Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
ABGB §1332Spruch
I407 2296223-1/2E
I407 2296223-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 07.06.2024, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 07.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. XXXX :römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 17.05.2023 nahm der Landeshauptmann von Wien das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 17.07.2017 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG wieder auf. Zugleich wies der Landeshauptmann von Wien die Anträge des Beschwerdeführers vom 17.07.2017 und vom 09.06.2022 gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 54 Ab. 7 zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Mit Bescheid vom 17.05.2023 nahm der Landeshauptmann von Wien das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 17.07.2017 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG wieder auf. Zugleich wies der Landeshauptmann von Wien die Anträge des Beschwerdeführers vom 17.07.2017 und vom 09.06.2022 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Ab. 7 zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17.05.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Nach mündlicher Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Wien den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als verspätet zurück und wies zugleich die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17.05.2023 als verspätet zurück.
Am 26.02.2024 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Gegenstand dieser Einvernahme war die Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes und die Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer. Der Einvernahme wohnte eine Dolmetscherin für die englische Sprache bei. Befragt, wie die Verständigung mit der Dolmetscherin sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Dolmetscherin gut verstehe. Er spreche ein wenig Deutsch und seine Muttersprache sei Englisch. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen privaten Verhältnissen in Österreich befragt.
Mit Bescheid vom 15.03.2024, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine vierzehntägige Frist für seine Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.03.2024 zugestellt. Mit Bescheid vom 15.03.2024, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine vierzehntägige Frist für seine Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.03.2024 zugestellt.
Mit vom 26.04.2024 bezeichneten Schreiben als „Berufung“ (gemeint wohl Beschwerde) wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2024 Beschwerde erhoben und gleichzeitig der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, da die Verspätung dieses Rechtsbehelfs nicht durch seine Nachlässigkeit oder Nichtbeantwortung verursacht worden sei. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihm nicht mitgeteilt habe, dass der vom Bundesamt einen Bescheid erhalten habe. Auch sei keine Kopie des Bescheides an seine Wohnadresse geschickt worden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer im Schriftsatz unter anderem über seine privaten Umstände aus. Dem Schreiben wurden zudem Whatsapp Chatverläufe beigelegt.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 06.05.2024 verfasste das Bundesamt eine E-Mail an die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und ersuchte, den Antragsgrund gemäß § 69 AVG oder § 71 AVG zu benennen und begründen. Mit Antwortschreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.05.2024 teilte diese mit, dass nicht bekannt sei, ob das Vertretungsverhältnis zur vorherigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch bestehe. Jedenfalls habe der nunmehrige Rechtsvertreter am 26.04.2024 keinen Antrag eingebracht.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 06.05.2024 verfasste das Bundesamt eine E-Mail an die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und ersuchte, den Antragsgrund gemäß Paragraph 69, AVG oder Paragraph 71, AVG zu benennen und begründen. Mit Antwortschreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.05.2024 teilte diese mit, dass nicht bekannt sei, ob das Vertretungsverhältnis zur vorherigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch bestehe. Jedenfalls habe der nunmehrige Rechtsvertreter am 26.04.2024 keinen Antrag eingebracht.
Mit Bescheid vom 07.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 07.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Missverständnis eingetreten sei. Wie die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im beiliegenden E-Mail richtig beschreibe, habe ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der damaligen Rechtsvertretung stattgefunden bei welchem auch vereinbart worden sei, dass ein Antrag nach § 55 AsylG gestellt werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht verstanden, dass ein Einreiseverbotsbescheid erlassen worden sei und die Antragstellung nach § 55 AsylG bedeute bzw. erfordere, dass dieser Bescheid rechtskräftig werde. Daran trage auch das Bundesamt Schuld, denn der Beschwerdeführer würde nur sehr schlecht Englisch sprechen. Hätte der Beschwerdeführer den Bescheid verstanden, dann hätte er gegenüber seiner damaligen Rechtsvertretung ausdrücklich auf eine Beschwerde bestanden, wenn Spruch und Rechtsmittelbelehrung nicht auf Englisch, sondern in der Sprache Igbo – der Muttersprache des Beschwerdeführers – übersetzt worden wären. Aufgrund des Nichtverstehens der Existenz eines Einreiseverbotsbescheides, welches im Wiedereinsetzungsantrag als Nichtübermittelt ausgedrückt worden sei, sei sohin für ihn ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis eingetreten, welches die Wiedereinsetzung als zulässig erscheinen lasse. Der Beschwerde wurde ein Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beigelegt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Missverständnis eingetreten sei. Wie die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im beiliegenden E-Mail richtig beschreibe, habe ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der damaligen Rechtsvertretung stattgefunden bei welchem auch vereinbart worden sei, dass ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG gestellt werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht verstanden, dass ein Einreiseverbotsbescheid erlassen worden sei und die Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG bedeute bzw. erfordere, dass dieser Bescheid rechtskräftig werde. Daran trage auch das Bundesamt Schuld, denn der Beschwerdeführer würde nur sehr schlecht Englisch sprechen. Hätte der Beschwerdeführer den Bescheid verstanden, dann hätte er gegenüber seiner damaligen Rechtsvertretung ausdrücklich auf eine Beschwerde bestanden, wenn Spruch und Rechtsmittelbelehrung nicht auf Englisch, sondern in der Sprache Igbo – der Muttersprache des Beschwerdeführers – übersetzt worden wären. Aufgrund des Nichtverstehens der Existenz eines Einreiseverbotsbescheides, welches im Wiedereinsetzungsantrag als Nichtübermittelt ausgedrückt worden sei, sei sohin für ihn ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis eingetreten, welches die Wiedereinsetzung als zulässig erscheinen lasse. Der Beschwerde wurde ein Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er spricht Englisch auf muttersprachlichem Niveau.
Das Bundesamt erließ mit Bescheid gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine vierzehntägige Frist für seine Ausreise gewährt. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt.
Der Bescheid wurde am 21.03.2024 an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt. Die damalige Rechtsvertretung hat mit dem Beschwerdeführer besprochen, dass ein Rechtsmittel keinen Sinn machen würde und vereinbart, dass kein Rechtsmittel erhoben werde.
Der Beschwerdeführer brachte am 26.04.2024 „Berufung“ (gemeint wohl Beschwerde) wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2024 ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Mit Bescheid vom 07.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde. Mit Bescheid vom 07.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.
Die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – Englisch auf muttersprachlichem Niveau spricht, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.02.2024. Dort gab er an, dass seine Muttersprache Englisch sei. Weiters führte er aus, dass er die Dolmetscherin gut verstehe und keine Einwände habe. Auch auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe oder irgendetwas unklar sei, beantworte der Beschwerdeführer wie folgt: „Ich habe alles verstanden.“ Somit kann den Ausführungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer schlecht Englisch spreche. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer führte in der Einvernahme vor dem Bundesamt aus, dass Englisch seine Muttersprache sei.
Die Feststellung, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Bescheid erhalten hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein. Dass der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer besprochen wurde, ergibt sich aus dem der Beschwerde vom 12.07.2024 beiliegenden Schreiben an die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt und auch nicht in der Beschwerde bestritten, dass mit dem Beschwerdeführer vereinbart gewesen sei, dass kein Rechtsmittel ergriffen und stattdessen ein Antrag nach § 55 AsylG gestellt werde. Die Feststellung, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Bescheid erhalten hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein. Dass der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer besprochen wurde, ergibt sich aus dem der Beschwerde vom 12.07.2024 beiliegenden Schreiben an die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt und auch nicht in der Beschwerde bestritten, dass mit dem Beschwerdeführer vereinbart gewesen sei, dass kein Rechtsmittel ergriffen und stattdessen ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG gestellt werde.
Die Feststellung zur Erlassung der Bescheide und deren Spruchpunkte sowie die Ergreifung der Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu römisch eins. A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Bei dem Rückschein gemäß § 22 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, 2014/20/0052; 30.01.2014, 2012/03/0018). Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Bei dem Rückschein gemäß Paragraph 22, ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, 2014/20/0052; 30.01.2014, 2012/03/0018).
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024 wurde am 21.03.2024 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt (siehe Aktenseite 167). Dieser Zustellvorgang, welcher im Akt entsprechend dokumentiert ist, erfolgte unter Einhaltung der zustellrechtlichen Bestimmungen.
Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Wird der Antrag der Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zurückgewiesen, kann durch die verfahrensrechtliche Zurückweisungsentscheidung nur das Recht auf meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags verletzt sein. Ein darüberhinausgehender Eingriff in Rechte der Partei, etwa in jene, die durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung in der Sache betroffen sind, kann durch die Formalentscheidung über die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht erfolgen (vgl. etwa VwGH 18.05.2006, 2006/18/0116). Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen, beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, das heißt, dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0265; 16.12.2016, Ra 2014/02/0150).Wird der Antrag der Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zurückgewiesen, kann durch die verfahrensrechtliche Zurückweisungsentscheidung nur das Recht auf meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags verletzt sein. Ein darüberhinausgehender Eingriff in Rechte der Partei, etwa in jene, die durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung in der Sache betroffen sind, kann durch die Formalentscheidung über die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht erfolgen vergleiche etwa VwGH 18.05.2006, 2006/18/0116). Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen, beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, das heißt, dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss vergleiche etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0265; 16.12.2016, Ra 2014/02/0150).
Als Hindernis im Sinne des § 33 VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, in welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 71 Abs. 2 AVG und § 33 Abs. 3 VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß § 71 Abs. 5 AVG bzw. § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021).Als Hindernis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat vergleiche etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, in welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG und Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021).
Der Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2024 wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.03.2024 rechtswirksam zugestellt. Wie aus dem in der Beschwerde beigelegten Schreiben der damaligen Rechtsvertretung klar hervorgeht, wurde mit dem Beschwerdeführer besprochen, dass kein Rechtsmittel erhoben werde und er stattdessen einen Antrag gemäß § 55 AsylG stelle. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid bzw. die Spruchpunkte nicht ausreichend gut verstanden hätte, da die Spruchpunkte auf Englisch verfasst worden seien, kann nicht angenommen werden. Wie in den Feststellungen angeführt, spricht der Beschwerdeführer Englisch auf mutt