Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G311 2299022-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsangehöriger, verfügt über polizeiliche Meldungen im Bundesgebiet ab XXXX 2016 bis dato mit Unterbrechungen. Diese Meldungen betreffen ausschließlich Aufenthalte in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren. Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsangehöriger, verfügt über polizeiliche Meldungen im Bundesgebiet ab römisch 40 2016 bis dato mit Unterbrechungen. Diese Meldungen betreffen ausschließlich Aufenthalte in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren.
Der BF wurde in Österreich sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
Er wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2016, Z. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2016, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (Probezeit drei Jahre) wegen § 15 StGB iVm §§ 127,130 Abs.1 erster Fall und § 15 StGB iVm § 127 StGB verurteilt.Er wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2016, Z. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2016, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (Probezeit drei Jahre) wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 127,,130 Absatz , erster Fall und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 127, StGB verurteilt.
Mit weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017, Z. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2017, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon zehn Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 und 130 Abs. 2 iVm § 15 StGB verurteilt. Mit weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017, Z. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2017, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon zehn Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 129 Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz eins und 130 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017, Z. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2017, wurde der BF wegen § 15 StGB iVm § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017, Z. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2017, wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Z. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2018 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017 wegen § 15 StGB iVm §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, Z. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2018 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017 wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, StGB verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, Z. XXXX , am XXXX 2022, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 130 Abs. 1 Z.1 Fall, 130 Abs. 2 2. Fall iVm § 15 StGB verurteilt. Er hat dabei durch Einbruch zwei Mountainbikes gestohlen hat. Er versuchte in vier Angriffen mittels geeignetem Tatwerkzeug die Eingangstüre eines Kellerabstellraumes einer Wohnhausanlage aufzubrechen. Weiters nahm er einen E-Scooter nach dem Öffnen eines nicht versperrten Holztores einer Liegenschaft mit.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, Z. römisch 40 , am römisch 40 2022, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 130 Absatz eins, Ziffer , Fall, 130 Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB verurteilt. Er hat dabei durch Einbruch zwei Mountainbikes gestohlen hat. Er versuchte in vier Angriffen mittels geeignetem Tatwerkzeug die Eingangstüre eines Kellerabstellraumes einer Wohnhausanlage aufzubrechen. Weiters nahm er einen E-Scooter nach dem Öffnen eines nicht versperrten Holztores einer Liegenschaft mit.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2023, Z. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäß § 107 Abs. 1 StGB sowie § 15 StGB iVm §§ 105 Abs.1 und 106 Abs. 1 Z 3 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2023, Z. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 105, Absatz und 106 Absatz eins, Ziffer 3, StGB verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2022 seine Lebensgefährtin zu nötigen versuchte, indem er angab, er werde sie suchen und töten. Weiters hat er im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2023 seine ehemalige Lebensgefährtin gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht um sie damit in Furcht und Unruhe versetzt, indem er ihr wiederholt Nachrichten schickte, in denen er sagte, er werde sie umbringen. Er hat auch eine weitere Person damit bedroht ihn und seine Familie umzubringen, ebenso hat er der Mutter dieser Person gedroht, dass er diese Person erschießen werde. Als mildernd wurden die Entschuldigung, das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen vom Strafgericht berücksichtigt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 2022 seine Lebensgefährtin zu nötigen versuchte, indem er angab, er werde sie suchen und töten. Weiters hat er im Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 seine ehemalige Lebensgefährtin gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht um sie damit in Furcht und Unruhe versetzt, indem er ihr wiederholt Nachrichten schickte, in denen er sagte, er werde sie umbringen. Er hat auch eine weitere Person damit bedroht ihn und seine Familie umzubringen, ebenso hat er der Mutter dieser Person gedroht, dass er diese Person erschießen werde. Als mildernd wurden die Entschuldigung, das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen vom Strafgericht berücksichtigt.
Nach den Angaben in der Beschwerde lebte der BF vor seiner Inhaftierung mit der im XXXX 2022 bedrohten Lebensgefährten und ihrem gemeinsamen Kind zusammen. Er habe mit einer weiteren Frau in XXXX zwei gemeinsame Kinder.Nach den Angaben in der Beschwerde lebte der BF vor seiner Inhaftierung mit der im römisch 40 2022 bedrohten Lebensgefährten und ihrem gemeinsamen Kind zusammen. Er habe mit einer weiteren Frau in römisch 40 zwei gemeinsame Kinder.
Bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2019, zugestellt durch persönliche Übernahme am XXXX 2019, wurde über den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG verhängt (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2019, zugestellt durch persönliche Übernahme am römisch 40 2019, wurde über den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom XXXX 2024 ist dieser Bescheid am XXXX 2019 in Rechtskraft erwachsen.Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom römisch 40 2024 ist dieser Bescheid am römisch 40 2019 in Rechtskraft erwachsen.
Der BF wurde am XXXX 2019, am XXXX 2020 und am XXXX 2022 in die Slowkai abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 2019, am römisch 40 2020 und am römisch 40 2022 in die Slowkai abgeschoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien, weil der BF über keine nennenswerten Barmittel verfüge und er habe bereits in der Vergangenheit Diebstahlsdelikte begangen um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.). Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien, weil der BF über keine nennenswerten Barmittel verfüge und er habe bereits in der Vergangenheit Diebstahlsdelikte begangen um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Zunächst ist festzuhalten, dass auch die familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet (der BF hat nach seinen Angaben im Inland drei minderjährige Kinder und eine Lebensgefährtin) ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte, vielmehr war die Lebensgefährtin Opfer einer Straftat des BF. Darüberhinaus musste der BF bereits drei Mal in die Slowakei abgeschoben werden.
Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G311.2299022.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024