Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
AlVG §33Spruch
W218 2289768-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Neusiedl am See vom 04.10.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe vom 09.10.2023 mangels Notlage gemäß §§ 33 und 36 AlVG,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Neusiedl am See vom 04.10.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe vom 09.10.2023 mangels Notlage gemäß Paragraphen 33 und 36 AlVG,
A)
I. beschlossen: Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben.römisch eins. beschlossen: Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben.
II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (in der Folge: belangte Behörde) vom 04.10.2023, wurde dem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 09.10.2023 gemäß §§ 33 und 36 AlVG mangels Notlage keine Folge gegeben. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (in der Folge: belangte Behörde) vom 04.10.2023, wurde dem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 09.10.2023 gemäß Paragraphen 33 und 36 AlVG mangels Notlage keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein anrechenbares Einkommen erziele, welches seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er kein anrechenbares Einkommen lukriere, da das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung vollständig an die Bank abgetreten werde. Ihm stehe sohin kein Einkommen zur Befriedung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse zur Verfügung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2024 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben.
4. Der Beschwerdeführer stellte ohne weitere Begründung fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Am 08.04.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.09.2013 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bezog er ab 07.11.2022 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 21,86. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 14.04.2022 bis 06.11.2022 als Geschäftsführer bei
XXXX . Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.09.2013 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bezog er ab 07.11.2022 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 21,86. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 14.04.2022 bis 06.11.2022 als Geschäftsführer bei
römisch 40 .
Das Höchstausmaß an Arbeitslosengeldanspruches des Beschwerdeführers war am 08.10.2023 erreicht und stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 10.11.2021 ein monatliches Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 2.750,00. Hierbei handelt es sich um Mieteinnahme betreffend eine Geschäftsräumlichkeit gemäß einem Bestandsvertrag vom 06.11.2021 - abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Bestandgeber und
Herrn XXXX als Bestandnehmer. Es liegt kein Einzelzessionsvertrag betreffend den Bestandnehmer XXXX vor. Der Beschwerdeführer bezieht seit 10.11.2021 ein monatliches Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 2.750,00. Hierbei handelt es sich um Mieteinnahme betreffend eine Geschäftsräumlichkeit gemäß einem Bestandsvertrag vom 06.11.2021 - abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Bestandgeber und
Herrn römisch 40 als Bestandnehmer. Es liegt kein Einzelzessionsvertrag betreffend den Bestandnehmer römisch 40 vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zur Höhe gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf, die Feststellungen zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf. Die Höhe des ausbezahlten Arbeitslosengeldes wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten und wird diese der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zum Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gründen sich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, so gab er mit dem entsprechenden Formular „Erklärung über das Nettoeinkommen aus Vermietung / Verpachtung des Leistungswerbers“ am 04.05.2023 an, ab 10.11.2021 ein gleichbleibendes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.750,00 zu erzielen. Dies ergibt sich zudem aus dem vorgelegte Mietvertrag vom 06.11.2021, in dem unter Punkt III. angeführt wird, dass der Mietzins in Höhe von
EUR 2.750,00 monatlich auf das Konto des Bestandgebers zu entrichten sei. Die Feststellungen zum Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gründen sich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, so gab er mit dem entsprechenden Formular „Erklärung über das Nettoeinkommen aus Vermietung / Verpachtung des Leistungswerbers“ am 04.05.2023 an, ab 10.11.2021 ein gleichbleibendes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.750,00 zu erzielen. Dies ergibt sich zudem aus dem vorgelegte Mietvertrag vom 06.11.2021, in dem unter Punkt römisch III. angeführt wird, dass der Mietzins in Höhe von
EUR 2.750,00 monatlich auf das Konto des Bestandgebers zu entrichten sei.
Der Beschwerdeführer wendet ein, es läge ein Einzelzessionsvertrag vor und würden die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung betreffend XXXX direkt an die XXXX bezahlt werden. Dem ist zu entgegnen, dass aus den Kreditzusagen vom 05.09.2005 und 16.10.2009 zwar hervorgeht, dass gesonderte Einzelzessionsverträge zur Sicherheit der Finanzierung abgeschlossen wurden, jedoch ist hierbei der derzeitige Bestandnehmer
XXXX nicht angeführt, sondern sind die Abtretungen laut Einzelzessionsvertrag betreffend XXXX und betreffend Herrn XXXX namentlich angeführt. Dem Schreiben der XXXX vom 23.10.2013 ist zudem zu entnehmen, dass die bestehenden Sicherstellungen auch zur Sicherstellung der neuen Finanzierung dienen. Aus den vorgelegten Kreditzusagen lässt sich jedoch kein aktuell bestehender Einzelzessionsvertrag betreffend XXXX ableiten. Hierbei ist auch zu erwähnen, dass keine weitere Kreditzusage aus dem Jahr 2021 vorgelegt wurde, wo erneut auf die bestehenden Sicherstellungen, allenfalls unter Anführung des Einzelzessionsvertrages, verwiesen wird. Der Beschwerdeführer wendet ein, es läge ein Einzelzessionsvertrag vor und würden die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung betreffend römisch 40 direkt an die römisch 40 bezahlt werden. Dem ist zu entgegnen, dass aus den Kreditzusagen vom 05.09.2005 und 16.10.2009 zwar hervorgeht, dass gesonderte Einzelzessionsverträge zur Sicherheit der Finanzierung abgeschlossen wurden, jedoch ist hierbei der derzeitige Bestandnehmer
römisch 40 nicht angeführt, sondern sind die Abtretungen laut Einzelzessionsvertrag betreffend römisch 40 und betreffend Herrn römisch 40 namentlich angeführt. Dem Schreiben der römisch 40 vom 23.10.2013 ist zudem zu entnehmen, dass die bestehenden Sicherstellungen auch zur Sicherstellung der neuen Finanzierung dienen. Aus den vorgelegten Kreditzusagen lässt sich jedoch kein aktuell bestehender Einzelzessionsvertrag betreffend römisch 40 ableiten. Hierbei ist auch zu erwähnen, dass keine weitere Kreditzusage aus dem Jahr 2021 vorgelegt wurde, wo erneut auf die bestehenden Sicherstellungen, allenfalls unter Anführung des Einzelzessionsvertrages, verwiesen wird.
Der Beschwerdeführer legte lediglich einen Einzelzessionsvertrag mit der XXXX betreffend seinem ehemaligen Bestandnehmer Herrn XXXX vom 29.03.2012 vor. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen Einzelzessionsvertrag betreffend seinen derzeitigen Bestandnehmer XXXX vor. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der Stellungnahme vom 07.12.2023 lediglich unsubstantiiert aus, dass die Abtretung seit 2021 betreffend
XXXX bestehe. In seiner Stellungnahme vom 25.02.2024 führte er aus, dass der Einzelzessionsvertrag betreffend XXXX laut Auskunft der XXXX derzeit nicht verfügbar sei. Dies kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, da es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer diesen nicht von der XXXX ausgehändigt erhält bzw. zumindest eine Bestätigung über das Bestehen erhält. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Einzelzessionsvertrag vorliegend hat, zumal er auch in der Lage war, den Einzelzessionsvertrag betreffend seinen ehemaligen Bestandnehmer XXXX vorzulegen. Da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen betreffend einen aktuellen Einzelzessionsvertrag in insgesamt drei gewährten Parteiengehören keine Nachweise erbracht hat und auch im Zuge des Vorlageantrages keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass kein aktueller Einzelzessionsvertrag betreffend den Bestandnehmer XXXX besteht. Der Beschwerdeführer legte lediglich einen Einzelzessionsvertrag mit der römisch 40 betreffend seinem ehemaligen Bestandnehmer Herrn römisch 40 vom 29.03.2012 vor. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen Einzelzessionsvertrag betreffend seinen derzeitigen Bestandnehmer römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der Stellungnahme vom 07.12.2023 lediglich unsubstantiiert aus, dass die Abtretung seit 2021 betreffend
römisch 40 bestehe. In seiner Stellungnahme vom 25.02.2024 führte er aus, dass der Einzelzessionsvertrag betreffend römisch 40 laut Auskunft der römisch 40 derzeit nicht verfügbar sei. Dies kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, da es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer diesen nicht von der römisch 40 ausgehändigt erhält bzw. zumindest eine Bestätigung über das Bestehen erhält. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Einzelzessionsvertrag vorliegend hat, zumal er auch in der Lage war, den Einzelzessionsvertrag betreffend seinen ehemaligen Bestandnehmer römisch 40 vorzulegen. Da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen betreffend einen aktuellen Einzelzessionsvertrag in insgesamt drei gewährten Parteiengehören keine Nachweise erbracht hat und auch im Zuge des Vorlageantrages keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass kein aktueller Einzelzessionsvertrag betreffend den Bestandnehmer römisch 40 besteht.
Die Feststellungen zum Erreichen des Höchstausmaßes des Arbeitslosengeldes und zum Antrag auf Notstandshilfe stehen unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu A I.) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A römisch eins.) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, § 14 VwGVG Rz 5).Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, Paragraph 14, VwGVG Rz 5).
Die Beschwerde langte am Dienstag, dem 10.10.2023, bei der belangten Behörde ein. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit am Dienstag, dem 19.12.2023. Die mit 13.03.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde somit verspätet erlassen.
Nach Ablauf der Entscheidungsfrist liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwSlg 14.159 A/1994 zur Berufungsvorentscheidung). Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig zu beheben.
Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 56, Rz 856).
Zu A II.) Abweisung der Beschwerde:Zu A römisch II.) Abweisung der Beschwerde:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„Abschnitt 3
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33, (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Ausmaß
§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36, (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) bis (6) […]
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a, (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der je