TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/16 G304 2138153-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


G304 2138153-5/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch RA Mag. Jelinek, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch RA Mag. Jelinek, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und gemäß § 60 Abs. 2 FPG die Dauer des mit Bescheid des BFA vom 06.06.2018, Zl. 324749300-180305680, gegen den Beschwerdeführer verhängten, mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2019, Zl. G303 2138153-2/6E, von zehn Jahre auf sechs Jahre herabgesetzten Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.römisch eins.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG die Dauer des mit Bescheid des BFA vom 06.06.2018, Zl. 324749300-180305680, gegen den Beschwerdeführer verhängten, mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2019, Zl. G303 2138153-2/6E, von zehn Jahre auf sechs Jahre herabgesetzten Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.

II.     Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch II.     Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des BFA (für Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 26.04.2023 auf Verkürzung des mit Bescheid des BFA vom 06.06.2018, Zl. (…), gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.), und ausgesprochen, dass er gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des BFA (für Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 26.04.2023 auf Verkürzung des mit Bescheid des BFA vom 06.06.2018, Zl. (…), gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ausgesprochen, dass er gemäß Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt (Spruchpunkt römisch II.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Dem BVwG (für Bundesverwaltungsgericht) wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien.

1.2. Er weist zahlreiche rechtskräftige (rk) strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf. Der BF wurde im Gesamtzeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2020 insgesamt 12 Mal jeweils zu einer Freiheitsstrafe rk strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen diverser Straftaten, vorwiegend wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), jedoch unter anderem auch wegen gewalttätiger Handlungen gegen fremde Personen und Sachen sowie wegen Vermögensdelikten.

1.3. Der BF hat sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten wollen. Nachdem gegen ihn nach seinen ersten drei rk strafrechtlichen Verurteilungen mit Bescheid von April 2008 ein rk Aufenthaltsverbot erlassen worden war, hat der BF seinen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich fortgesetzt und wurde er wegen weiterer vorsätzlich begangener Straftaten zunächst weitere vier Male rk strafrechtlich verurteilt, zuletzt im April 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, woraufhin er nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft am 18.10.2013 das österreichische Bundesgebiet verlassen und danach in Deutschland und in seinem Herkunftsstaat Albanien gelebt hat.

Der BF kehrte trotz gültigen Aufenthaltsverbotes rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet zurück, wurde im April 2014 in eine Justizanstalt zur Verbüßung des Restes der offenen Freiheitsstrafe überstellt und im Juni 2014 nach Verbüßung der Strafhaft aus der Justizanstalt entlassen, woraufhin er nach Deutschland ausgereist ist. Dem vom BF am 13.01.2014 gestellten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit BFA-Bescheid von Oktober 2014 stattgegeben und das gegen ihn bestandene Aufenthaltsverbot aufgehoben. Nach behördlicher Meldung des BF im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz im Zeitraum von März bis Oktober 2015 und nachdem gegen den BF von den ungarischen Behörden am 15.09.2015 wegen Verfälschung bestimmter Seiten seines albanischen Reisepasses ein für den Schengenraum gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen worden war, reiste der BF mehrmals bzw. immer wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Der BF wurde weitere zwei Male in Österreich rk strafrechtlich verurteilt, das insgesamt neunte Mal im Juli 2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Er wurde im Oktober 2016 unter bedingter Nachsicht der restlichen Freiheitsstrafe auf eine dreijährige Probezeit vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Der BF wurde im September 2017 zum insgesamt zehnten Mal im Bundesgebiet rk strafrechtlich verurteilt. Nach rk negativer Entscheidung über seinen ersten Asylantrag von März 2005 mit Oktober 2007 wurde auch über seinen Asylantrag von März 2018 negativ entschieden, und zwar rk mit Entscheidung des BVwG von Juli 2019, wobei das gegen den BF verhängte zehnjährige Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahre herabgesetzt worden ist. Dem BF wurde zunächst das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung auferlegt, welcher er nur bis 06.11.2019, danach nicht mehr nachgekommen ist. Der BF ist in Österreich untergetaucht, weshalb die für 06.12.2019 geplante Abschiebung des BF nach Albanien storniert werden musste. Nachdem der BF im April 2020 im Zuge einer Polizeikontrolle im Bundesgebiet angetroffen worden war, wurde der BF festgenommen, niederschriftlich befragt und stellte er im Stande der Festnahme einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, woraufhin über den BF mit Mandatsbescheid zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Schubhaft angeordnet worden ist. Mit Erkenntnis des BVwG von Juni 2020 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid von April 2020 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm §76 Abs. 6 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Im Mai 2020 wurde im Rahmen des dritten zu seiner Peron in Österreich geprüften Asylverfahrens seitens des BFA der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben, und folglich seitens des BVwG die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG festgestellt. Daraufhin folgte im Juni 2020 eine elfte rk strafrechtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet, diesmal wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe. Der BF kehrte trotz gültigen Aufenthaltsverbotes rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet zurück, wurde im April 2014 in eine Justizanstalt zur Verbüßung des Restes der offenen Freiheitsstrafe überstellt und im Juni 2014 nach Verbüßung der Strafhaft aus der Justizanstalt entlassen, woraufhin er nach Deutschland ausgereist ist. Dem vom BF am 13.01.2014 gestellten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit BFA-Bescheid von Oktober 2014 stattgegeben und das gegen ihn bestandene Aufenthaltsverbot aufgehoben. Nach behördlicher Meldung des BF im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz im Zeitraum von März bis Oktober 2015 und nachdem gegen den BF von den ungarischen Behörden am 15.09.2015 wegen Verfälschung bestimmter Seiten seines albanischen Reisepasses ein für den Schengenraum gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen worden war, reiste der BF mehrmals bzw. immer wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Der BF wurde weitere zwei Male in Österreich rk strafrechtlich verurteilt, das insgesamt neunte Mal im Juli 2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Er wurde im Oktober 2016 unter bedingter Nachsicht der restlichen Freiheitsstrafe auf eine dreijährige Probezeit vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Der BF wurde im September 2017 zum insgesamt zehnten Mal im Bundesgebiet rk strafrechtlich verurteilt. Nach rk negativer Entscheidung über seinen ersten Asylantrag von März 2005 mit Oktober 2007 wurde auch über seinen Asylantrag von März 2018 negativ entschieden, und zwar rk mit Entscheidung des BVwG von Juli 2019, wobei das gegen den BF verhängte zehnjährige Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahre herabgesetzt worden ist. Dem BF wurde zunächst das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung auferlegt, welcher er nur bis 06.11.2019, danach nicht mehr nachgekommen ist. Der BF ist in Österreich untergetaucht, weshalb die für 06.12.2019 geplante Abschiebung des BF nach Albanien storniert werden musste. Nachdem der BF im April 2020 im Zuge einer Polizeikontrolle im Bundesgebiet angetroffen worden war, wurde der BF festgenommen, niederschriftlich befragt und stellte er im Stande der Festnahme einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, woraufhin über den BF mit Mandatsbescheid zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Schubhaft angeordnet worden ist. Mit Erkenntnis des BVwG von Juni 2020 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid von April 2020 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit §76 Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Im Mai 2020 wurde im Rahmen des dritten zu seiner Peron in Österreich geprüften Asylverfahrens seitens des BFA der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben, und folglich seitens des BVwG die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG festgestellt. Daraufhin folgte im Juni 2020 eine elfte rk strafrechtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet, diesmal wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe.

Der BF wurde im Juni 2020 nach Albanien abgeschoben. Über den dritten Asylantrag des BF von April 2020 erging im Juli 2020 eine rk negative Entscheidung, mit der Begründung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache.

Trotz eines in Österreich gegen den BF erlassenen aufrechten gültigen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Gebiet der Schengener Staaten reiste der BF spätestens im August 2020 wiederum rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein. Ein Festnahmeauftrag und die Festnahme des BF folgte darauf. Im Stande der Festnahme stellte der BF seinen insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin folgte erneut eine Schubhaftanordnung und die Verbringung des BF in Schubhaft. Im September 2020 wurde der BF aus dem Stand der Schubhaft entlassen und im Hinblick auf die gegen ihn mit elfter Verurteilung verhängte einmonatige Freiheitsstrafe zur unmittelbaren Verbüßung der Strafhaft in eine Justizanstalt überstellt. Mit Beschluss des BVwG von September 2020 wurde festgestellt, dass die im September 2020 seitens des BFA im Rahmen des vierten Asylverfahrens erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig ist.Trotz eines in Österreich gegen den BF erlassenen aufrechten gültigen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Gebiet der Schengener Staaten reiste der BF spätestens im August 2020 wiederum rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein. Ein Festnahmeauftrag und die Festnahme des BF folgte darauf. Im Stande der Festnahme stellte der BF seinen insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin folgte erneut eine Schubhaftanordnung und die Verbringung des BF in Schubhaft. Im September 2020 wurde der BF aus dem Stand der Schubhaft entlassen und im Hinblick auf die gegen ihn mit elfter Verurteilung verhängte einmonatige Freiheitsstrafe zur unmittelbaren Verbüßung der Strafhaft in eine Justizanstalt überstellt. Mit Beschluss des BVwG von September 2020 wurde festgestellt, dass die im September 2020 seitens des BFA im Rahmen des vierten Asylverfahrens erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig ist.

Der BF wurde im Oktober 2020 aus dem Stand der Strafhaft entlassen, unmittelbar danach festgenommen und gestützt auf den Mandatsbescheid des BFA vom 31.10.2020 in Schubhaft verbracht. Im Dezember 2020 folgte die insgesamt 12. rk strafrechtliche Verurteilung des BF, diesmal wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Der BF wurde im November 2020 aus dem Stand der Schubhaft entlassen und zur unmittelbaren Verbüßung seiner Strafhaft erneut in eine Justizanstalt überstellt. Der BF wurde im April 2021 aus dem Stand der Strafhaft entlassen und im unmittelbaren Anschluss daran neuerlich festgenommen und daraufhin in seinen Herkunftsstaat Albanien abgeschoben. Seitens des BFA erging mit Mai 2021 über den vierten Asylantrag des BF neuerlich eine rk negative Entscheidung, erneut mit der Begründung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache. Der BF wurde im Oktober 2020 aus dem Stand der Strafhaft entlassen, unmittelbar danach festgenommen und gestützt auf den Mandatsbescheid des BFA vom 31.10.2020 in Schubhaft verbracht. Im Dezember 2020 folgte die insgesamt 12. rk strafrechtliche Verurteilung des BF, diesmal wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2, 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Der BF wurde im November 2020 aus dem Stand der Schubhaft entlassen und zur unmittelbaren Verbüßung seiner Strafhaft erneut in eine Justizanstalt überstellt. Der BF wurde im April 2021 aus dem Stand der Strafhaft entlassen und im unmittelbaren Anschluss daran neuerlich festgenommen und daraufhin in seinen Herkunftsstaat Albanien abgeschoben. Seitens des BFA erging mit Mai 2021 über den vierten Asylantrag des BF neuerlich eine rk negative Entscheidung, erneut mit der Begründung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache.

1.4. Der BF stellte über seinen Rechtsvertreter mit einem mit 26.04.2023 datierten Schriftsatz einen Antrag auf Verkürzung des mit BFA-Bescheid vom 06.06.2018 gegen den BF gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassenen ursprünglich auf die Dauer von zehn Jahren befristeten, mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2019, Zl. G303 2138153-2/6E, von zehn Jahre auf sechs Jahre herabgesetzten Einreiseverbotes. 1.4. Der BF stellte über seinen Rechtsvertreter mit einem mit 26.04.2023 datierten Schriftsatz einen Antrag auf Verkürzung des mit BFA-Bescheid vom 06.06.2018 gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassenen ursprünglich auf die Dauer von zehn Jahren befristeten, mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2019, Zl. G303 2138153-2/6E, von zehn Jahre auf sechs Jahre herabgesetzten Einreiseverbotes.

1.5. Der BF hat mit einer serbischen Staatsangehörigen, seiner nunmehrigen Ehegattin, vier im August 2013, Februar 2016, September 2017 und September 2019 geborene Kinder, die mit der Kindesmutter in Österreich leben.

1.6. Im Zuge der mit 04.12.2023 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass das vierte minderjährige Kind des BF erst nach der Entscheidung des BVwG über das verhängte Einreiseverbot zur Welt gekommen und damit eine wesentliche Veränderung des zweifellos bestehenden Privat- und Familienlebens des BF eingetreten ist. Der BF bereue seine Straftaten zutiefst und möchte nach seiner Rückkehr nach Österreich ein gefestigtes ordentliches Leben mit seiner Familie führen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Beim BF handelt es sich um einen albanischen Staatsangehörigen mit der in der Sprucheinleitung angeführten Identität, welche feststeht, nachdem anlässlich der behördlichen Abschiebungen des BF am 17.06.2020 und am 14.04.2021 in den Herkunftsstaat Albanien dem BFA sein albanischer Nationalreisepass vorlag.

Dass nun gegen den BF ein in Österreich erlassenes rk sechsjähriges Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 3 FPG besteht, war aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich. Dass nun gegen den BF ein in Österreich erlassenes rk sechsjähriges Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 3, FPG besteht, war aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich.

Nachdem der BF nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes gegen ihn das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht fristgerecht verlassen hatte, wurde er am 17.06.2020 nach Albanien abgeschoben. Nach neuerlicher rechtswidriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet im August 2020 erfolgte eine neuerliche Abschiebung des BF nach Albanien am 14.04.2021.

Die Feststellungen zu den insgesamt 12 rk strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf Ausfertigungen dieser Urteile im Akt sowie einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Gemäß § 60 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.1.2. Die Frist des gegen den BF im Juli 2019 rk erlassenen auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes begann mit Ablauf des Tages der erstmaligen Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Albanien am 17.06.2020 zu laufen.

Der BF stellte mit einem mit 26.04.2023 datierten Schriftsatz über seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Verkürzung des gegen ihn im Juli 2019 rk erlassenen sechsjährigen Einreiseverbotes. Der BF beantragte eine Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes, um zu seiner Ehegattin und seinen Kindern in das österreichische Bundesgebiet zurückkehren zu dürfen.

Ab seiner nach widerrechtlicher Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet im August 2020 erfolgten neuerlichen Abschiebung des BF nach Albanien am 14.04.2021 hat der BF bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt mehr als die Hälfte des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes im Ausland verbracht.

Im Zuge der am 04.12.2023 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass das vierte minderjährige Kind des BF erst nach der Entscheidung des BVwG über das verhängte Einreiseverbot zur Welt gekommen und damit eine wesentliche Veränderung des zweifellos bestehenden Privat- und Familienlebens des BF eingetreten ist. Der BF bereue seine Straftaten zutiefst und möchte nach seiner Rückkehr nach Österreich ein gefestigtes ordentliches Leben mit seiner Familie führen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde muss das Recht des BF auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in jedem Verfahrensstadium berücksichtigt und bewertet werden (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde muss das Recht des BF auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in jedem Verfahrensstadium berücksichtigt und bewertet werden vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093).

Es ist daher eine neuerliche Interessensabwägung, insbesondere unter gewichtiger Berücksichtigung des Kindeswohls, vorzunehmen.

Dass nach rk Erlassung des Einreiseverbotes im Juli 2019 im September 2019 ein weiteres, viertes Kind des BF zur Welt gekommen ist und sich der BF seit Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. Abschiebung nach Albanien am 14.04.2021 wohlverhalten hat, stellt in Gesamtbetrachtung vor allem im Hinblick auf das besonders berücksichtigungswürdige Kindeswohl eine maßgebliche Veränderung der Umstände dar, welche eine auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzte Verkürzung des gegen den BF rk erlassenen sechsjährigen Einreiseverbotes rechtfertigt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß stattzugeben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß stattzugeben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Bundesverwaltungsabgaben: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides – Bundesverwaltungsabgaben:

3.2.1. § 78 AVG lautet:3.2.1. Paragraph 78, AVG lautet:

§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.Paragraph 78, (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. römisch VI Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt römisch II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

3.2.2. Da es wesentlich im Privatinteresse des BF lag, eine Verkürzung des gegen ihn im Juli 2019 rk erlassenen sechsjährigen Einreiseverbotes zu erwirken, war im gegenständlichen Fall, weil auch keine andere Tarifpost Anwendung fand, gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV EUR 6,50 zu entrichten.3.2.2. Da es wesentlich im Privatinteresse des BF lag, eine Verkürzung des gegen ihn im Juli 2019 rk erlassenen sechsjährigen Einreiseverbotes zu erwirken, war im gegenständlichen Fall, weil auch keine andere Tarifpost Anwendung fand, gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV EUR 6,50 zu entrichten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, ist doch die gegenständliche Beschwerde sowohl gegen Spruchpunkt I. als auch gegen Spruchpunkt II. gerichtet, war als unbegründet abzuweisen, zumal auch in der Beschwerde nichts Konkretes betreffend den mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgten Bundesverwaltungsabgaben-Ausspruch vorgebracht wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides, ist doch die gegenständliche Beschwerde sowohl gegen Spruchpunkt römisch eins. als auch gegen Spruchpunkt römisch II. gerichtet, war als unbegründet abzuweisen, zumal auch in der Beschwerde nichts Konkretes betreffend den mit Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides erfolgten Bundesverwaltungsabgaben-Ausspruch vorgebracht wurde.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG konnte unterbleiben, war doch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde nach § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG konnte unterbleiben, war doch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2138153.5.00

Im RIS seit

18.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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