Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2295486-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2024, Zl. 830293602-240603262, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2024, Zl. 830293602-240603262, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 27.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde der Antrag des BF gemäß § 3 und § 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof abgewiesen.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 27.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof abgewiesen.
Am 07.03.2013 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher vom Bundesamt gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde.Am 07.03.2013 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher vom Bundesamt gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde.
Am 28.08.2013 reiste der BF von Österreich zurück in seinen Herkunftsstaat.
Gegenständliches Verfahren:
Der BF stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 14.04.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
EURODAC-Treffermeldungen zufolge suchte der BF am 11.07.2023 in Kroatien und am 19.07.2023 in Deutschland um Asyl an.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.04.2024 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich würden sich zwei (namentlich angeführte) Schwestern des BF aufhalten. Eine weitere seiner Schwestern lebe in Deutschland. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine drei Söhne, drei weitere Brüder und eine weitere Schwester befänden sich in Russland. Den Herkunftsstaat habe der BF vor etwa acht Monaten verlassen; ein bestimmtes Zielland habe er nicht gehabt. Er sei legal auf dem Luftweg in die Türkei gereist, wo er sich einen Tag aufgehalten habe. Von der Türkei sei er in der Folge über Bosnien (Aufenthalt einen Tag), Kroatien (Aufenthalt eine Woche), Slowenien (Durchreise), Italien (Durchreise), ein unbekanntes Land (Durchreise) und Deutschland (Aufenthalt siebeneinhalb Monate) nach Österreich gelangt. In Kroatien habe der BF einen Asylantrag gestellt, jedoch die Entscheidung nicht abgewartet, sondern sei weitergereist. In Deutschland habe der BF auch einen Asylantrag gestellt. Es sei ein Dublin-Verfahren mit Kroatien geführt worden, es gebe aber bis jetzt keine Entscheidung. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben, da es gebe in Deutschland „sehr viele Tschetschenen gebe“ und er sich dort nicht sicher fühle.
Am 17.04.2024 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Kroatien und Deutschland, den vom BF angegebenen Reiseweg und die Angabe des BF, dass er im Jahr 2013 von Österreich zurück in seinen Herkunftsstaat gereist sei (AS 39 ff).Am 17.04.2024 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Kroatien und Deutschland, den vom BF angegebenen Reiseweg und die Angabe des BF, dass er im Jahr 2013 von Österreich zurück in seinen Herkunftsstaat gereist sei (AS 39 ff).
Die deutsche Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 19.04.2024 ausdrücklich zu und gab die o.a. Aliasdaten des BF bekannt (AS 47 f).Die deutsche Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 19.04.2024 ausdrücklich zu und gab die o.a. Aliasdaten des BF bekannt (AS 47 f).
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.05.2024 gab der BF zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. In Österreich würden sich zwei (namentlich genannte) Schwestern aufhalten. Diese hätten ein „Visum“. Ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Schwestern bestehe nicht. Der BF bestätigte, in Kroatien und in Deutschland um Asyl angesucht zu haben. In Deutschland habe er nur die Erstbefragung bei der Polizei gehabt. Während seines siebenmonatigen Aufenthaltes in Deutschland sei er untergebracht gewesen und versorgt worden. Deutschland habe der BF letztlich wegen des dortigen Dublin-Verfahrens verlassen, denn er hätte nach Kroatien zurückkehren müssen. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland auszuweisen, erklärte der Genannte, er denke, dass er in Deutschland nicht so sicher sei, denn dort seien viele Tschetschenen und Spitzel von Kadyrow. In Deutschland würde sich niemand um Flüchtlinge kümmern.Er habe in Tschetschenien noch Familienangehörige und befürchte, dass diese Probleme bekommen könnten, wenn er in Deutschland erkannt würde. Er sei vom FSB oft geschlagen worden, als dieser versucht habe, ihn anzuwerben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (Stand: 07.03.2024; ungekürzt):
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Überblick über das deutsche Asylverfahren:
(Quelle: AIDA 4.2023)
Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=31, Zugriff 27.2.2024
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024
Dublin-Rückkehrer
Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).
Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
- BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024
Non-Refoulement
Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).
Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).
Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).
Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
Versorgung
In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).
Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:
- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;
- Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;
- bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).
Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).
Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).
Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023):
(Quelle: AIDA 4.2023)
Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024
- BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024
- CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024
Unterbringung
Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:
• Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)
• Gemeinschaftsunterkünfte
• Dezentrale Unterbringung
• Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen
(AIDA 4.2023)
Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023).
In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).
Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
- BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024
Medizinische Versorgung
Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).
Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
- BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024
- EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität des BF feststehe. Der Genannte befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch benötige er Medikamente. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden nicht. Der BF habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und Deutschland habe sich ausdrücklich für sein Verfahren zuständig erklärt. In Österreich verfüge der BF über zwei Schwestern. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe nicht. Eine der angeführten Schwestern lebe seit etwa zwölf Jahren mit ihrer Familie in Österreich, womit erwiesen sei, dass der BF seit Jahren keinen unmittelbaren Kontakt zu seiner Schwester gehabt habe. Dass im konkreten Fall ein besonderes verstärkendes Element der Beziehungsintensität hinzugekommen oder eine besondere Notwendigkeit der Neubegründung eines Zusammenlebens notwendig wäre, sei nicht vorgebracht worden. Der BF habe sich siebeneinhalb Monate in Deutschland aufgehalten und sei dort die ganze Zeit über untergebracht gewesen und versorgt worden. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. In Deutschland sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Aus den Angaben des BF ergebe sich nicht, dass ihm in Deutschland die medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Zu den Ausführungen des BF, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da es dort „viele Tschetschenen“ gebe, die ihn erkennen und seinen Aufenthalt weitergeben könnten, sei anzumerken, dass dies auch auf Österreich zutreffen würde. Deutschland habe der Übernahme des BF ausdrücklich zugestimmt. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen werde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. In Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität des BF feststehe. Der Genannte befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch benötige er Medikamente. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden nicht. Der BF habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und Deutschland habe sich ausdrücklich für sein Verfahren zuständig erklärt. In Österreich verfüge der BF über zwei Schwestern. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe nicht. Eine der angeführten Schwestern lebe seit etwa zwölf Jahren mit ihrer Familie in Österreich, womit erwiesen sei, dass der BF seit Jahren keinen unmittelbaren Kontakt zu seiner Schwester gehabt habe. Dass im konkreten Fall ein besonderes verstärkendes Element der Beziehungsintensität hinzugekommen oder eine besondere Notwendigkeit der Neubegründung eines Zusammenlebens notwendig wäre, sei nicht vorgebracht worden. Der BF habe sich siebeneinhalb Monate in Deutschland aufgehalten und sei dort die ganze Zeit über untergebracht gewesen und versorgt worden. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. In Deutschland sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Aus den Angaben des BF ergebe sich nicht, dass ihm in Deutschland die medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Zu den Ausführungen des BF, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da es dort „viele Tschetschenen“ gebe, die ihn erkennen und seinen Aufenthalt weitergeben könnten, sei anzumerken, dass dies auch auf Österreich zutreffen würde. Deutschland habe der Übernahme des BF ausdrücklich zugestimmt. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen werde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. In Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwei Schwestern und weitere Verwandte des BF (Cousins und Cousinen) in Österreich leben würden. Diese würden den BF, der derzeit keine staatliche Unterstützung erhalte, finanziell sowie im Alltag unterstützen. In Deutschland habe der BF lediglich eine Schwester, die dort zum selben Zeitpunkt wie er eingereist sei. Aufgrund des somit bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich würde eine Abschiebung nach Deutschland den Genannten in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletzen. Weiters befürchte der BF, in Deutschland „ausspioniert“ und auf Befehl des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow getötet zu werden. Auch die in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen des BF wäre gefährdet, wenn Informationen über den Aufenthalt des BF in Deutschland nach Tschetschenien weitergeleitet würden. Deshalb habe der BF während seines dortigen Aufenthaltes versucht, „unentdeckt“ zu bleiben; er habe die Unterkunft nur selten verlassen. Zudem drohe ihm in Deutschland die Gefahr einer Abschiebung nach Kroatien, wo die Gefahr ausspioniert zu werden noch größer sei. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen. In einem Länderbericht werde über die geplante Tötung eines in Deutschland lebenden tschetschenischen Dissidenten berichtet, sohin sei die Befürchtung des BF in Deutschland ausspioniert und getötet zu werden, durch die verfügbaren Länderberichte gedeckt. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Deutschland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine Überstellung nach Deutschland verletze Art. 3 EMRK und sei daher unzulässig. Die belangte Behörde hätte vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwei Schwestern und weitere Verwandte des BF (Cousins und Cousinen) in Österreich leben würden. Diese würden den BF, der derzeit keine staatliche Unterstützung erhalte, finanziell sowie im Alltag unterstützen. In Deutschland habe der BF lediglich eine Schwester, die dort zum selben Zeitpunkt wie er eingereist sei. Aufgrund des somit bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich würde eine Abschiebung nach Deutschland den Genannten in seinen Rechten gemäß Artikel 8, EMRK verletzen. Weiters befürchte der BF, in Deutschland „ausspioniert“ und auf Befehl des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow getötet zu werden. Auch die in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen des BF wäre gefährdet, wenn Informationen über den Aufenthalt des BF in Deutschland nach Tschetschenien weitergeleitet würden. Deshalb habe der BF während seines dortigen Aufenthaltes versucht, „unentdeckt“ zu bleiben; er habe die Unterkunft nur selten verlassen. Zudem drohe ihm in Deutschland die Gefahr einer Abschiebung nach Kroatien, wo die Gefahr ausspioniert zu werden noch größer sei. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen. In einem Länderbericht werde über die geplante Tötung eines in Deutschland lebenden tschetschenischen Dissidenten berichtet, sohin sei die Befürchtung des BF in Deutschland ausspioniert und getötet zu werden, durch die verfügbaren Länderberichte gedeckt. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Deutschland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine Überstellung nach Deutschland verletze Artikel 3, EMRK und sei daher unzulässig. Die belangte Behörde hätte vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.
Am 05.08.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der LPD Wien vom 30.07.2024 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits mehrmals nicht an seiner Meldeadresse habe angetroffen werden können. Es bestehe der Verdacht einer Scheinmeldung an seinem Hauptwohnsitz. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes habe der gegenständliche Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden können. Der Wohnsitz werde amtlich abgemeldet.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 04.08.2024 wurden die deutschen Behörden über das Untertauchen des BF und die sich daraus ergebende Verlängerung der Überstellungsfrist in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte über die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Italien, ein dem BF unbekanntes Land und Deutschland in das Bundesgebiet, wo er am 14.04.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zuvor suchte der BF am 11.07.2023 in Kroatien (HR1……) und am 19.07.2023 in Deutschland (DE1……) um Asyl an.
Am 17.04.2024 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Die deutsche Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 19.04.2024 ausdrücklich zu.Am 17.04.2024 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Die deutsche Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 19.04.2024 ausdrücklich zu.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands beendet hätte, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht substantiiert dargelegt.
Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. In Deutschland sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es stehen dort bei Bedarf auch psychologische oder psychiatrische Behandlungen zur Verfügung. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber, die auch in der Praxis zugänglich ist.
Im Bundesgebiet halten sich zwei volljährige Schwestern des BF (laut der Behörde nur eine Schwester) sowie Cousins und Cousinen auf. Die angeführte Schwester lebt seit 12 Jahren in Österreich. Es besteht (bestand) weder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt in Österreich. Enge private oder berufliche Bindungen des BF zu Österreich sind (waren) nicht vorhanden. Der BF nahm lediglich für wenige Tage nach der Asylantragstellung in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich ist nicht erkennbar. Der BF verfügte in Österreich nicht über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.Im Bundesgebiet halten sich zwei volljährige Schwestern des BF (laut der Behörde nur eine Schwester) sowie Cousins und Cousinen auf. Die angeführte Schwester lebt seit 12 Jahren in Österreich. Es besteht (bestand) weder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt in Österreich. Enge private oder berufliche Bindungen des BF zu Österreich sind (waren) nicht vorhanden. Der BF nahm lediglich für wenige Tage nach der Asylantragstellung in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich ist nicht erkennbar. Der BF verfügte in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.
Der BF ist unbekannten Aufenthalts. Die deutschen Behörden wurden über das Untertauchen des BF mit Schreiben des Bundesamts vom 04.08.2024 in Kenntnis gesetzt; die Überstellungsfrist hat sich auf 18 Monate verlängert.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.
Dass der BF in Kroatien und in Deutschland um Asyl angesucht hat, steht aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Kroatien und Deutschland fest.
Das Konsultationsverfahren mit Deutschland ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
Auch die deutschen Behörden gehen offenbar vom Vorliegen der Zuständigkeit Deutschlands aus, ansonsten hätten sie der Wiederaufnahme des BF nicht zugestimmt hätten. Im Endeffekt liegt jedenfalls ein Selbsteintritt Deutschlands vor.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage nicht maßgeblich geändert bzw verschlechtert hat.
Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Deutschland, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan.
Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, sich in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzunehmen (AS 113). Er sei gesund. Befunde oder Arztschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht. Der BF kann allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in Deutschland in Anspruch nehmen. Es wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, sich in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzunehmen (AS 113). Er sei gesund. Befunde oder Arztschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht. Der BF kann allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in Deutschland in Anspruch nehmen. Es wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen und privaten Verhältnisse des BF in Österreich ergeben sich aus dessen diesbezüglichen Angaben und der Aktenlage. Belegt ist, dass eine volljährige Schwester des BF seit etwa zwölf Jahren mit ihrer Familie in Österreich lebt. Aufgrund eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sowie den damit in Einklang stehenden Angaben des BF steht fest, dass kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Angehörigen besteht. Dass noch Cousins und Cousinen des BF im Bundesgebiet aufhältig seien, wurde erstmals in der Beschwerde behauptet. Nähere Angaben hiezu sind unterblieben.
Einem GVS-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF lediglich für wenige Tage nach seiner Asylantragstellung in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nahm. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit des BF von seinen Familienangehörigen bestand jedoch insofern nicht, da der BF während seines Verfahrens in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können bzw nach Rückkehr nach Deutschland in das dortige Grundversorgungssystem fällt. Eine etwaige finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen wäre auch bei einem Aufenthalt des BF in Deutschland möglich. Ein Pflegebedarf liegt nicht vor. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich war nicht ersichtlich.
Dass BF untergetaucht ist ergi