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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache
1. des Dr. I, Rechtsanwalt in B, und 2. des K in B, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14. September 1993, Pr. Zl. 53.095/6-7/93, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Luftverkehrsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Beschwerdeführer und der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1992 beantragten die Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Vorarlberg die Bewilligung für eine unbestimmte Anzahl von Außenlandungen bzw. Außenabflügen ohne Befristung gemäß § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), für ein einmotoriges Amphibienfahrzeug mit einem Gesamtabfluggewicht von unter 2000 kg auf der ca. 12 km2 großen Seefläche der Bregenzer Bucht, Gst. Nr. 1/1, 1/3 bis 1/8 in EZ 246 KG Rieden und Gst. Nr. 737/1 in EZ 522 KG Bregenz.
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1993 stellten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG. Diesen wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verzögerung der Entscheidung sei nicht ausschließlich auf das Verschulden der Erstbehörde zurückzuführen, weil es eines länger andauernden Ermittlungsverfahrens bedürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. September 1993 eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 1994, den Beschwerdeführern zugestellt am 2. Februar 1994, hat der Landeshauptmann von Vorarlberg den Antrag der Beschwerdeführer vom 3. Dezember 1992 gemäß § 9 Abs. 2 LFG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid ist die unter Zl. 94/03/0065 protollierte Beschwerde eingebracht worden, die mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen worden ist.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - während eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem ein Devolutionsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, die nun wieder zuständig gewordene Unterbehörde in der Sache selbst über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde begehrt wurde, entschieden hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Beschluß vom 3. Dezember 1986, Zl. 85/11/0197) das Beschwerdeverfahren gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Hiefür ist es belanglos, ob mit dieser Sachentscheidung dem Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen wurde, weil im Hinblick auf die Sachentscheidung im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Devolutionsantrag neuerdings, und zwar nunmehr mit der Begründung, daß die Behörde nicht mehr säumig erscheine, abgelehnt werden müßte.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 33 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Da jedoch keine Klaglosstellung im Sinne des § 56 VwGG vorliegt, die eine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG nicht vor. Es kommt vielmehr ausschließlich § 58 leg. cit. zur Anwendung, wonach jede Partei die ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. 10.092/A).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030217.X00Im RIS seit
20.11.2000