen Bruder in der Wohnung befunden hat. Es wäre daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle des Klingelns des Postlers bei seinem Bruder nachfragt, was der Grund für das Anläuten war. Abgesehen davon ist der Bruder des Beschwerdeführers der Sphäre des Beschwerdeführers organisatorisch zuzurechnen. So muss eine Partei ein allfälliges Verschulden iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ihres Vertreters gegen sich gelten lassen (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977), was nicht nur für ein allfälliges Verschulden des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes und des in der Kanzlei dieses Rechtanwaltes tätigen Rechtanwaltsanwärters gilt, sondern auch für das Verhalten einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient vergleiche VwGH vom 26.01.1995, 94/06/0090). Auch allfällige Kontrollhandlungen des Beschwerdeführers gegenüber seinem Bruder wurden nicht vorgebracht.
Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, wurde das Schriftstück ungeöffnet in der Wohnung abgelegt und ist in Vergessenheit geraten, bis der Beschwerdeführer es am 24.04.2024 zufällig gesehen hat. Das nicht näher ausgeführte "Verlegen" - offenbar auch ohne sofortigen Fristvormerk - eines amtlichen Schriftstückes, gegen das - fristgebunden - Einspruch zu erheben ist, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (vgl. VwGH vom 26.11.1992, 91/06/0034).Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, wurde das Schriftstück ungeöffnet in der Wohnung abgelegt und ist in Vergessenheit geraten, bis der Beschwerdeführer es am 24.04.2024 zufällig gesehen hat. Das nicht näher ausgeführte "Verlegen" - offenbar auch ohne sofortigen Fristvormerk - eines amtlichen Schriftstückes, gegen das - fristgebunden - Einspruch zu erheben ist, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar vergleiche VwGH vom 26.11.1992, 91/06/0034).
Festzuhalten ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides am 19.03.2024 nur noch drei Tage, nämlich bis 22.03.2024, im Krankenstand befunden hat. Bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte er das Schriftstück sohin spätestens unmittelbar nach Ende seines Krankenstandes dort in der Wohnung finden müssen, wo er es schließlich am 24.04.2024 fand.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass überdies ein überwiegender Teil der Schreiben der ÖGK nicht an Rechtsmittelfristen gebunden sei, verkennt er, dass der überwiegende Teil der Schreiben der ÖGK per Standardbriefpost und nicht per Rückschein versandt wird. Daher war auch diesem Argument der Erfolg verwehrt.
Im gegenständlichen Fall kann daher nicht gesagt werden, dass es sich lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die belangte Behörde hat daher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.06.2024 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Erkenntnis hält sich an die zitierte Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht.
Schlagworte
Ersatzzustellung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht Verspätung WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2295101.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024