Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
ASVG §410Spruch
W229 2258351-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Thomas EHRENREITER LL.B., LL.M. und Mag.a Elisabeth SCHUBERT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 16.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Thomas EHRENREITER LL.B., LL.M. und Mag.a Elisabeth SCHUBERT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids enthaltene Wortfolge „als Dienstnehmer XXXX “ wie folgt zu lauten hat: „als Dienstnehmer XXXX “.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids enthaltene Wortfolge „als Dienstnehmer römisch 40 “ wie folgt zu lauten hat: „als Dienstnehmer römisch 40 “.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der XXXX (im Folgenden: XXXX ) vom 16.05.2022 wurde des Beschwerdeführers die allgemeine Beitragsgrundlage für den nunmehrigen Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dienstnehmer XXXX für die Zeit vom 15.02.1999 bis 14.08.1999 wie folgt festgestellt:1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) vom 16.05.2022 wurde des Beschwerdeführers die allgemeine Beitragsgrundlage für den nunmehrigen Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dienstnehmer römisch 40 für die Zeit vom 15.02.1999 bis 14.08.1999 wie folgt festgestellt:
15.02.1999 bis 28.02.1999: ATS 11.345,00
März 1999: ATS 24.312,00
April 1999: ATS 24.312,00
Mai 1999: ATS 24.532,00
Juni 1999: ATS 24.314,00
Juli 1999: ATS 24.312,00
01.08.1999 bis 14.08.1999: ATS 11.383,00
Gesamt: ATS 144.510,00.
Die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen auf Grund der genannten Beschäftigung wurde in der Höhe von ATS 24.042,00 festgestellt.
XXXX . römisch 40 .
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung für jeden Monat die Beitragsgrundladen sowie die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen im Kalenderjahr 1999 ermittelt und dargelegt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2022 Beschwerde, in welcher er insbesondere ausführte, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei. XXXX .2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2022 Beschwerde, in welcher er insbesondere ausführte, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei. römisch 40 .
3. Mit Beschwerdeergänzung ebenso vom 20.07.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die „Übergabe“ der Zuständigkeit an die XXXX für rechtswidrig halte und der Bescheid daher durch eine unzuständige Stelle erlassen worden sei. 3. Mit Beschwerdeergänzung ebenso vom 20.07.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die „Übergabe“ der Zuständigkeit an die römisch 40 für rechtswidrig halte und der Bescheid daher durch eine unzuständige Stelle erlassen worden sei.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides verstoße in mehreren Teilen gegen die § 59 Abs. 1 und § 60 AVG. Die Angelegenheit sei weiters nicht zur Gänze erledigt worden, da die von ihm verlangten Detailausführungen für den Monat Februar 1999 fehlen würden.Die Begründung des angefochtenen Bescheides verstoße in mehreren Teilen gegen die Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 60, AVG. Die Angelegenheit sei weiters nicht zur Gänze erledigt worden, da die von ihm verlangten Detailausführungen für den Monat Februar 1999 fehlen würden.
Die für Juli 1999 angeführte freiwillige soziale Leistung in Höhe von ATS 675,00 sei von der XXXX völlig frei erfunden worden. Überdies sei die freiwillige soziale Leistung grundsätzlich beitragspflichtig und in die Beitragsgrundlage einzubeziehen gewesen. Schließlich sei der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers falsch berechnet worden, da er nicht 17 Kalendertage, sondern 15 Werktage Urlaubsanspruch gehabt habe. Von diesem habe er auch nicht den gesamten, sondern nur zwölf Tage in Anspruch genommen.Die für Juli 1999 angeführte freiwillige soziale Leistung in Höhe von ATS 675,00 sei von der römisch 40 völlig frei erfunden worden. Überdies sei die freiwillige soziale Leistung grundsätzlich beitragspflichtig und in die Beitragsgrundlage einzubeziehen gewesen. Schließlich sei der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers falsch berechnet worden, da er nicht 17 Kalendertage, sondern 15 Werktage Urlaubsanspruch gehabt habe. Von diesem habe er auch nicht den gesamten, sondern nur zwölf Tage in Anspruch genommen.
Auch sei die Bezeichnung der Tätigkeit falsch, da der Beschwerdeführer nicht Dienstnehmer XXXX , sondern XXXX gewesen sei.Auch sei die Bezeichnung der Tätigkeit falsch, da der Beschwerdeführer nicht Dienstnehmer römisch 40 , sondern römisch 40 gewesen sei.
Überdies beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 414 Abs. 2 ASVG die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat.Überdies beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat.
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.08.2022 vorgelegt.
5. Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Übermittlung der Ladungen langte am 08.05.2023 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er mitteilte, dass es ihm unmöglich sei, an der Verhandlung am 26.05.2023 teilzunehmen, da er sich aufgrund des plötzlichen Ablebens seiner Mutter im April 2023 um seinen Vater kümmern müsse. Er sei daher bis auf Widerruf längstens bis Anfang Mai 2024 ortsabwesend und halte sich auf der familieneigenen Liegenschaft in Niederösterreich auf. Rechtswirksame Zustellungen an den Beschwerdeführer seien daher nicht möglich. Überdies habe der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und sehe auch keine Notwendigkeit, eine solche durchzuführen.
Die Beschwerdeverhandlung wurde in weiterer Folge abberaumt.
6. Mit E-Mail vom 25.08.2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Adresse der geänderten Abgabestelle bekannt zu geben.
7. Mit Schreiben vom 28.08.2023 teilte der Beschwerdeführer im Ergebnis mit, dass aus seiner Sicht keine geänderte Abgabestelle bestehe, er dennoch weiterhin von seiner Abgabestelle bis Mai 2024 ortsabwesend sei. Dem Schreiben beigefügt waren Gehaltsabrechnungen bzw. Bezugsnachweise für die Monate Februar bis September 1999, zuzüglich Nachverrechnungen für März, Juni, Juli und September 1999, Arbeitszeiterfassungsdokumente für 01.03. bis 21.05.1999 und Überstundennachweise.
8. Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde XXXX aufgefordert, zu den Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 1999 bis September 1999 im Hinblick auf die im Bescheid angegebene Höhe der Beitragsgrundlagen schriftlich Stellung zu nehmen.8. Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde römisch 40 aufgefordert, zu den Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 1999 bis September 1999 im Hinblick auf die im Bescheid angegebene Höhe der Beitragsgrundlagen schriftlich Stellung zu nehmen.
9. Mit Stellungnahme vom 31.10.2023 führte die ÖGK nach Darlegung der Beitragsgrundlagen anhand der vom Beschwerdeführer übermittelten Gehaltsabrechnungen aus, dass aus diesen eindeutig hervorgehe, dass die im Spruch des Bescheides festgestellten allgemeinen Betragsgrundlagen für den Zeitraum 15.02.1999 bis 14.08.1999 sowie die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen dem Grund und der Höhe nach zu Recht bestünden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 15.02.1999 bis 14.08.1999 in einem Dienstverhältnis XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 15.02.1999 bis 14.08.1999 in einem Dienstverhältnis römisch 40 .
Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, der XXXX ATS 22.773,00 brutto.Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, der römisch 40 ATS 22.773,00 brutto.
Während seines Dienstverhältnisses leistete der Beschwerdeführer eine Überstunde im Mai 1999. Im Juni 1999 erhielt er ein Feiertagsentgelt in Höhe von ATS 2,20. Im Juli 1999 erhielt der Beschwerdeführer eine freiwillige soziale Leistung in Höhe von ATS 675,00.
Der Beschwerdeführer konsumierte insgesamt 17 Urlaubstage.
Für den Beschwerdeführer wurde nach den damaligen kollektivvertraglichen Vorschriften ein monatlicher Pensionsbeitrag (für einen späteren Anspruch auf eine XXXX „Firmenpension“) in Abzug gebracht, der aufgrund des Austritts seitens des Dienstgebers verzinst in Höhe von ATS 10,49 rückerstattet wurde.Für den Beschwerdeführer wurde nach den damaligen kollektivvertraglichen Vorschriften ein monatlicher Pensionsbeitrag (für einen späteren Anspruch auf eine römisch 40 „Firmenpension“) in Abzug gebracht, der aufgrund des Austritts seitens des Dienstgebers verzinst in Höhe von ATS 10,49 rückerstattet wurde.
1.2. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018 wurde XXXX durch Zusammenlegung XXXX der Bundesländer mit 01.01.2020 errichtet. Alle Rechte und Verbindlichkeiten der XXXX gingen mit 01.01.2020 auf die XXXX über. Der Sitz der ÖGK befindet sich an XXXX .1.2. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, wurde römisch 40 durch Zusammenlegung römisch 40 der Bundesländer mit 01.01.2020 errichtet. Alle Rechte und Verbindlichkeiten der römisch 40 gingen mit 01.01.2020 auf die römisch 40 über. Der Sitz der ÖGK befindet sich an römisch 40 .
1.3. Der gegenständliche Bescheid vom 16.05.2022 wurde der Pensionsversicherungsanstalt mittels RSb-Brief übermittelt, wo dieser am 19.05.2022 einlangte. Der XXXX wurde der Bescheid am 17.05.2022 XXXX übermittelt.1.3. Der gegenständliche Bescheid vom 16.05.2022 wurde der Pensionsversicherungsanstalt mittels RSb-Brief übermittelt, wo dieser am 19.05.2022 einlangte. Der römisch 40 wurde der Bescheid am 17.05.2022 römisch 40 übermittelt.
An den Beschwerdeführer wurde der Bescheid ebenso mittels RSb-Brief übersendet. Die Sendung wurde jedoch aufgrund einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers bis 16.12.2022 an die belangte Behörde retourniert. Im Zuge eines datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens im Juni 2022 erhielt Beschwerdeführer am 30.06.2022 eine Kopie des Bescheides. Eine weitere Übermittlung des Bescheides an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte nicht.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 21.07.2022 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung: