Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2298597-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.12.2022 fand die Erstbefragung des BF nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der BF verzichtete am 22.12.2022 auf Leistungen der Grundversorgung und wurde dem Quartier unstet hinzugefügt. Mit Schreiben vom 17.07.2023 wurde dem BF eine Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren für den 08.08.2023 übermittelt. Am 24.07.2023 wurde der Brief an die XXXX retourniert mit dem Vermerk „unbekannt“. Mit Erhebungsersuchen vom 07.08.2023 beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die XXXX mit der Zustellung der Ladung. Mit Bericht vom gleichen Tag teilte die XXXX mit, dass eine Zustellung nicht möglich war, da der BF laut Auskunft der Hausbesorgerin bereits seit drei Monaten nicht mehr dort wohnhaft wäre. Die Hausbesorgerin vermutete, dass der BF nach XXXX verzogen wäre. Mit 25.09.2023 erfolgte die amtliche Abmeldung des BF an der Adresse in XXXX . Mit Aktenvermerk vom 06.10.2023 stellte das BFA das Asylverfahren des BF gemäß § 24 AsylG ein, da sein Aufenthaltsort unbekannt war und erließ einen Festnahmeauftrag. Am XXXX erfolgte die Festnahme des BF in XXXX und wurde der BF daraufhin im Stande der Anhaltung am XXXX durch das BFA, XXXX , einer niederschriftlichen Befragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unterzogen. Das Asylverfahren des BF wurde fortgesetzt. Mit 11.10.2023 meldete sich der BF mit Nebenwohnsitz XXXX , an.Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.12.2022 fand die Erstbefragung des BF nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der BF verzichtete am 22.12.2022 auf Leistungen der Grundversorgung und wurde dem Quartier unstet hinzugefügt. Mit Schreiben vom 17.07.2023 wurde dem BF eine Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren für den 08.08.2023 übermittelt. Am 24.07.2023 wurde der Brief an die römisch 40 retourniert mit dem Vermerk „unbekannt“. Mit Erhebungsersuchen vom 07.08.2023 beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die römisch 40 mit der Zustellung der Ladung. Mit Bericht vom gleichen Tag teilte die römisch 40 mit, dass eine Zustellung nicht möglich war, da der BF laut Auskunft der Hausbesorgerin bereits seit drei Monaten nicht mehr dort wohnhaft wäre. Die Hausbesorgerin vermutete, dass der BF nach römisch 40 verzogen wäre. Mit 25.09.2023 erfolgte die amtliche Abmeldung des BF an der Adresse in römisch 40 . Mit Aktenvermerk vom 06.10.2023 stellte das BFA das Asylverfahren des BF gemäß Paragraph 24, AsylG ein, da sein Aufenthaltsort unbekannt war und erließ einen Festnahmeauftrag. Am römisch 40 erfolgte die Festnahme des BF in römisch 40 und wurde der BF daraufhin im Stande der Anhaltung am römisch 40 durch das BFA, römisch 40 , einer niederschriftlichen Befragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unterzogen. Das Asylverfahren des BF wurde fortgesetzt. Mit 11.10.2023 meldete sich der BF mit Nebenwohnsitz römisch 40 , an.
Am XXXX langte beim BFA die Verständigung über die Einlieferung des BF in die XXXX ein. Über den BF war durch das XXXX die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Urteil des XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG (Datum der - letzten - Tat XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten - davon Freiheitsstrafe 14 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde aufgrund des Vergehens des Suchtgifthandels mit Kokain nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das Geständnis gewertet. Erschwerend wurden die mehreren Angriffe sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.Am römisch 40 langte beim BFA die Verständigung über die Einlieferung des BF in die römisch 40 ein. Über den BF war durch das römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Urteil des römisch 40 , vom römisch 40 (RK römisch 40 ) wurde der BF gemäß Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG (Datum der - letzten - Tat römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten - davon Freiheitsstrafe 14 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde aufgrund des Vergehens des Suchtgifthandels mit Kokain nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, erster Fall Suchtmittelgesetz und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, Suchtmittelgesetz verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das Geständnis gewertet. Erschwerend wurden die mehreren Angriffe sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
Am 09.07.2024 teilte die XXXX dem BFA den Termin in Bezug auf eine allfällige bedingte Entlassung des BF am XXXX mit. In weiterer Folge wurde am 09.07.2024 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen.Am 09.07.2024 teilte die römisch 40 dem BFA den Termin in Bezug auf eine allfällige bedingte Entlassung des BF am römisch 40 mit. In weiterer Folge wurde am 09.07.2024 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
Am 25.07.2024 wurde der BF erneut zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA, XXXX , per Video einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren (Spruchpunkt IX). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (bei der BBU am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr um 12:39 Uhr erfolgreich hinterlegt).Am 25.07.2024 wurde der BF erneut zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA, römisch 40 , per Video einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren (Spruchpunkt römisch IX). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (bei der BBU am römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr um 12:39 Uhr erfolgreich hinterlegt).
Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen. Aufgrund des Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und in das XXXX überstellt. Der BF wurde am XXXX durch das BFA, XXXX , niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt:Der BF wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen. Aufgrund des Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und in das römisch 40 überstellt. Der BF wurde am römisch 40 durch das BFA, römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt:
„(…) F: Ist der Sachverhalt richtig?
A: Ja.
F: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Verfahren musste zunächst eingestellt werden, da Sie untertauchten. Noch während des laufenden Verfahrens wurden sie massiv straffällig. Ihr Asylverfahren wurde negativ entscheiden, befindet sich aber noch Sn Rechtsmittelfrist.
Sie missbrauchen das österreichische Asylsystem, Ihr persönlich gesetztes Verhalten spiegelt nicht das eines Schutzsuchenden wider, ansonsten Sie nicht untergetaucht wären und sofort begannen, im Suchtmittelmilieu tätig zu werden!
A: Ich habe nichts gemacht, ein Freund ist schuldig. Ich habe nichts gemacht, ich bin nur selber süchtig.
F: Wann, wie und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist?
A: Ich befinde mich seit 2022 im Bundesgebiet, und habe das Bundesgebiet seitdem auch nicht mehr verlassen. Ich bin über Griechenland. Ich habe in Griechenland nicht um Asyl
angesucht, die hätten mich zurück in die Türkei geschickt. Durch unbekannte Länder bin ich dann in Österreich gelandet.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen?
A: XXXX . Ich habe von einem türkischen Bekannten, XXXX , genaue Daten unbekannt, für 250€ gemietet. Ich habe dort alleine gewohnt.A: römisch 40 . Ich habe von einem türkischen Bekannten, römisch 40 , genaue Daten unbekannt, für 250€ gemietet. Ich habe dort alleine gewohnt.
V: Sie wurden am 19.07.2024 an der Adresse abgemeldet.
A: Ich wurde von der Polizei an der Wohnung festgenommen. Ich kann jederzeit eine Unterkunft beschaffen.
F: Verfügen Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengenstaates?
A: Nein. Ich war auch sonst nirgends in Europa.
F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?
A: Meine Eltern leben in der Türkei. Ein Bruder lebt in Italien, einer in Amerika.
F: Leben weitere Familienangehörige von Ihnen im Schengen-Raum?
A: Ich habe Bekannte, Angehörige habe ich keine.
F: Was ist Ihr Familienstand? Haben Sie Kinder?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Wie sieht Ihre Schul- und Berufsausbildung aus?
A: Ich ging 8 Jahre zur Grundschule.
F: Wo und wie lange arbeiteten Sie in Ihrem Heimatland?
A: Ich habe eine Installateur Lehre gemacht, die Dokumente sind in der Türkei. Ich habe in Österreich schwarzgearbeitet und Kisten aus LKWs entladen.
F: Mit wieviel Barmittel sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist?
A: Ich hatte kein Geld mit.
F: Wie viel Barmittel haben Sie derzeit?
A: € 120.
F: Haben Sie in der JA gearbeitet?
A: Nein.
F: Werden Sie in Ihrem Heimatland politisch oder strafrechtlich verfolgt?
A: Ja. Ich habe Angst, dass ich wieder umgebracht werde. Auf mich wurde in der Türkei mit einer Pistole geschossen, es waren Mitglieder einer politischen Bewegung.
V: Darüber wurde bereits in Ihrem Asylverfahren abgesprochen.
F: Spricht etwas gegen eine Rückkehr in die Türkei?
A: Ja. Die Gründe, die ich im Asylverfahren vorgebracht habe, es besteht ein Festnahmeauftrag gegen mich.
F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit?
A: Nein.
F: Sprechen Sie Deutsch?
A: Ein bisschen.
F: Was sagen Sie zu Ihrer Straffälligkeit?
A: Ich habe selbst Drogen genommen.
F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?
A: An erster Stelle will ich Deutsch lernen und dann arbeiten, wenn ich die Möglichkeit. Ich möchte hier bleiben.
Entscheidung
Ihr persönliches Verhalten in der Vergangenheit, hier gemeint Ihre Straftat des Verbrechens des Suchtgifthandels, stellt eine tatsächliche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar.
Eine behördliche Greifbarkeit ist aus Sicht der ha. Behörde nicht gegeben und verfügen Sie auch gegenwärtig nicht über eine behördliche Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft. Des Weiteren ist es Ihnen nicht möglich, eine Adresse bekanntzugeben, an welcher Sie, bis zu Ihrer Abschiebung, zu jeder Tages und Nachtzeit greifbar wären und Unterkunft nehmen könnten. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie untertauchen werden bzw. sich dem Verfahren entziehen werden. Aufgrund Ihres strafbaren Verhaltens und Ihrer tristen finanziellen Situation besteht auch der Verdacht, dass Sie im Falle einer Entlassung Ihr strafbares Verhalten fortsetzen werden, um an Geld zu kommen.
Aufgrund Ihres strafbaren Verhaltens, der Tatsache, dass die ha. Behörde keine tatsächlichen Asylgründe beurteilen konnte und Sie über keine behördliche Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft im Bundesgebiet verfügen wird über Sie mangels behördliche Greifbarkeit, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zu Sicherung des Asylverfahrens verhängt werden. Bezüglich der Schubhaft steht mir ebenfalls eine kostenlose Rechtsberatung zu.
Betreffend der Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot – sofern diese in Rechtskraft erwächst - wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:Betreffend der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot – sofern diese in Rechtskraft erwächst - wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:
Eine Einreise, die Durchreise oder ein Aufenthalt in den Schengenstaaten ist Ihnen während der Dauer des Einreiseverbotes nicht erlaubt. Die Dauer des Einreiseverbotes fängt am Tag Ihrer Abschiebung in die Türkei zu laufen an.
Mir wird die gesetzliche Lage betreffend des Zuwartens auf die Durchführbarkeit der Entscheidung erklärt.
Meine Abschiebung in die Türkei wird jedenfalls zum schnellstmöglichen Termin stattfinden, jedoch muss erst auf die Durchfürhbarkeit im Asylverfahren und auf die Ausstellung eines Reisedokumentes gewartet werden.
Mir wird mitgeteilt, dass die ha. Behörde für mich bei meiner diplomatischen Behörde um die Ausstellung eines Reisedokumentes ansuchen wird, sofern mein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wird.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
V: Ich habe Fehler gemacht, dass ist ein großes Problem, wenn ich in die Türkei zurück muss.(…)“
Der BF verweigerte die Unterschrift der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX . Der BF brachte kein gültiges Reisedokument in Vorlage.Der BF verweigerte die Unterschrift der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 . Der BF brachte kein gültiges Reisedokument in Vorlage.
Mit Bescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX persönlich zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 persönlich zugestellt. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Schubhaft.
Am 04.09.2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit in XXXX verfügt. Der BF habe aufgrund seines offenen Asylverfahrens jedenfalls Anspruch auf Grundversorgung und könnte im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren wäre grob mangelhaft. Die Behörde treffe keine näheren Feststellungen zum Asylantrag des BF. Das BFA treffe keinerlei Feststellungen über die voraussichtliche Dauer des weiteren Asylverfahrens. Das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF sei nicht erfüllt. Im Fall des BF bestehe -entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine Fluchtgefahr. Die Behörde stütze sich allein auf das Kriterium der Straffälligkeit für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Der BF würde einem solchen gelinderen Mittel Folge leisten. Es sei seitens der Behörde keine Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt. Der BF habe großes Interesse an der Erwirkung eines positiven Verfahrensausganges, da er in Österreich bleiben wolle. Der BF beantrage den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Am 04.09.2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit in römisch 40 verfügt. Der BF habe aufgrund seines offenen Asylverfahrens jedenfalls Anspruch auf Grundversorgung und könnte im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren wäre grob mangelhaft. Die Behörde treffe keine näheren Feststellungen zum Asylantrag des BF. Das BFA treffe keinerlei Feststellungen über die voraussichtliche Dauer des weiteren Asylverfahrens. Das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF sei nicht erfüllt. Im Fall des BF bestehe -entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine Fluchtgefahr. Die Behörde stütze sich allein auf das Kriterium der Straffälligkeit für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Der BF würde einem solchen gelinderen Mittel Folge leisten. Es sei seitens der Behörde keine Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt. Der BF habe großes Interesse an der Erwirkung eines positiven Verfahrensausganges, da er in Österreich bleiben wolle. Der BF beantrage den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.
Am 05.09.2024 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:
„(…) Nach Untertauchen im Asylverfahren und Missachtung der österreichischen Gesetze, Straffälligkeit und Verurteilung , wurde der Fremde am XXXX in Schubhaft genommen. „(…) Nach Untertauchen im Asylverfahren und Missachtung der österreichischen Gesetze, Straffälligkeit und Verurteilung , wurde der Fremde am römisch 40 in Schubhaft genommen.
Im Rahmen einer durchgeführten Einzelfallprüfung wurde durch der zuständige Referent das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft.
Auf die Niederschrift darf explizit hingewiesen werden.
Ein Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten.
Herr XXXX , in der Folge BF genannt, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.Herr römisch 40 , in der Folge BF genannt, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Im Asylverfahren tauchte er unter, das Verfahren musste eingestellt werden. Ein Festnahmeauftrag wurde erlassen.
Der BF wurde am XXXX im Zuge einer Wohnungskontrolle an der Adresse XXXX angetroffen und festgenommen. Nach einer durchgeführten Einvernahme wurde der BF entlassen. Er meldete sich mit nebenwohnsitz an der gleichen Adresse an und war dort bis 19.07.2024 gemeldet.Der BF wurde am römisch 40 im Zuge einer Wohnungskontrolle an der Adresse römisch 40 angetroffen und festgenommen. Nach einer durchgeführten Einvernahme wurde der BF entlassen. Er meldete sich mit nebenwohnsitz an der gleichen Adresse an und war dort bis 19.07.2024 gemeldet.
Am XXXX langte die Verständigung über seine Einlieferung in die XXXX bei der XXXX ein. Mit Urteil vom XXXX wurde er wegen der Vergehen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch das XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten bedingt nachgesehen wurde.Am römisch 40 langte die Verständigung über seine Einlieferung in die römisch 40 bei der römisch 40 ein. Mit Urteil vom römisch 40 wurde er wege